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Die Neuregelungen im Überblick

 Liegt ein positiver Corona-Test vor, gilt

  • außerhalb der eigenen Wohnung eine 5-tägige Maskenpflicht in Innenräumen für Personen ab dem 6. Lebensjahr. Außerhalb geschlossener Räume wird empfohlen, einen Abstand von 1,50 Meter zu anderen Personen einzuhalten oder alternativ auf eine Maske zurückzugreifen.
  • in diesem Zeitraum ein Betretungsverbot für Besuchende von medizinischen und pflegerischen Einrichtungen.
  • in diesem Zeitraum ein Betretungsverbot für positiv getestete Kinder für Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflegestellen, da sie in der Regel keine Maske tragen.
  • in diesem Zeitraum für Beschäftigte von Pflegeeinrichtungen und mobilen Pflegediensten grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot zum Schutz der besonders vulnerablen Gruppen.
  • für Personen, die keine Maske tragen können, dass sie Schulen für fünf Tage nicht betreten dürfen.

Corona-Test nicht verpflichtend

Ausschlaggebend für die Anwendung der Regeln des Erlasses sind sowohl positive Tests bei einer Ärztin oder einem Arzt, in einem Testzentrum oder auch Selbsttests: Bei einem positiven Selbsttest ist eine PCR-Kontrolltestung im Testzentrum oder in einer Arztpraxis nicht verpflichtend, jedoch weiterhin für einen offiziellen Genesenennachweis und mögliche Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlich.

Arbeitgeber können eigene Regelungen treffen

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können auf der Grundlage ihrer Gefährdungsbeurteilung eigene Anordnungen im Umgang mit Infektionskrankheiten treffen. Für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Kliniken kann beispielsweise durch den/die Arbeitgeber/in eine Tätigkeit für positiv getestete Mitarbeitende ohne Symptome im Rahmen des Hygienekonzeptes und bei Anwendung von Schutzvorkehrungen wie das Tragen einer FFP2-Maske oder ähnlichen Vorkehrungen gewährt werden. Umgekehrt können grundsätzlich auch im Zuge des Arbeitsschutzes beispielsweise Homeoffice-Regelungen in Abstimmung mit den Beschäftigten vereinbart werden.

Hintergrund

Gemeinsam mit bislang drei weiteren Ländern hatte Schleswig-Holstein am 11. November angekündigt, die Isolationspflicht für positiv auf das Coronavirus getestete Personen auslaufen zu lassen. Dem vorausgegangen waren zahlreiche Bemühungen Schleswig-Holsteins und anderer Länder, auf Bundesebene zu einer Neubewertung der bundeseinheitlichen Absonderungsempfehlungen zu kommen, die vom Bundesgesundheitsministerium jedoch abschlägig beschieden wurden. Zuletzt hatten vier Länder unter Beteiligung Schleswig-Holsteins Ende September den Bundesgesundheitsminister aufgefordert, eine Neubewertung der Isolations-Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund und der klaren fachlichen Empfehlungen von Expertinnen und Experten, zuletzt bei einer Anhörung im Schleswig-Holsteinischen Landtag, passt das Land den ehemaligen Absonderungserlass des Landes an die aktuelle Lage an.

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