Sprungziele
Seiteninhalt

Corona-Infos

An dieser Stelle finden Sie ausschließlich die archivierten Corona-Infos. Die aktuellen Meldungen, Landesverordnungen und Allgemeinverfügungen zur Corona-Pandemie gibt es hier:

Neueste Corona-Info

Und die neuesten Infos zum Tema Impfen sind unter diesem Link zu finden:

Bundesweite Impfkampagne

Informationen der Landesregierung zu Corona-Schutzmasken

Die Landesregierung hat eine umfangreiche Informationsbroschüre über Masken erarbeitet:

Infos Land zu Corona-Masken

Unter anderem werden darin die verschiedenen Maskentypen vorgestellt und deren Unterschiede zur einfachen Mund-Nasen-Bedeckung (sogenannte Community-Maske) aufgezeigt. Zudem gibt es Erläuterungen zu den verschiedenen Kennzeichnungen und Normen. Zielgruppe sind insbesondere auch Verbraucherinnen und Verbraucher. So werden in der Broschüre Fragen beantwortet zu den genauen Unterscheidungen zwischen den einfachen Mund-Nasen-Bedeckungen und medizinischen Masken. Für wen ist welche Maske ratsam? Worauf muss ich bei den gut geschützen FFP-2-Masken achten? Welche Masken bieten welchen Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus?

Maskenverteilaktion: Klarstellungen zur Qualität der Masken

Aufgrund von Nachfragen, die sich insbesondere auf eine laufende Rückrufaktion in Bayern beziehen, hat das Gesundheitsministerium Klarstellungen hinsichtlich der Qualität der vom Land über die Kreise bzw. Gemeinden/Ämter an Schulen, Kitas und Pflegeeinrichtungen etc. zu verteilenden medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung vorgenommen. Die Klarstellungen lauten wie folgt:

Bei den im Rahmen der Verteilung von Mund-Nasen-Schutz (MNS) durch das Gesundheitsministerium an verschiedene Bereiche im Land (Schulen, Kitas, Kindertagespflegepersonen, Eingliederungshilfe, Pflege, Polizei und stationäre Jugendhilfe) handelt es sich um MNS des Typs II der EN 14683. Es gibt keine qualitativen Mängel bei den verausgabten MNS des Typs II des Herstellers LyncMed Medical Technology! Medizinische Gesichtsmasken, die als MNS verwendet werden, werden entsprechend der bakteriellen Filterleistung in zwei Typen (Typ I und Typ II) eingeteilt. Wobei Typ II nochmals dahingehend unterteilt wird, ob die Maske flüssigkeitsresistent ist oder nicht. Medizinische Masken mit einem Spritzwider-stand werden mit einem aufgedruckten R gekennzeichnet. Dieser Spritzwiderstand wird insbesondere für das Durchführen chirurgischer Eingriffe benötigt. Das Gesundheitsministerium auf Nachfrage des SHGT bestätigt, dass die vom Land verteilten Masken auch die Anforderungen an die qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2a Abs. 1a der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes erfüllen und damit auch in Geschäften und im öffentlichen Personenverkehr getragen werden können.

Corona Warn-App

Mit der Corona Warn-App können alle mithelfen, Infektionsketten schnell zu durchbrechen. Sie macht das Smartphone zum Warnsystem. Die App informiert uns, wenn wir Kontakt mit nachweislich infizierten Personen hatten. Sie schützt uns und unsere Mitmenschen - und unsere Privatsphäre. Denn die App kennt weder unseren Namen noch unseren Standort. (Quelle: Bundesregierung)

Alles Wissenswerte, eine ausführliche Beschreibung sowie viele Fragen und Antworten zur Corona Warn-App können Sie unter den Dokumenten rechts in der Randspalte abrufen.

Den Link zur Corona-Website der Bundesregierung klicken Sie bitte hier an:

Corona Warn-App

Hinweise Bürger- und Behördendienste

17. November 2022: Das Gesundheitsministerium des Landes Schleswig-Holstein hat die staatlichen Regeln für Corona-positiv getestete Personen angepasst.

Ein entsprechender Erlass, den die Kreise und kreisfreien Städte jetzt über Allgemeinverfügungen umsetzen werden, wurde am Mittwoch nach Zustimmung des Kabinetts herausgegeben. Die neuen Regelungen gelten seit Donnerstag, 17. November, und sind bis zum 31. Dezember 2022 befristet.

Die Neuregelungen im Überblick

07. September 2022: Vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gilt ein neuer Rechtsrahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen. Der Deutsche Bundestag hat ein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Ziel der Neuregelungen ist, vor allem den Schutz vulnerabler Gruppen im Herbst und Winter zu verbessern (siehe dazu Grafik unter Infos der Bundesregierung).

Infos der Bundesregierung

Anpassung des Infektionsschutzgesetzes zum 1. Oktober 2022

Grafik Infektionsschutzgesetz (aktualisiert Flugverkehr)
Grafik Infektionsschutzgesetz (aktualisiert Flugverkehr)

Das Bundesgesundheitsministerium und das Bundesjustizministerium haben sich am 3. August 2022 gemeinsam auf eine Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verständigt. Damit soll - vorbehaltlich der Zustimmung des Bundestages - ein sicherer Rechtsrahmen für Corona-Schutzmaßnahmen für den Herbst und Winter geschaffen 2022/23 werden.

Bundesweite Regelungen

Den Vorschlag für die Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) haben das Bundesgesundheitsministerium und das Bundesjustizministerium unter Beteiligung des Bundeskanzleramts erarbeitet. Er sieht ein mehrstufiges, lagebezogenes Schutzkonzept vor.

Im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 sollen in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen in ganz Deutschland gelten: etwa die Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr oder eine bundesweite Masken- und Testnachweispflicht für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. Für Patientinnen und Patienten in Arztpraxen soll auch die Maskenpflicht gelten.

Das Bundeskabinett hatte am 24. August 2022 eine Formulierungshilfe für den Deutschen Bundestag zum sogenannten Covid-19-Schutzgesetz beschlossen. Sie wurde vom Bundesgesundheits- und des Bundesjustizministerium erarbeitet und beinhaltete vor allem Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach den parlamentarischen Beratungen und der Abstimmung im Bundestag am 7. September 2022 muss nun der Bundesrat dem Gesetz zustimmen.

Mögliche weitergehende Maßnahmen der Länder

Die Länder sollen darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen können, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Für den öffentlichen Personennahverkehr und in öffentlich zugänglichen Innenräumen können sie etwa eine Maskenpflicht vorschreiben. Dies gilt auch für Kultur- und Sportveranstaltungen sowie in Restaurants. Hier soll es jedoch Ausnahmen für getestete, frisch geimpfte und frisch genesene Menschen geben.

Ebenso können die Länder eine Testpflicht in Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie eine Maskenpflicht in Schulen ab dem fünften Schuljahr vorschreiben.

Weitere Maßnahmen bei konkreter Gefahr der Gesundheitslage

Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine bestimmte Region eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur fest, können weitere Maßnahmen angeordnet werden. Dazu zählen etwa Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Ebenso soll Maskenpflicht ohne Ausnahmeregelung gelten bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Des Weiteren kann eine Personenobergrenze für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen festgelegt werden.

Mehr Normalität im Alltag (Stand März 2022)

Die Corona-Regeln sind seit dem 20. März 2022 weitgehend weggefallen. Ein Basis-Schutz wie die Maskenpflicht, etwa in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen, bleibt aber bestehen. Gleichzeitig sollen strengere lokal begrenzte Regelungen gelten, wenn es die Infektionslage dort erfordert und das jeweilige Landesparlament dies beschließt.

Die bisherige Rechtsgrundlage für die meisten Corona-Schutzmaßnahmen ist am 19. März ausgelaufen. Die Anschlussregelung sieht einerseits einen Basis-Schutz für besonders verletzliche Gruppen vor, andererseits ermöglicht sie strengere Restriktionen für Regionen mit einem gefährlichen Infektionsgeschehen.

Am Freitag hat der Bundestag der Änderung des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt. Auch die Länderkammer, der Bundesrat, ließ das Gesetz passieren.

Basis-Schutz für verletzliche Gruppen, Personennahverkehr und Schulen

Gesundheitlich gefährdete Menschen – unter anderem in Pflegeheimen, in der ambulanten Pflege oder in Krankenhäusern – sollen weiterhin besonders geschützt werden. Bestimmte Basis-Schutzmaßnahmen wie eine Masken- und Testpflicht sollen deshalb in diesen Einrichtungen weiterhin bestehen bleiben. Auch die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen sowie die Testpflicht an Schulen sollen bestehen bleiben.

Zuspitzung der Infektionslage in „Hotspots“

Kommt es lokal zu einer bedrohlichen Infektionslage, können die Bundesländer weitergehende Schutzmaßnahmen ergreifen. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Landesparlament dies beschließt.

Eine Gefahrenlage in einem sogenannten Hotspot ist dann gegeben, wenn sich entweder eine gefährliche Virusvariante ausbreitet oder eine Überlastung der Krankenhäuser droht – aufgrund einer besonders hohen Zahl von Neuinfektionen oder eines besonders starken Anstiegs an Neuinfektionen.

Zu den möglichen lokal begrenzten Maßnahmen gehören Maskenpflichten sowie ein Abstandsgebot von 1,5 Metern im öffentlichen Raum. Zudem sollen die Menschen verpflichtet werden können, beim Betreten bestimmter Einrichtungen und Unternehmen einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen. Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr sollen außerdem dazu verpflichtet werden können, Hygienekonzepte zu erarbeiten.

Gültigkeit der Maßnahmen

Damit die Landesparlamente ihre bisher geltenden Regelungen abändern können, ist eine Übergangsfrist vorgesehen: Maßnahmen, die auf der Grundlage des bisherigen Infektionsschutzgesetzes getroffen worden sind, können noch bis zum 2. April verlängert werden.

Das Gesetz ist bis zum 23. September 2022 befristet. Der Gesetzgeber wird dann mit Blick auf die aktuelle Lage neu bewerten, welche Maßnahmen im Herbst und Winter erforderlich sind.

Impf-, Genesenen- und Testnachweise im Infektionsschutzgesetz geregelt

Aufgrund der besonderen Bedeutung der Impf-, Genesenen- und Testnachweise werden diese Begriffe im Infektionsschutzgesetz definiert.

Bisher wurden Impf-, Genesenen- und Testnachweise in zwei Verordnungen – nämlich der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung – definiert, die wiederum auf konkretisierende Internetveröffentlichungen des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verwiesen.


04. August 2022: Das Bundesgesundheitsministerium und das Bundesjustizministerium haben sich gemeinsam auf eine Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verständigt. Damit soll ein sicherer Rechtsrahmen für Corona-Schutzmaßnahmen für den Herbst und Winter geschaffen werden.

01. Oktober 2022: Die aktuelle Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus finden Sie hier:

Corona-Landesverordnung (Stand: 01-10-2022)

08. Februar 2022: Aufgrund der Lockerungen wird auch die 3G-Regelung für die Verwaltung zum 9. Februar 2022 wieder aufgeboben. Es gibt damit freien Eintritt zu den Gemeindebüros in Mönkeberg und Schönkirchen sowie eine Besuchersteuerung im Heikendorfer Rathaus.

06.Dezember 2021: Ab heute ist das Bürgertelefon des Kreises Plön zu Fragen rund um die rechtlichen Regelungen zum Corona-Virus wieder erreichbar.

Konkret werden Anfragen zu den aktuellen Allgemeinverfügungen und zum eingeschränkten Dienstleistungs- und Serviceangebot des Kreises Plön schnellstmöglich beantwortet. Eine medizinische Beratung kann hier grundsätzlich nicht erfolgen.
Das Bürgertelefon ist unter der Nummer 04522/743 743 zu folgenden Zeiten erreichbar: Montag – Donnerstag 8 Uhr – 14 Uhr, Freitag 8 Uhr – 13 Uhr und am Samstag 9 Uhr bis 13 Uhr.

Für Anliegen und Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und deren Auswirkungen ist zudem weiterhin die E-Mail-Adresse buergerinfo@kreis-ploen.de eingerichtet.

24.November 2021: Aufgrund der erhöhten Anforderungen an den Infektionsschutz wird eine Steuerung des Besucherverkehrs (wie bisher schon in Heikendorf) nun auch in den Gemeindebüros in Schönkirchen und Mönkeberg eingerichtet. Bei Betreten der Gebäude wird der 3G-Status geprüft. Besucher*innen ohne den Nachweis eines gültigen 3G-Status müssen außerhalb des Gebäudes warten und werden dort von den zuständigen Sachbearbeiter*innen abgeholt. In den Gebäuden der Amtsverwaltung ist gemäß Landesverordnung (Par. 2a Corona-Bekämpfungsverordnung) eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Seit 20. September 2021 ist die Amtsverwaltung Schrevenborn wieder zu den regulären Öffnungszeiten für den Besucherverkehr geöffnet - ohne Terminvergabe. Der Mittwoch bleibt geschlossen. Terminvergaben sind im Einzelfall weiter möglich. Im Rathaus Heikendorf wird auch weiterhin eine Eingangskontrolle stattfinden. In den Gemeindebüros  in Mönkeberg und Schönkirchen kann aufgrund der örtlichen Gegebenheiten darauf verzichtet werden. Eine Maskenpflicht im Gebäude besteht nach wie vor.

Montag

09-12 Uhr

Dienstag

09-12 Uhr und 14-16 Uhr

Mittwoch

geschlossen

Donnerstag 

09-12 Uhr und 14-18 Uhr

Freitag

09-12 Uhr

Schutzmaßnahmen

Der Zutritt der Verwaltungsgebäude ist nur mit Mund-Nasen-Bedeckung zulässig. Die Besucher*innen haben sich bei Betreten des Gebäudes mit dem im Eingangsbereich bereitstehenden Handdesinfektionsmittels die Hände desinfizieren. Die zu beachtenden Hygienemaßnahmen wie Abstandsregeln, Husten-und-Nies-Etikette, Hände waschen sind zu beachten.

Der Aufenthalt in den Verwaltungsgebäuden sollte auf die notwendigen Personen und Zeiten beschränkt werden.


08.06.2020: Die Kfz-Zulassungsstelle der Kreisverwaltung Plön wird ab Montag, den 15.06.2020 wieder vollständig geöffnet

 Die bisher geltenden unterschiedlichen Regelungen für Privatpersonen, Zulassungsdienste und Kfz-Händler werden ab dem 15.06.2020 durch folgende, auch vor der Corona-Krise geltenden Regelungen, ersetzt:

- Zunächst kompletter Wegfall der Online-Terminbuchung.

- Sollte der Andrang zu groß und absehbar sein, dass während der Öffnungszeiten nicht alle Kunden bedient werden können, behält sich die Kreisverwaltung einen Ausgabestopp der Wartenummern vor dem Ende der regulären Öffnungszeiten vor.

- Keine gesonderten Termine mehr für systemrelevante Personen, Zulassungsdienste und Autohäuser.

- Beibehaltung der sogenannten „Händlerstunde“, die nur den Kfz-Händlern vorbehalten ist, am Donnerstag von 14:00 bis 15:00 Uhr.

- Wegfall der Limitierung von Vorgängen der Zulassungsdienste und Autohäuser.

Die anderen Ämter der Kreisverwaltung sind weiterhin nur nach Terminvereinbarung, telefonisch oder per Email für den Besucherverkehr zugänglich.

PM zur Wiederöffnung der Kfz-Zulassungsstelle

13.05.2020: Abfallwirtschaft Kreis Plön: Ab dem 18.05.2020 findet auch die Hofplatzentsorgung im Kreis Plön wieder statt

Ab Montag, dem 18.05.2020, wird die Hofplatzentsorgung im Kreis Plön wieder aufgenommen werden. Die Papiertonnen und gelben Säcke werden in allen Städten und Gemeinden wieder bis zu 20 Meter von einer mit einem Müllfahrzeug befahrbaren Straße geholt. In allen Gebieten mit einer Hofplatzentsorgung werden auch die Bio- und Restabfalltonnen wieder bis zu 20 Meter von einer mit einem Müllfahrzeug befahrbaren Straße geholt und nach der Entleerung zurückgestellt

Hofplatzversorgung ab 18-05-2020

07.05.2020: Buslinie 104 (Ortsbus) nimmt  Betrieb voraussichtlich ab 17.05.2020 wieder auf

Die Linie 104 (Ortsbus) ist seit dem 30.03.2020 durch den Betreiber, die Vineta Busbetriebsgesellschaft, vorübergehend eingestellt worden. Nunmehr hat die Landeshauptstadt Kiel als zuständige Straßenverkehrsbehörde mitgeteilt, dass nach erneuter Antragstellung der Vineta Busbetriebsgesellschaft für die Wiederaufnahme des Linienverkehrs eine Frist bis längstens 17.05.2020 gesetzt worden ist.

08.05.2020: Kreisverwaltung Plön öffnet ab 11. Mai wieder die Türen, Einlass nur nach vorheriger Terminabsprache

 Die Kreisverwaltung Plön wird aufgrund der rückläufigen Entwicklung des Infektionsgeschehens ab Montag, dem 11.05.2020, wieder Besuche unter strengen Auflagen und Hygienebedingungen in allen Gebäuden und Außenstellen zulassen. Der Einlass erfolgt nur nach Terminvergabe! Bürger*innen werden gebeten, diese schriftlich oder telefonisch zu vereinbaren. Die Bürger*innen haben beim Betreten der Kreisverwaltung grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Mindestabstand von 1,5 m ist einzuhalten. Desinfektionsmittel für die Hände wird bereitgestellt. Die Terminvereinbarung ist telefonisch unter 04522/743 - 0 oder per E-Mail möglich.

Öffnungszeiten Kreisverwaltung ab 11.05.2020

30.04.2020: Kreis Plön - Sperrmülltermine werden wieder vergeben, Kompostplätze öffnen

Die Abfallwirtschaft des Kreises Plön bietet bis auf Weiteres fast alle Leistungen, teilweise beschränkt, wieder an. Nähere Informationen sind der nachstehenden Pressemitteilung bzw. der Homepage des Kreises Plön zu entnehmen.

Pressemitteilung Abfallwirtschaft

24.04.2020: Der Kreis Plön hat in einer Allgemeinverfügung die Möglichkeit zur Sonntagsöffnung geregelt. An Sonntagen (nicht am 1. Mai) in der Zeit von 11 bis 17 Uhr dürfen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden u.a. alle stationären Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern geöffnet sein.

2020-04-26 Allgemeinverfügung NEU Kreis Plön Sonntagsöffnung v. 24.04.2020

24.04.2020: Die Kreisverwaltung Plön ist seit 18. März für den Kundenverkehr geschlossen. Auch die Kfz-Zulassungsstelle kann seitdem zum Schutz der Bürger/innen und Mitarbeiter/innen nur sehr eingeschränkt geöffnet werden. Ab Montag, 27. April, wird es nun unter strengen Sicherheits- und Hygienemaßnahmen zu einer erweiterten Öffnung der Zulassungsstelle kommen. Die Zahl der buchbaren Onlinetermine wird zudem erhöht. 

Erweiterte Öffnung der Zulassungsstelle

02.04.2020:Gemeinsame Erklärung des Amtes Schrevenborn und der Gemeinden Heikendorf und Mönkeberg zur Sperrung strandnaher Parkplätze in Mönkeberg und Kitzeberg.

Gemeinsame Erklärung Sperrung strandnahe Parkplätze Mönkeberg Kitzeberg

31.03.2020:Sperrung der öffentlichen Strand-Parkplätze in Mönkeberg und Kitzeberg ab Freitag, 03.04.2020. Das Amt Schrevenborn wird die öffentlichen Parkplätze in Mönkeberg am Strandweg und in Kitzeberg am Stormdeich ab Freitag, den 03.04.2020, bis auf weiteres sperren. Diese Maßnahme ist leider notwendig, da sich am vergangenen Wochenende, trotz der bestehenden Kontaktbeschränkungen zahlreiche größtenteils auswärtige Besucher/innen unter Missachtung der bestehenden Einschränkungen an den Stränden in Mönkeberg und Kitzeberg über einen längeren Zeitraum aufgehalten haben. Wir danken für Ihr Verständnis für diese präventive Maßnahme.

30.03.2020:Aktuelle Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit zur Erweiterung der Leitlinien zur Beschränkung von sozialen Kontakten. Die rasante Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in den vergangenen Tagen in Deutschland ist besorgniserregend. Die bisherigen Leitlinien mit dem Charakter von verbindlichen Regeln sind ab sofort erweitert.

Warnmeldung Bundesministerium für Gesundheit

27.03.2020: Maßnahmen des Bundesgesetzgebers: 1. Sozialschutz-Paket. Im Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene befinden sich in dieser Woche mehrere Gesetzespakete. U. a. soll Eltern mit dem „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung“   ein Entschädigungsanspruch gewährt werden, wenn sie wegen Schließung einer Kita oder einer Schule einen Verdienstausfall erleiden. Ziel des sog. Sozialschutz-Pakets ist zudem eine verbesserte Absicherung der aktuell besonders betroffenen Personengruppen durch einen erleichterten Zugang zu sozialen Leistungen.

27.03.2020: Maßnahmen des Bundesgesetzgebers: 2. Zahlungsmoratorium für Verbraucher. Vorgesehen im Gesetzgebungsverfahren  ist ein völlig neues befristetes Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmer. Danach können Verbraucher ab dem 1.4.2020 Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs bis zum 30. Juni 2020 verweigern, wenn dem Verbraucher infolge des Corona-Virus die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre, z. B. für Pflichtversicherungen, Verträge über die Lieferung von Strom und Gas oder über Telekommunikationsdienste, Verträge über die Wasserver- und -entsorgung. In diesem Gesetz wird auch ein temporärer Kündigungsschutz für Pächter oder Mieter eingeführt, die in Zahlungsverzug geraten.

28.03.2020:Kurzarbeitergeld-Infos für Arbeitnehmer/innen

Infos Kurzarbeitergeld Arbeitnehmner/innen

  • Häufig gestellte Fragen zur Grundsicherung

Fragen und Antworten zur Grundsicherung

  • Informationen für bestehende Kunden/innen und zur Arbeitslosmeldung

Bundesagentur für Arbeit - Fragen und Antworten

26.03.2020:Eingeschränkte Öffnung der Kfz-Zulassungsstelle ab Montag, 30.03.2020 - Kreis Plön reagiert auf Nachfrageaufkommen. Aufgrund der vielen Nachfragen nach Ausnahmegenehmigungen bzw. Terminwünschen wird es ab Montag, 30.03.2020, bis auf weiteres wieder eine eingeschränkte Öffnung der Kfz-Zulassungsstelle beim Kreis Plön geben:

- Ab 07:30 bis 08:00 Uhr: Abgabe von vorab angemeldeten Vorgängen durch Gewerbetreibende und Zulassungsdienste, Abholung nach Absprache.

- Ab 08:00 bis 12:00 Uhr: Abarbeitung der online beantragten Termine, nachmittags gilt dies an den Tagen Montag, Dienstag und Donnerstag entsprechend.

- Die Termine können ausschließlich online gebucht werden (Onlinedienste Kreis Plön).

- Weiterhin gilt, dass systemrelevante Fahrzeuge Vorrang haben. Diese melden sich bitte vorab über zulassung@kreis-ploen.de an und erhalten einen gesonderten Termin.

- Kunden ohne Termin werden abgewiesen!

24.03.2020: Einstellung des Betriebes auf der Linie 104 (Ortsbus Schrevenborn) vom 30.03. bis 30.04.2020. Die Vineta Busbetriebsgesellschaft mbH teilt mit, dass aufgrund der Coronavirus-Auswirkungen der Betrieb der Linie 104 (Ortsbus Schrevenborn) vom 30.03. bis 30.04.2020 eingestellt wird.

18.03.2020:Schließung der Tourist-Informationen in Heikendorf und Kiel für den Publikumsverkehr. Ansprechpartner sind telefonisch und per E-Mail weiterhin erreichbar.

18.03.2020: Gemeindewerke Heikendorf stellen Publikumsverkehr ein (erreichbar telefonisch und per E-Mail zu den Öffnungszeiten). Vermeidbare Kundenkontakte, die beispielsweise bei Zählerwechseln entstehen, werden zudem derzeit unterlassen. Der Störungsdienst ist sichergestellt. Der Möltenorter Hafen darf von Touristen nicht angelaufen werden. Die Slipp-Termine zu Beginn der Wassersportsaison sind bislang nicht abgesagt worden. Boote können also nach jetzigem Stand ab Ende März zu Wasser gelassen werden – nur nicht von Auswärtigen.

18.03.2020: Förde Sparkasse setzt Notfallpläne um Schließung der Filialen Schönkirchen und Mönkeberg ab 19.03.2020, Heikendorfer Filiale bleibt geöffnet.

Pressemitteilung Förde Sparkasse

17.03.2020: Kreisverwaltung Plön schließt ab Mittwoch für Besucherverkehr; Einrichtung einer Bürger-Email-Adresse; VKP stellt ab Mittwoch Betrieb auf Ferienfahrplan um. Die Kreisverwaltung Plön wird angesichts der zunehmenden Zahl von Corona-Erkrankungen ab Mittwoch, den 18.03.2020, alle ihre Verwaltungsgebäude für den Publikumsverkehr schließen. Für dringende Anliegen und Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und deren Auswirkungen wird zudem die E-Mail-Adresse buergerinfo@kreis-ploen.de eingerichtet.

Pressemitteilung Kreis Plön

17.03.2020:Wichtige Informationen des Einwohnermeldeamtes zu Reisepass und Personalausweis.

Einwohnermeldeamt Amt Schrevenborn Personalausweis, Reisepass

17.03.2020: Vorerst keine Gottesdienste in Heikendorf, Schönkirchen und Mönkeberg. Dazu sind auch sämtliche kirchliche Veranstaltungen sowie Treffen von Gruppen und Kreisen abgesagt worden. Das Kirchenbüro in Schönkirchen bleibt geschlossen (telefonisch und per Email weiter erreichbar). In Heikendorf ist das Kirchenbüro zu den Öffnungszeiten besetzt.  

17.03.2020: Spiel- und Sportplätze im Amtsbereich geschlossen. Mit sofortiger Wirkung sind in allen drei Gemeinden des Amtes die Spiel- und Sportplätze geschlossen. Es wird an alle appelliert, sich daran zu halten. Entsprechende Hinweisschilder sind aufgestellt.

17.03.2020: Der Verein Ostsee-Holstein-Tourismus (OHT) hat Informationen für den Tourismus zusammengestellt.

Tourismus-Infos OHT

16.03.2020:Fragen und Antworten zum Coronavirus. Die besondere Situation rund um das Coronavirus wirft viele Fragen auf. Die häufigsten beantwortet das Land in einer regelmäßig ergänzten Liste.

Fragen und Antworten

16.03.2020:Schadstoffsammlungen im Kreis Plön fallen bis auf Weiteres aus - auch Kompostplätze bleiben geschlossen. Als Reaktion auf die Corona-Pandemie werden im Kreis Plön bis auf Weiteres keine Schadstoffsammlungen mehr angeboten. Dies betrifft die regelmäßigen Sammlungen in Plön, Heikendorf, Preetz, Lütjenburg und Schönberg. Auch die mobilen Schadstoffsammlungen im Frühjahr in den Gemeinden finden nicht statt. Die Kompostplätze in Schönberg, Helmstorf, Wankendorf und Plön bleiben zudem geschlossen. Die Kompostlieferaktion gibt es zudem in diesem Frühjahr nicht.

16.03.2020: Verkehrsbetriebe Kreis Plön (VKP) stellen ab 19. März 2020 auf den Ferienfahrplan um. Aufgrund der Schließung der Schulen stellt die VKP ihren Betrieb am Donnerstag, den 19. März 2020, auf den Ferienfahrplan um. Noch bis einschließlich Mittwoch, den 18. März 2020, verkehren die Busse nach dem normalen Fahrplan, inklusive aller Schülerbeförderungen.

Informationen und Hinweise für Familien

Allgemeine Impfungen nachholen

Aus Sorge, sich in Wartezimmern möglicherweise mit dem Corona-Virus anzustecken, haben viele Menschen Arztbesuche in den vergangenen Monaten vermieden. Auch Familien mit Kindern haben oftmals einen Bogen um die Kinderarztpraxis gemacht.

„Der Wunsch, kein zusätzliches Infektionsrisiko einzugehen ist nur allzu verständlich“, so der Leiter des Plöner Gesundheitsamtes, PD Dr. Josef Weigl. „Jetzt, wo die Infektionszahlen deutlich gesunken sind, ist der richtige Zeitpunkt, fehlende oder aufgeschobene Impfungen nachzuholen“, betont Weigl.

„Derzeit ist vor allem die Corona-Impfung in aller Munde. Es gibt aber zahlreiche andere Impfungen, die vor gefährlichen Erkrankungen schützen und ebenso wichtig sind“, betont Weigl. Als Beispiel nennt er die Impfung gegen Hirnhautentzündung oder Masern.    

Nach einer Corona-Impfung sollten dem Körper zwei Wochen Ruhe gegönnt werden. Danach können bedenkenlos weitere Impfungen erfolgen. Die Kosten für alle Impfungen, die von der Ständigen Impfkommission empfohlen werden, tragen die Krankenkassen.


26.Oktober 2021: Schülerinnen und Schüler müssen im Unterricht ab kommenden Montag, 1. November, keine Mund-Nasen-Bedeckung mehr tragen. Die Testpflicht bleibt aber bestehen.
Es ist ein weiterer Schritt in die Normalität nach der Corona-Pandemie. Nach intensiven Beratungen hebt die Landesregierung die Maskenpflicht im Unterricht nun auf. Nach Einschätzung von Experten sei die Aufhebung vertretbar. Es sei deutlich, dass das Risiko an Schulen gegenüber sonstigen Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen nicht erhöht ist.

Testpflicht bleibt bestehen

Künftig müssen Schülerinnen und Schüler im Unterricht auf ihren Sitzplätzen keine Maske mehr tragen. Auf den Laufwegen innerhalb des Schulgebäudes bleibt die Maskenpflicht jedoch weiterhin bestehen. Keine Änderungen gibt es bei der Testpflicht: So sollen nicht-geimpfte und nicht-genesene Schülerinnen und Schüler weiterhin zweimal pro Woche auf eine Corona-Infektion getestet werden. Sollte es in einer Lerngruppe zu einem Infektionsfall kommen, müssen sich die Kinder für einen Zeitraum von fünf Tagen täglich selbst testen und auch wieder Masken im Unterricht tragen.

Behutsamen Weg fortsetzen

Die Landesregierung bereite sich darauf vor, dass der Bundestag die Feststellung der "epidemischen Lage mit nationaler Tragweite" nicht verlängern werde, sagte Ministerpräsident Daniel Günther. "Klar ist für uns aber auch: Corona ist nicht vorbei." Deshalb werde die Landesregierung ihren behutsamen Öffnungsweg weiter fortsetzen. "Wir wollen möglichst viel Normalität ermöglichen, aber der Gesundheitsschutz hat die höchste Priorität. Nur so kommen wir weiterhin so gut wie bisher durch diese Zeit."

Zurzeit liege die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen bei 58, sagte Günther. In den vergangenen Tagen sei die Inzidenz deutlich gestiegen, dies sei vor allem auf das Ende der Herbstferien zurückzuführen. Die Landesregierung bewerte die Corona-Lage regelmäßig. Die Entwicklung der Inzidenz sei dabei jedoch nicht mehr der alleinige Faktor. Vielmehr würden auch Krankenhaus- und Intensivbelegung einbezogen. Hier sei die Situation im Land weiterhin stabil.

Appell an die Erwachsenen

Hauptgrund dafür sei auch die hohe Impfquote, stellte Günther klar. Bezogen auf die impffähige Bevölkerung liege diese bei 81,9 Prozent und gehöre damit im Ländervergleich zu den Top 3. "Die aktuellen Zahlen zeigen: Die Impfstoffe sind wirksam, sie schützen vor Infektionen und vor allem vor schweren Verläufen. Deshalb lautet mein Wunsch an alle Menschen, die das können: Lassen Sie sich impfen!"

Die stellvertretende Ministerpräsidentin Monika Heinold ergänzte: "Je disziplinierter wir als Erwachsene sind, je mehr von uns sich impfen lassen, desto mehr Entlastung kann es für unsere Kinder geben" Angesichts der derzeitigen Pandemie-Entwicklung müsse auch in den kommenden Wochen weiterhin sorgfältig zwischen Zurückhaltung und der Rückkehr in das "alte" Leben abgewogen werden.Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg schloss sich dem Appell an: "Kinder- und Jugendliche unter 12 Jahren können wir derzeit am besten schützen, indem wir Erwachsenen uns impfen lassen!" 

Hohe Impfquote bei Kindern

Garg wies auf die hohe Impfquote bei den 12- bis 17-Jährigen im Land hin: "Fast 60 Prozent in dieser Altersgruppe sind mindestens einmal geimpft, 54 Prozent vollständig." Damit liege Schleswig-Holstein bundesweit auf dem ersten Platz. "Diesen Weg gilt es fortzusetzen, jede Impfung ist ein Beitrag zum Gesundheitsschutz!"







07.06.2021: Schulinformationen zu Fehlzeiten, Schulausflügen und Sportunterricht

Das Bildungsministerium hat die Schulleitungen mit Schreiben vom 3. Juni 2021 über verschiedene aktuelle Entwicklungen informiert. Hervorzuheben sind folgende Informationen:

  • Das Bildungsministerium hat entschieden, dass Fehlzeiten, in denen Schüler auf Grund einer Beurlaubung durch die Eltern nach § 15 Schulgesetz nicht am Präsenz- oder Wechselunterricht teilgenommen haben, zwar weiterhin grundsätzlich als entschuldigte Fehltage gewertet werden, aber pandemiebedingt in diesem Schulhalbjahr nicht auf dem Zeugnis angegeben werden. Zur Vermeidung von Unsicherheiten werden in den zum Ende dieses Schuljahres ausgestellten Zeugnissen grundsätzlich keine entschuldigten Unterrichtsversäumnisse ausgewiesen. Die Zeugnisverordnung soll kurzfristig entsprechend geändert werden.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Schulausflügen, Klassenfahrten und Museumsbesuchen und Ähnlichem in der Regel um „sonstige schulische Präsenzveranstaltungen“ im Rahmen von „Lernen am anderen Ort“ handelt und auch dabei gem. Schulen-Coronaverordnung die Testpflicht gilt.
  • Es wird erläutert, dass es für die Fächer Sport und Darstellendes Spiel anders als beim Fach Musik keine neuen Regeln gibt und daher die bisherigen Regelungen fortgelten.

Schulinfos des Bildungsministeriums Stand Juni 2021

23.02.2021: Das Bildungsministerium hat eine Neufassung der Schulen-Coronaverordnung beschlossen (u.a. Öffnung des Präsenzbetriebes an Grundschulen, Ausweitung der Maskenpflicht). Diese ist seit 22. Februar 2021  in Kraft und bis zum 7. März 2021 befristet. Schulen Corona-Verordnung NEU

 Schule und KiTa in Kreisen mit hohen Inzidenzwerten ab 1. März 2021

  Verschärfende Maßnahmen Schule und Kita NEU 01-03-2021


20.02.2021: Die Landesregierung hat Änderungen an zwei Corona-Verordnungen beschlossen und damit "erste vorsichtige Öffnungen" auf den Weg gebracht.

Grundsätzlich können Grundschulen ab Montag, 22. Februar, wieder den Präsenzbetrieb aufnehmen. Kitas, Horte und Kindertagespflege kehren in den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen zurück. Lernen auf Distanz heißt es dagegen erstmal bis zum 7. März für die Schüler*innen aller Jahrgangsstufen an den weiterführenden Schulen. Für die Schüler*innen der Jahrgangsstufen 5 und 6 wird eine Notbetreuung angeboten.

Bereit für Schulöffnungen - Bildungsministerin Karin Prien stellt Details vor

Schulbetrieb ab 22.Februar 2021: Wechselunterricht und Maskenpflicht

In einem Schreiben an die Schulleitungen vom 18. Februar 2021 hat das Bildungsministerium die Schulleitungen über weitere Einzelheiten zum Schulbetrieb ab dem 22. Februar 2021 informiert.

  • Es wird angekündigt, dass in der ab dem 22.Februar 2021 geltenden Neufassung der Schulen-Coronaverordnung die Maskenpflicht an Schulen erweitert wird. Sie wird dann für Lehrkräfte und Schüler sowie alle an Schulen Beschäftigte auch in der Unterrichts- und Betreuungssituation gelten. Ab einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 50 muss eine medizinische Mund- Nasen-Bedeckung getragen werden (sog. einfache OP- Masken).

In einigen Kreisen/kreisfreien Städten, die wegen des hohen Inzidenzwertes ab dem 22. Februar noch nicht den Präsenzunterricht an Grundschulen aufnehmen (Kreise Pinneberg, Herzogtum Lauenburg und Schleswig Flensburg sowie Flensburg und Lübeck), wird durch Allgemeinverfügung des Kreises ab dem 1.März.2021 zunächst Wechselunterricht ermöglicht. Dieser sieht eine deutlich geringere Schülerpräsenz an den Schulen vor als Präsenzunterricht. Für die Ausgestaltung dieses Wechselunterrichtes erhalten die Schulen mit diesem Schreiben Rahmenvorgaben für den Wechselunterricht in den Schleswig Holsteinischen Grundschulen.

19.02.2021

Schnelltests an Kitas und Schulen - Weitere Informationen

Zum Angebot kostenloser Corona-Antigen-Schnelltests für Beschäftigte in Schulen und Kinderbetreuung gibt es folgende weiterführende Informationen:

  • Das Bildungsministerium hat den Schulleitungen ein Formular mit Stempelfeldern übermittelt, auf dem allen an Schulen Beschäftigten die Berechtigung zum Test bescheinigt werden kann und das diese zum Test mitführen müssen. Formular Angebot zur Testung von Beschäftigten in Schulen
  • Eine entsprechende Arbeitgeberbescheinigung für die Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen ist hier hinterlegt. Diese ist durch die Arbeitgeber auszufüllen. Für Kindertagespflegepersonen gibt es eine entsprechende Bescheinigung, die aber durch den Kreis als Jugendhilfeträger auszufüllen ist. Arbeitgeberbescheinigung Kita Testung
  • Gegenüber dem Land haben sich rund 200 Apotheken bereiterklärt, die Tests vor Ort in den Einrichtungen oder an anderen geeigneten Orten durchzuführen. Die Schulen und KiTas sollten die Apotheken darauf ansprechen. Eine Liste der Apotheken gibt es hier: Apothekenliste Schnelltests Im Amtsbereich Schrevenborn bieten diesen Service die Apotheke am Rathaus, Heikendorf, und die Anschütz-Apotheke, Schönkirchen an.

Verschärfende Maßnahmen in Schule und Kita in bestimmten Kreisen

Im Vorgriff auf die für den 19.Februar 2021 angekündigte Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung hat das Gesundheitsministerium am 18. Februar 2021 einen Erlass unter dem Titel „Verschärfende lageabhängige Maßnahmen in den Kreisen und kreisfreien Städten in Schleswig-Holstein für den Bereich Schule und Kita“ herausgegeben. Verschärfende Maßnahmen Schule und Kita

Aufhebung der Erlasse für 70er/200er Inzidenz

Die Erlasse „Ergänzende Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tage Inzidenz von 70 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern“ vom 08.01.2021 sowie „Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 200 in den Kreisen und kreisfreien Städten in Schleswig-Holstein“ vom 08.01.2021 werden mit dem o.g. Erlass „Verschärfende lageabhängige Maßnahmen in den Kreisen und kreisfreien Städten in Schleswig-Holstein für den Bereich Schule und Kita“ aufgehoben, da sie keinen Anwendungsberiech mehr haben.

Information zum Betrieb in Kindertageseinrichtungen ab dem 22. Februar 2021

Das Landesjugendamt hat in einem Schreiben vom 18. Februar 2021 die Träger von Kindertageseinrichtungen im Vorgriff auf die zu erwartende Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung über weitere Details des Regelbetriebes ab dem 22.Februar 2021 informiert. Infoschreiben Kita-Betrieb


18.02.2021: Schnelltests an Kitas und Schulen. Zu dem vom Land angekündigten kostenlosen Corona-Tests für die Beschäftigten an Schulen und Kitas gibt es weitere Informationen:

  • Alle Beschäftigten in Kontakt zu Kindern an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege erhalten ab dem 22. Februar 2021 bis zum Beginn der Osterferien einen Anspruch auf zwei Tests pro Woche, also maximal 12 Tests pro Person.
  • Dies gilt allerdings nur soweit Präsenzunterricht stattfindet. Wer zum Beispiel ab dem 8. März 2021 in den Präsenzunterricht einsteigt oder nach einem Urlaub oder einer Erkrankung an den Arbeitsort zurückkehrt, erhält entsprechend nur anteilig Tests angeboten.
  • Dies gilt neben den Lehrkräften und allen Fachkräften in Kindertageseinrichtungen und Horten auch für die Schulbegleitung, schulische Assistenten, Schulsozialarbeit, Beschäftigte in der offenen Ganztagsbetreuung, Verwaltung/Sekretariat, Hausmeister, Verpflegungskräfte etc. mit Kontakt zu Kindern.
  • Apotheken: Das Land schließt eine entsprechende Vereinbarung mit der Apothekerkammer. Es haben sich landesweit rund 200 Apotheken dazu bereit erklärt. Diese werden die Tests in den Schulen/Kitas oder an anderen örtlich zu vereinbarenden Räumlichkeiten durchführen. Nur sehr wenige Apotheken verfügen über eigene geeignete Räumlichkeiten. Die Apotheken bringen alles notwendige Material mit. Eine Liste dieser Apotheken wird noch zugänglich gemacht.

16.02.2021:Die Landesregierung hat 2021 weitere Details zur Öffnung von Schulen und Kitas ab dem 22. Februar 2021 bekannt gegeben. Gegenüber den bisherigen Ankündigungen sind folgende neuen bzw. ergänzenden Informationen zu nennen:

  • Das angekündigte Testregime an Schulen und Kitas hat zum Ziel, den Beschäftigten bis Ostern zwei Mal pro Woche kostenlose Corona-Testungen anzubieten. Dies gilt auch für die Horte, die offene Ganztagsschule und die Kindertagespflege. Dafür veranschlagt das Land Mittel von etwa 17 Millionen Euro.
  • Um der besonderen Situation vieler Familien Rechnung zu tragen, die mit gefährdeten Personen im Haushalt leben oder engen Kontakt zu solchen Personen halten müssen, gilt ab dem 22. Februar die erleichterte Möglichkeit für Eltern, ihre Kinder vom Präsenzunterricht befreien zu lassen. Diese hat das Bildungsministerium am 15. Februar 2021 mit einem „Erlass zur Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern in der Corona-Pandemie in der Zeit vom 22. Februar bis 7. März 2021“ geregelt. Erlass Beurlaubung aus wichtigem Grund

Maskenpflicht und neuer „Schnupfenplan“ für Kitas und Grundschulen

Im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts an den Schulen hat das Bildungsministerium weitere Maßnahmen und Regeln für die Hygienemaßnahmen bekannt gegeben. Für die Zeit ab dem 22. Februar 2021 gilt das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle an Schulen Tätige sowie Schüler*innen unabhängig des Inzidenzwertes. Diese Regelung gilt zunächst bis zum 7. März 2021. Schulinformation des Landes

21.01.2021: Bescheinigung zur Beantragung von Kinderkrankengeld

Der SHGT hatte über die vom Gesetzgeber verlängerte und ausgeweitete Möglichkeit der Familien informiert, für den Zeitraum ausgefallener Kinderbetreuung Kinderkrankengeld zu beantragen, wenn das Kind zu Hause betreut wird. Das Gesetz ist inzwischen rückwirkend zum 5. Januar in Kraft getreten.
Anträge für das Kinderkrankengeld sind durch die Eltern bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse zu stellen. Sollten Krankenkassen einen Nachweis für die Nicht-Inanspruchnahme von Kita/Kindertagespflege/Schule verlangen, können die Einrichtungen eine Musterbescheinigung verwenden, die die Bundesregierung erstellt hat. Diese ist von der jeweiligen Einrichtung zu unterschreiben und muss von den Eltern mit dem Antrag auf Kinderkrankengeld bei der gesetzlichen Krankenkasse eingereicht werden.

Musterbescheinigung Kinderberteuung Schule Kita

01.12.2020: Die Landesregierung hat die Schulen-Coronaverordnung geändert und deren Geltungsdauer bis zum 22. Dezember 2020 verlängert. Die Änderungen treten am 01. Dezember 2020 in Kraft.
Im Gegensatz zur bisher geltenden Schulen-Coronaverordnung wird damit Folgendes festgelegt (alle anderen Regelungen bleiben unverändert).

Die Festlegungen in der Übersicht

  • Die Maskenpflicht für Lehrkräfte wird erweitert. Für an Schulen tätige Personen - insbesondere für die Lehrkräfte - ist ein Entfallen der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) bei Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen grundsätzlich nicht mehr vorgesehen. Vielmehr gilt, dass Lehrkräfte im Unterrichtsraum bei der Durchführung von Unterricht und der Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen die MNB-Pflicht durch Tragen eines Visiers erfüllen können.
  • Es besteht generell keine MNB-Pflicht für an Schulen tätige Personen, wenn die Tätigkeit alleine in einem Büro erfolgt.
  • Ebenso besteht keine MNB-Pflicht für an Schulen tätige Personen, die gewöhnlich keinen oder nur seltenen Kontakt zu Schülerinnen und Schülern haben, am konkreten Tätigkeitsort, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird (insb. z. B. Hausmeister verrichtet während des Unterrichts eine Tätigkeit auf dem Schulhof).
  • Die Ausnahme von der MNB-Pflicht für und Schüler bei Prüfungen wird klarer gefasst. Es wird klargestellt, dass bei Abschlussprüfungen keine MNB zu tragen ist. Ergänzt wird dies um alle schriftlichen Leistungsnachweise, die länger als 2 Zeitstunden angesetzt sind.

Die Maskenpflicht gilt damit also weiterhin bis 19. Dezember 2020 für Schüler ab der Sekundarstufe 1 auch im Unterrichtsraum. In der Primarstufe (Jahrgänge 1-4) tritt die Maskenpflichten im Unterrichtsraum weiterhin nur dann ein, wenn eine 7-Tagesinzidenz an Neuinfektionen von 50 pro 100.000 Einwohner überschritten wird. Dabei entfällt diese erweiterte Maskenpflicht für Grundschüler an dem Tag, an dem diese 7-Tagesinzidenz den siebten Tag in Folge nicht mehr überschritten wird. Diese Frist wird also ggü. der bisherigen Regelung um einen Tag verlängert.

Schulencorona-Verordnung vom 30-11-2020

28.08.2020: Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung: Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an Schulen

die Landesregierung hat eine Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen, mit der eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung an Schulenangeordnet wird. Die Pflicht gilt für alle Personen und Schüler aller Altersgruppen und im Prinzip auf dem gesamten Schulgelände mit Ausnahme des Unterrichts, des Sports und des Schulhofs bei Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zwischen den Kohorten. Außerdem gilt die Maskenpflicht auf dem Weg zum Bus oder Bahnhof, sofern nicht der Mindestabstand zu Schülern anderer Kohorten eingehalten wird. Außerdem wird die Maskenpflicht auf Horte erweitert, um die Schulkinder auch dort zu erfassen, wo typischerweise eine Durchmischung von Kohorten stattfindet.

28.05.2020: Grundschulen gehen ab 8. Juni in Vollbetrieb - Weiterführende Schulen in der letzten Schulwoche und im neuen Schuljahr - Wiederaufnahme der Kinderbetreuung / Regelbetrieb ab 22. Juni

Grundschulen gehen ab 8. Juni in Vollbetrieb

Die Landesregierung hat entschieden, das bisherige Phasenkonzept zum Schulbetrieb für die Grundschulen um eine weitere Phase zu ergänzen. Bereits ab 8. Juni sollen bis zu den Sommerferien alle Grundschüler wieder täglich und im regulären Stundenumfang in die Grundschulen kommen. Sie sollen dabei in ihrem Klassenverband unterrichtet werden. Der Fachunterricht wird allerdings dadurch eingeschränkt erfolgen, dass eine Schulklasse möglichst nur durch eine Lehrkraft unterrichtet wird. Die Grundschule wird damit wieder zu ihrem verlässlichen Angebot zurückkehren. Eine Notbetreuung an den Grundschulen wird damit nicht mehr benötigt. Auf die Einhaltung des Abstandsgebotes in den Klassenräumen wird damit an den Grundschulen verzichtet. Konkrete Regelungen und Information des Bildungsministeriums an die Schulen sowie eine Überarbeitung des Hygieneleitfadens für die Schulen sollen noch im Laufe dieser Kalenderwoche erfolgen.

 

Weiterführende Schulen folgen in der letzten Schulwoche und im neuen Schuljahr

Die Landesregierung hat am 27. Mai 2020 auch einen kleinen, weiteren Schritt bei den weiterführenden Schulen angekündigt. Für die letzte Schulwoche vor den Sommerferien ist vorgesehen, dass alle Schüler tageweise in ihrem Klassenverband zusammenkommen. Dies bedeutet aber nicht, dass alle Schülerinnen und Schüler zur gleichen Zeit in der Schule sein werden. Außerdem hat die Landesregierung angekündigt, nach den Sommerferien ab 10. August 2020 möglichst mit einem regulären Schulbetrieb in das neue Schuljahr zu starten. Es werde weiterhin Hygieneauflagen geben, allerdings sei dann wieder Präsenzunterricht nach den Fachanforderungen und der Stundentafel geplant.

Wiederaufnahme der Kinderbetreuung / Regelbetrieb ab 22. Juni

Am 27. Mai 2020 hat die Landesregierung nähere Informationen mitgeteilt: Sprechen Gründe des Infektionsschutzes oder organisatorische Gründe (insbesondere personelle oder räumliche Kapazitäten) in einer Kindertagesstätte gegen den Eintritt dieser Betreuungsphase (also tägliche Betreuung neben den Kinder in Notbetreuung für Vorschulkinder und für Kinder mit Förderbedarf sowie Aufstockung der Gruppen auf maximal 15 Kinder) bereits ab 2. Juni 2020, kann das Gesundheitsamt hierfür eine Ausnahmeentscheidung treffen. Dann könnte die nun beschlossene weitere Öffnung bis maximal zum 14. Juni 2020 aufgeschoben werden, so dass bis dahin die ursprünglich ab 2. Juni vorgesehene Betreuung erfolgt (also maximal zehn Kinder pro Gruppe, tägliche Betreuung nur in der Notbetreuung, alle anderen Kinder im Kohortenmodell). Die Entscheidung liegt individuell in der Verantwortung jeder einzelnen Kindertagesstätte. Bereits ab dem 22. Juni soll als Phase 4 der Regelbetrieb unter Auflagen und abhängig von der Evaluation der nun eintretenden Phasen und der infektions-epidemiologischen Gesamtsituation ermöglicht werden. Spätestens zu Beginn der Sommerferien soll die Rückkehr in den Regelbetrieb flächendeckend erfolgt sein.


13.05.2020: Kinderbetreuung - Sozialministerium legt endgültige Fassung des Phasenmodells mit detaillierter Beschreibung der weiteren Schritte vor

Ab 18. Mai 2020 startet die zweite Stufe der 2. Phase mit einer Ausweitung der Notbetreuung und einer begrenzten Aufnahme der Betreuung für bestimmte Kindergruppen, u. a.  auch Vorschulkinder sowie Kinder mit heilpädagogischem Förderbedarf und mit Sprachförderbedarf.  Am 1. Juni 2020 startet die 1. Stufe der Phase 3 der Kinderbetreuung (eingeschränkter Regelbetrieb), dann sollen im Prinzip wieder alle Kinder im Rahmen eines sog. Kohortenmodells betreut werden. Offen bleibt, wann als letzte Stufe die Phase 4 mit dem uneingeschränkten Regelbetrieb eintritt.



07.05.2020: Landesregierung legt Phasenmodell zum Hochfahren der Kita-Betreuung vor

Die Landesregierung hat eine Übersicht mit den einzelnen Schritten des Phasenmodells veröffentlicht. Zunächst steht eine begrenzte Ausweitung der Betreuung an, dass ab dem 18. Mai eine Gruppengröße von 10 Kindern möglich ist (bisher 5 Kinder). Vorrangig sollen neben den Kindern von Eltern mit Anspruch auf Notbetreuung auch Vorschulkinder, die im Schuljahr 2020/2021 eingeschult werden, sowie Kinder mit heilpädagogischem Förderbedarf und Kinder mit Sprachförderbedarf betreut werden. Entscheidend für eine Ausweitung ist, dass die Einrichtungen die notwendigen Maßnahmen zur Wahrung von Hygiene- und Abstandsgeboten der einzelnen Notgruppen und der Betreuungspersonen mit bedenken.

Phasenkonzept Kita

28.04.2020: Kabinett beschließt zweite Phase / mehrstufigen Plan bei Schulöffnung ab 6. Mai

Laut  Medieninformation des Bildungsministeriums vom 28.04.2020 sollen in der nun anlaufenden zweiten Phase in weiteren Schritten bis zum Ende des Schuljahres alle Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit bekommen, zumindest zeitweise Präsenzunterricht in der Schule wahrzunehmen – immer unter Berücksichtigung der Entwicklung des Infektionsgeschehens.

14.04.2020: Website www.kein-kind-alleine-lassen.de gestartet

Der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) der Bundesregierung hat die Website www.kein-kind-alleine-lassen.de gestartet. Hier finden Kinder und Jugendliche direkten Kontakt zu Beratungsstellen und auch Erwachsene bekommen Informationen, was sie bei sexueller und anderer familiärer Gewalt in der Corona-Krise tun können. Darüber hinaus gibt es viele Materialien, die auch für die Verbreitung auf Social Media genutzt werden können.

Kein-Kind-alleine-lassen

08.04.2020: Die Termine für die Abiturprüfungen und den Ersten Allgemeinbildenden Schulabschluss sowie Mittleren Schulabschluss stehen fest.

Die ersten Abiturprüfungen starten am Dienstag, 21. April. Auch die Termine für den Ersten Allgemeinbildenden Schulabschluss und Mittleren Schulabschluss stehen fest. Die Prüfungen in den Kernfächern werden ab Montag,11. Mai, beginnen.

Abiturprüfungen

06.04.2020: Der „Notfall-KiZ“ ändert den Zugang zum Kinderzuschlag - Familien mit geringem Einkommen können dadurch einfacher monatlich bis zu 185 Euro pro Kind erhalten. Bei vielen Familien kommt es aktuell durch die Corona-Krise zu unvorhergesehenen Einkommenseinbußen. Die Bundesregierung hat deshalb im Rahmen des Sozialschutz-Pakets den Kinderzuschlag kurzfristig umgestaltet („Notfall-KiZ“). Dadurch erhalten möglichst viele Familien finanzielle Unterstützung, wenn sie derzeit Einkommen einbüßen. Nähere Informationen und die Möglichkeit, den Antrag direkt online zu stellen, erhalten Sie, wenn Sie dem nachstehendem Link folgen.

Familie und Kinder Arbeitsagentur

01.04.2020: Heikendorf, Mönkeberg und Schönkirchen setzen Kita-Gebühren zunächst für April 2020 aus.Angesichts der Corona-Krise und dem damit verbundenen Betretungsverbot für Kindertagesstätten haben die Gemeinden Heikendorf, Mönkeberg und Schönkirchen beschlossen, die Kita-Gebühren sowie ggf. Frühstückgelder/Getränkegelder im Rahmen der landesrechtlichen Vorgaben zunächst für den Monat April 2020 auszusetzen. Die betroffenen Eltern sind bereits bzw. werden umgehend hierüber schriftlich informiert.

Eine abweichende Regelung von der generellen Beitragsbefreiung wird gemäß Aussage der Landesregierung in den Fällen getroffen, in denen Eltern für Krippenkinder das so genannte „Krippengeld“ erhalten. Hierzu werden noch Hinweise zur Verfahrensabwicklung erwartet.

25.03.2020: Corona-Zeiten - Wo gibt es jetzt Beratung für Eltern? Aktueller Hinweis des Amtes für Familie und Jugend, Kreis Plön, auf Beratungsstellen für Schwangere und junge Eltern.

Kreis Plön, Hinweis Eltern- u. Schwangerenberatung

23.03.2020:Landesgeld für die Erstattung von KiTa-Beiträgen und Aufschiebung der KiTa-Reform. Die Landtagsfraktionen und das Kabinett haben am 21. März 2020 zwei sehr wichtige Beschlüsse zu den Konsequenzen des Coronavirus für die Kinderbetreuung gefasst. Die Kommunen sollen mit 50 Mio. € aus dem Corona-Soforthilfeprogramm des Landes unterstützt werden, damit Eltern landesweit KiTa-Beiträge für zwei Monate zurückerstattet werden können. Details hierzu sollen in den kommenden Tagen ausgearbeitet werden. Außerdem wurde beschlossen, die Umsetzung der KiTa-Reform um ein halbes Jahr nach hinten zu schieben. Dieser Schritt soll durch eine Gesetzesänderung erfolgen, die noch vor der Sommerpause vom Landtag beschlossen wird.

Pressemitteilung KiTaGebühren 50 Mio Erstattung


19.03.2020: Wenn die Decke auf den Kopf fällt - Tipps und Infos des Kreisjugendamtes.

Infos des Jugendamtes

18.03.2020 Notbetreuung für Schüler gesichert. Das Land hält die Notbetreuung für Schüler in den kommenden Wochen aufrecht. Bildungsministerin Prien informiert die Schulen in einem Brief.

Schüler-Notfallbetreuung

13.03.2020 - Schulen und Kitas ab 16.03.2020 geschlossen: Die Landesregierung hat wegen des Coronavirus entschieden, dass Schulkinder und Kitakinder ab Montag zu Hause bleiben sollen.

Informationen und Hinweise für Sportvereine und Kultureinrichtungen


07.06.2021: Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen

Der Bund hat einen Sonderfonds aufgelegt, der die Durchführung von Kulturveranstaltungen fördert. Antragsberechtigt sind neben Veranstaltern für die Wirtschaftlichkeitshilfe auch Kommunen.

Förderfähig sind nur Veranstaltungen, für die von den Teilnehmern Eintrittsgelder gefordert werden. Nicht förderfähig sind u.a. Jahrmärkte, Volksfeste, Mittelalterfeste, Stadt oder Gemeindefeste, Führungen sowie konfessionelle, wissenschaftliche, ausbildungsorientierte Veranstaltungen. Vorgesehen sind zwei Module der Förderung:

  • Die Wirtschaftlichkeitshilfe soll die wirtschaftliche Durchführung von Kulturveranstaltungen ermöglichen, die coronabedingt nur mit verminderter Teilnehmerzahl durchgeführt werden können. Dafür werden die Ticketeinnahmen aufgestockt.

-   ab 1. Juli bis 31. Juli 2021: Wirtschaftlichkeitshilfe für Veranstaltungen mit bis zu 500 möglichen Teilnehmern

-  ab 1. August 2021 bis 31. März 2022: Wirtschaftlichkeitshilfe für Veranstaltungen mit bis zu 2.000 möglichen Teilnehmern

  • Die Ausfallabsicherung sichert ab 1. September 2021 bis zum dem 31. Dezember 2022 Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Teilnehmenden ab. Im Falle einer pandemiebedingten Absage, Teilabsage oder Verschiebung erstattet die Ausfallabsicherung 80% der Ausfall- oder Verschiebungskosten. Hier sind Kommunen nicht antragsberechtigt.

Folgendes Verfahren ist vorgesehen

  • 1. Schritt: Die Veranstaltung kann ab dem 15. Juni 2021 registriert werden
  • 2. Schritt. Durchführung oder Absage der Veranstaltung
  • 3. Antrag auf Wirtschaftlichkeitshilfe oder Ausfallabsicherung
  • 4. Schritt: Erst dann erfolgt die Prüfung und Auszahlung.

Veranstaltungen können auch gefördert werden, wenn ihre Planung bereits vor dem Start des Sonderfonds begonnen hat. Abschlagszahlungen sind nicht möglich. Die Bagatellgrenze beträgt 1000 Euro, es können aber mehrere kleinere Veranstaltungen zusammengefasst werden. Die Internetplattform  Sonderfonds Kulturveranstaltungen für weitere Informationen und die Registrierung der Veranstaltungen wird am 15. Juni 2021 freigeschaltet. 

Voraussichtlich am 11. Juni wird eine bundesweite Hotline freigeschaltet, sie lautet: 0800 66 48 430

Fragen und Antworten zum Sonderfonds

Präsentation Sonderfonds für Kulturveranstaltungen

21.12.2020: Kreis Plön stellt Corona-Einmalhilfe für Kulturbetriebe bereit

Der Kreis Plön hat eine vielfältige und lebendige Kulturszene. Damit diese auch nach der Corona-Pandemie weiter existiert, hat der Kreistag in seiner Sitzung am 3. Dezember 2020 eine coronabedingte Soforthilfe in Höhe von 50.000 Euro beschlossen. 

Die Corona-Einmalhilfe wird nach dem Willen des Kreistags nachrangig gewährt. Also nur dann, wenn Hilfen des Bundes oder des Landes gar nicht oder nur in einem sehr geringen Umfang greifen.

Kulturförderung im Kreis Plön (Antragsformular)

16.12.2020: Weitere Unterstützung für Sportvereine und –verbände, die ab 04. Januar 2021 weitere Anträge auf Unterstützung in der Corona-Pandemie beim Land stellen können. Dafür stellt das Land weitere 2,5 Millionen Euro bereit.

Bei der Soforthilfe (Richtlinie des Innenministeriums siehe unten) handelt sich um einen Zuschuss. Antragstellende müssen nachweisen,dass die Einnahmenausfälle oder nicht gedeckten Kosten in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstanden sind. Die Anträge müssen beim Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein per E-mail oder postalisch eingereicht werden. Die Anträge werden erst nach dem 26. Februar 2021 bearbeitet. Antragsschluss ist der 26. Februar 2021

Richtlinie Sportvereine Corona-Hilfe

Formular Soforthilfe Sportvereine

17.08.2020: Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung bezüglich Sport

Die Änderungen betreffen ausschließlich § 11, der die Regelungen für den Sport enthält. Bisher ist das Abstandsgebot nur für Spiele des Profifußballs sowie Fußballspiele im Rahmen des Landes- und des DFB-Pokals aufgehoben. Künftig gilt das Abstandsgebot unabhängig von der Sportart generell nicht mehr beim Training zur Vorbereitung auf Wettkämpfe und Sportprüfungen sowie bei Wettkämpfen und Sportprüfungen. Bei mehr als 10 Teilnehmern hat der Veranstalter ein Hygienekonzept zu erstellen. Die Kontaktdaten der Teilnehmer sind zu erheben. Es bleibt dabei, dass Zuschauer innerhalb geschlossener Räume nicht zulässig sind.

Die Neuregelungen treten am 19. August 2020 in Kraft.

Eckpunkte für Liga- und Wettkampfbetrieb

29.06.2020: Sonderförderprogramm des Bundes zur Unterstützung des Ehrenamts in der Corona-Situation

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat das Sonderprojekt "Ehrenamt stärken. Versorgung sichern" gestartet. Damit sollen ehrenamtliche Nachbarschaftshilfen und Nahversorgungsinitiativen im ländlichen Raum unterstützt werden, die Angehörige besonders schutzbedürftiger Gruppen bei der Nahversorgung, insbesondere bei der Lebensmittelversorgung, unterstützen. Darüber hinaus können Initiativen finanzielle Zuschüsse für pandemie-bedingte (zusätzliche) Transportleistungen und weitere Mobilitätsaufwendungen erhalten. Mit den Fördermitteln des BMEL sollen zudem Pandemie-bedingt notwendige Verbesserungen der digitalen Ausstattungen der Initiativen ermöglicht werden. Förderfähig sind Aufwendungen zur Finanzierung mit einem Zuwendungsbetrag von mindestens 2.000 € und maximal 8.000 €. Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung auf Ausgabenbasis als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Flyer Ehrenamt stärken - Versorgung sichern

21.04.2020: Übersicht (Auswahl): Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes / Soforthilfe Kultur des Landes Schleswig-Holstein / #Kulturhilfe SH, LAND INTAKT – Soforthilfeprogramm Kulturzentren /  Zukunftsprogramm Kino, Förderung für kulturelle Freiwilligenprojekte im ländlichen Raum / Stiftung Kunstfonds,  „digital.engagiert“ fördert digitales Engagement / Fonds Soziokultur / Schulprogramm „denkmal aktiv – Kulturerbe macht Schule“ / Ausstellungen/Publikationen,

2020-04-21 Newsletter Servicestelle Kulturförderung

20.04.2020: Antragsfrist für Kulturmittel bis zum 30.06.2020 verlängert

Das Land verlängert aufgrund der aktuellen Lage die Antragsfrist für Mittel aus dem Investitionsförderprogramm für die Freie Kulturszene und kleine Kultureinrichtungen: Anträge können jetzt bis zum 30. Juni 2020 gestellt werden.

Land SH - Antragsfrist für Kulturmittel verlängert

08.04.2020: Schnelle Hilfe für Kulturschaffende. Ab sofort können gemeinnützige Kultureinrichtungen, Künstler und Minderheitenvereine aus Schleswig-Holstein Soforthilfe beantragen. Das Unterstützungspaket richtet sich an gemeinnützige juristische Personen aus den Bereichen Kultur, Weiterbildung etc. Außerdem können Einzelpersonen bis zu 500 Euro aus dem Kulturhilfefonds des Landeskulturverbands beantragen.

Soforthilfe Kultur

06.04.2020: Sonderförderprogramm des Bundes für gemeinnützige soziokulturelle Einrichtungen. Der von der Bundesregierung geförderte Fonds Soziokultur hat unter dem Titel „Inter-Aktion“ ein ad-hoc-Programm für Einrichtungen der Soziokultur und Kulturarbeit aufgestellt. Dieses hat ein Gesamtvolumen von 250.000 €. Es zielt insbesondere auf Orte der Kultur- und Medienarbeit, soziokulturelle Zentren, Jugendkunstschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung in freier Trägerschaft ab, die Konzepte und Prototypen von Angeboten in besonderen Zeiten entwickeln und testen möchten. Ziel ist es, besondere Formate in „kontaktfreien Zeiten“ zu entwickeln, die auch über diese Zeit hinaus anwendbar sind. Jede Einrichtung kann bis zu 5000 € beantragen. Die Antragstellung kann ab sofort bis zum 2. Mai 2020 erfolgen.

Fonds Soziokultur Bund

06.04.2020: Soforthilfe des Landes für gemeinnützige Sportvereine und Sportverbände. Gemeinnützige Sportvereine und Sportverbände können bei einer finanziellen Notlage beim Innenministerium S-H Zuschüsse in Höhe von 15 € pro Mitglied erhalten, maximal bis zur Höhe des dargelegten Liquiditätsengpasses. Für die Sportverbände wird ebenfalls ein Zuschuss in Festbeträgen je nach Mitgliederzahl gewährt. Dieser reicht von 2500 € für Sportverbände bis 2000 Mitglieder bis zu 25.000 € für Sportverbände über 75.000 Mitglieder. Insgesamt stehen dafür 12,5 Mio. € bereit. Nähere Informationen sowie eine ausfüllbare Word-Version des Antrages sind unter folgendem Link zu finden:

Schnelle Hilfe für den Sport

Informationen und Hinweise zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung


30. März 2022: Es ist der vorerst letzte Schritt des schleswig-holsteinischen Stufenplans in der Corona-Pandemie: Ab Sonntag, 3. April 2022, enden in Schleswig-Holstein die meisten Corona-Einschränkungen, darunter in vielen Bereichen auch die Maskenpflicht.

Zum Schutz vulnerabler Gruppen gelten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen weiterhin Masken- und Testpflichten. Auch im öffentlichen Personenverkehr bleibt weiterhin die Maskenpflicht bestehen. In vielen Bereichen des öffentlichen Lebens dagegen wird die bisher geltende Maskenpflicht in eine Empfehlung umgewandelt.

Die Regelungen ab 3. April 2022 im Überblick

In vielen Bereichen des öffentlichen Lebens wird die bisher geltende Maskenpflicht in eine Empfehlung umgewandelt. Diese gilt dann vor allem dort, wo viele Menschen in Innenräumen zusammenkommen oder dichtes Gedränge die Übertragungswahrscheinlichkeit des Virus erhöht, insbesondere, wenn die Teilnehmenden sich nicht kennen. Es sei jetzt an der Zeit, mehr Rücksicht aufeinander zu nehmen, sagte Ministerpräsident Daniel Günther und mahnte zu gegenseitigem Respekt. Wer weiterhin eine Maske tragen wolle, solle sich dafür nicht rechtfertigen müssen.

Hier gilt weiterhin Maskenpflicht:

  • für externe Personen in Krankenhäusern (FFP2)
  • für Mitarbeitende in Pflegeeinrichtungen, Besuchende haben eine FFP2-Maske zu tragen
  • in Einrichtungen der Eingliederungshilfe wie bei Pflegeeinrichtungen
  • bei Dienstleistungen ambulanter Pflegedienste für alle Personen (soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist)
  • im Öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich Taxen und Schulbussen (die Maskenpflicht in Bahnhofsgebäuden entfällt)

Hier muss weiterhin getestet werden:

Die Testpflicht für Mitarbeitende und Eltern in Kitas und für Kindertagespflegepersonen bleibt vorerst bestehen (3x wöchentliches Testen). Das Land stellt hierfür weiterhin kostenlos Antigen-Selbsttests zur Verfügung. Auch für Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe gilt weiterhin eine Testpflicht. Krankenhäuser müssen ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept als Teil des Hygieneplanes vorlegen.

Besonderes Augenmerk auf Hygiene richten

Betreiberinnen und Betreibern von Einrichtungen mit Publikumsverkehr sowie Veranstalterinnen und Veranstaltern wird empfohlen, angemessene Hygienevorkehrungen zu gewährleisten, etwa Möglichkeiten zur Händedesinfektion, Reinigung von Oberflächen und Sanitäranlagen sowie regelmäßiges Lüften. Weiterhin können sie auch freiwillig einen QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des RKI bereitstellen.

Keine Hotspot-Regel im echten Norden

Wie bereits angekündigt, basiert die neue Verordnung auch auf den Anpassungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes, welches ab dem 3. April nur noch bestimmte Einschränkungen unter strengen Voraussetzungen zulässt. Mit Blick auf die sogenannte "Hotspot-Regel" im Infektionsschutzgesetz erklärte Günther, die Landesregierung habe sich intensiv mit Expertinnen und Experten beraten und sich letztendlich gegen eine Einzelregelung in den Kreisen entschieden. Die Hotspot-Regelung sei derzeit in Schleswig-Holstein nicht anwendbar.

19. März 2022: In Schleswig-Holstein gibt es ab sofort fast keine Corona-Einschränkungen mehr. Die Maskenpflicht bleibt vorerst in Kraft. Damit geht man in SH den nächsten Schritt in Richtung Normalität.

Die Testpflicht (3G-Regel) entfällt in nahezu allen Bereichen des öffentlichen Lebens. Ausgenommen davon sind Krankenhäuser, Pflegeheime, Kitas und Schulen. Hier muss weiterhin getestet werden. In den Kindertagesstätten bleibt es bei der sogenannten Umfeld-Testung, bei der sich ein Elternteil dreimal pro Woche auf das Coronavirus testen muss.

Weitere Infos der Landesregierung - Maskenpflicht

"Die Rücknahme der Einschränkungen ist nicht nur möglich, sondern geboten", sagte Ministerpräsident Daniel Günther. "Deshalb werden wir im Einklang mit den geplanten Bundesregeln viele grundrechtseinschränkende Regelungen ab diesem Wochenende aufheben."

Maskenpflicht bis 2. April

Die Pandemie sei noch nicht vorüber, betonte der Regierungschef. Deshalb würden Rücksicht und Eigenverantwortung in der neuen Situation umso wichtiger. Die Landesregierung werde daher die Möglichkeiten des Infektionsschutzgesetzes nutzen, die Maskenpflicht bis zum 2. April beizubehalten. "Wir hätten uns gewünscht, dass das Tragen von Masken auch nach dem 2. April verpflichtend vorgeschrieben werden könnte. Leider gibt uns das neue Infektionsschutzgesetz diese Möglichkeit nur sehr eingeschränkt." In diesem Zusammenhang appellierte Günther an die Schleswig-Holsteinerinnen und Schleswig-Holsteiner, die Maske auch über diesen Zeitpunkt hinweg weiterhin zu tragen. "Wer eine Maske trägt, schützt sich selbst und andere gut vor einer Ansteckung."

Der Verlauf der Pandemie habe gezeigt, dass Masken- und Testpflicht eine große Schutzwirkung haben, ergänzte Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg. Die Fortführung dieser Regelungen sei "eine wichtige Voraussetzung, damit wir umfassende Freiheiten in nahezu allen Lebensbereichen zurückerhalten."


Maskenpflicht gilt...

  • Bei Veranstaltungen in Innenräumen mit bis zu 100 Teilnehmenden, sofern keine festen Sitzplätze vorhanden sind oder wenn feste Sitzplätze vorhanden sind, aber Aktivitäten der Teilnehmenden wie singen, jubeln oder ähnliches stattfinden.
  • Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden in Innenräumen.
  • Für Freizeit- und Kultureinrichtungen gelten diese genannten 100er-Regeln entsprechend.
  • Bei öffentlichen Wahlen und Abstimmungen im Wahlgebäude
  • Bei Versammlungen in Innenräumen ohne feste Sitzplätze sowie bei Versammlungen mit festen Sitzplätzen, wenn Aktivität der Teilnehmenden (singen, jubeln, oder ähnliches).
  • Im Einzelhandel und bei Ladenlokalen von Dienstleistern mit Publikumsverkehr und körpernahen Dienstleistungen und in Einkaufszentren.
  • Außerschulische Bildungsangebote wie bei Veranstaltungen
  • Bei Gemeindegesang bei rituellen Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für Bestattungen sowie für Trauerfeiern
  • Externe Personen in Krankenhäusern (FFP2),
  • Mitarbeitende in Pflegeeinrichtungen, Besuchende haben eine FFP2-Maske zu tragen. Für Besuchende soll die Maskenpflicht in den Zimmern der Bewohnenden entfallen können.
  • In Einrichtungen der Eingliederungshilfe wie bei Pflegeeinrichtungen.
  • Externe Personen in Kindertagesstätten und Kindertagespflegeeinrichtungen
  • In Bahnhofsgebäuden und im öffentlichen Nahverkehr. Die bundesrechtliche Maskenpflicht in Verkehrsmitteln (aus § 28b Abs. 1 IfSG) wird auf den Fernverkehr beschränkt; für den ÖPNV wird sie in SH übernommen.
  • Bei touristischen Reiseverkehren wie Reisebussen in den Innenräumen.

In der Übergangszeit sollen weiterhin Hygienekonzepte in Geschäften, Gaststätten, Sportangeboten, Hotels oder bei Veranstaltungen sowie insbesondere für sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, Sammelumkleiden, Saunen, Dampfbäder, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen angewendet oder fortgesetzt werden. Dazu zählen z.B. weiterhin das Bereitstellen der Möglichkeit zur Handdesinfektion.

Testpflicht in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Kitas

Die Testverpflichtungen in Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe bleiben bestehen. Dies gilt ebenfalls für Kitas und Kindertagespflegepersonen. Die Testpflicht (3x/Woche) für Mitarbeitende und Eltern bleibt bestehen. Das Land stellt ihnen hierfür weiterhin kostenlos Antigen-Selbsttests zur Verfügung.

Diskotheken und ähnliche Lokalitäten

Aufgrund der hohen Interaktion bleibt es hier bei der 2 G+ Regel: Also Einlass nur für geimpfte und genesene Personen, die zusätzlich einen negativen Corona-Test vorlegen.

Kritik an Bundesregelungen

Mit Blick auf den Herbst sagte Finanzministerin Monika Heinold, es sei weiterhin wichtig, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. "Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz werden nicht die Weichen gestellt, die es aus meiner Sicht gebraucht hätte." Insbesondere die Hot-Spot-Strategie des neuen Infektionsschutzgesetzes sei nicht praktikabel.

Höchste Booster-Impfquote

"Das Infektionsgeschehen ist zum Glück mittlerweile entkoppelt von der Belastung des Gesundheitssystems", sagte Gesundheitsminister Garg. In den vergangenen Tagen seien die Infektionszahlen im echten Norden zwar wieder deutlich angestiegen, die Zahl der Intensivpatienten sei jedoch weitgehend stabil geblieben – auch dank der hohen Impfquote: Mehr als 80 Prozent der Schleswig-Holsteinerinnen und Schleswig-Holsteiner sind doppelt geimpft. 70 Prozent von ihnen sind sogar geboostert, damit ist das nördlichste Bundesland deutschlandweit Spitzenreiter. "Grundsätzlich gilt weiterhin: nutzen Sie die zahlreichen Impfangebote im Land", appellierte er. "Vervollständigen Sie Ihren Impfschutz, auch mit den entsprechenden Auffrischungsimpfungen!"

02. März 2022: Am Donnerstag, 3. März 2022, treten weitere Corona-Lockerungen in Kraft. Die bisherigen 2G- und 2G-Plus-Regelungen werden weitgehend durch 3G-Regelungen ersetzt. Auch in der Gastronomie gilt künftig 3G. 3G-Regel bedeutet grundsätzlich, dass zu bestimmten Bereichen nur Personen Zugang haben, die vollständig geimpft / genesen / negativ getestet sind.

Die Maskenpflicht bleibt in Innenbereichen weitgehend bestehen. Bei Großveranstaltungen entfallen weitere Kapazitätsbeschränkungen. Diskotheken und Clubs können öffnen – dort gilt dann allerdings 2G-Plus.

Die Lockerungen ab 3. März im Überblick

Veranstaltungen

  • innerhalb geschlossener Räume: Bei Veranstaltungen mit (gleichzeitig) bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern gilt 3G. Bei höchstens 100 zeitgleich anwesenden Gästen, die feste Sitz- oder Stehplätze haben, entfällt auch die Maskenpflicht. Bei mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern gilt 2G. Es sind feste Sitz- oder Stehplätze erforderlich, die zudem gleichmäßig verteilt sein müssen. Die Kapazität nach Abzug der ersten 500 Gäste darf maximal zu 60 Prozent ausgelastet sein. Insgesamt sind innerhalb geschlossener Räume nicht mehr als 6.000 Gäste zugelassen. Es gilt Maskenpflicht.
  • außerhalb geschlossener Räume: Bei bis zu 500 Gästen gibt es keine Vorgaben. Bei mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern gilt ebenfalls 2G. Die Kapazität darf nach Abzug der ersten 500 Gäste maximal zu 75 Prozent ausgelastet sein bei gleichmäßiger Verteilung. Insgesamt dürfen grundsätzlich nicht mehr als 25.000 Gäste zeitgleich anwesend sein. Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dieser Obergrenze zulassen. Bei mehr als 500 Gästen müssen Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden. Flohmärkte und Volksfeste mit mehr als 500 Besucherinnen und Besuchern sind unter Auflagen (2G und Maskenpflicht) ebenfalls möglich.

Versammlungen

  • innerhalb geschlossener Räume: Für Versammlungen innerhalb geschlossener Räume gelten die bisherigen Bedingungen (Sitzordnung im Schachbrettmuster und Maskenpflicht). Wenn die Versammlung unter 3G stattfindet, bedarf es keiner Sitzanordnung im Schachbrettmuster. Sind zudem nicht mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf festen Plätzen anwesend, entfällt zusätzlich auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
  • außerhalb geschlossener Räume: Mit mehr als 500 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

Diese Regelungen gelten auch für Gottesdienste.

Diskotheken

Für Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sowie Veranstaltungen mit vergleichbaren Tanzaktivitäten gilt 2G-Plus – ohne Ausnahmen bei der Testverpflichtung (Personen müssen vollständig geimpft und negativ getestet oder genesen und negativ getestet sein). Mund-Nasen-Bedeckungen müssen von Gästen nicht getragen werden. Die üblichen Schülerbescheinigungen zur Ausnahme von der Testverpflichtung gelten hier nicht.

Hier gilt künftig 3G:

  • in Gaststätten, auf den Verkehrsflächen gilt weiterhin eine Maskenpflicht. Bei geschlossenen Privatveranstaltungen (z.B. Familienfeiern) in gesonderten Räumen, zu denen andere Gäste keinen Zutritt haben, müssen die Gäste auch außerhalb ihrer festen Plätze keine Mund-Nasen-Bedeckungen tragen.
  • bei körpernahen Dienstleistungen, ebenso gilt hier Maskenpflicht. Für medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen gelten weiterhin keine Vorgaben des Impf-, Genesenen- oder Testnachweises der Kundinnen und Kunden.
  • in geschlossenen Räumen von Freizeit- und Kultureinrichtungen. Es entfällt die Maskenpflicht, wenn nicht mehr als 100 Besucherinnen und Besucher zeitgleich anwesend sind und diese sich auf festen Sitz- oder Stehplätzen befinden.
  • innerhalb geschlossener Räume im Sport. Dies gilt ebenso für Saunen, Dampfbäder, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen.
  • in Beherbergungsbetrieben, Ungeimpfte müssen täglich einen negativen Test vorlegen.
  • bei touristischen Reiseverkehren.

Für außerschulische Bildungsangebote gelten die allgemeinen Veranstaltungsregeln.

Neue Landesverordnung Stand 03-03-2022

21. Februar 2022: Wie angekündigt hat die Landesregierung die erste Stufe ihres Plans zur Rückkehr in die Normalität umgesetzt. Private Treffen von Geimpften und Genesenen dürfen künftig wieder mit beliebig vielen Menschen stattfinden.

Neue Landesverordnung (Stand: 19-02-2022)

15. Februar 2022: Die Landesregierung hat sich auf die Eckpunkte eines Stufenplans verständigt. In mehreren Schritten sollen in Schleswig-Holstein die Einschränkungen im gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben wieder zurückgenommen werden.

In einer ersten Stufe wird es am 19. FebruarAnpassungen bei den Kontaktbeschränkungen geben:

  • Sind alle Teilnehmenden geimpft oder genesen, fallen alle Beschränkungen weg. Das gilt dann auch für private Veranstaltungen in Lokalen und Restaurants.
  • Für private Treffen gilt: Nehmen ungeimpfte Personen teil, gilt eine Obergrenze von 25 Personen.

Die weiteren Stufen im Überblick

In einer zweiten Stufe gilt ab dem 3. März:

  • Die bisherigen 2G- und 2G-Plus Regelungen entfallen größtenteils. An ihre Stelle tritt die 3G-Regelung.
  • Das gilt für die Bereiche Beherbergung, Sportausübung, Freizeit und Kultur, körpernahe Dienstleistungen und die außerschulische Bildung. Erforderlich bleibt jeweils ein Hygienekonzept. In einigen Bereichen kommt eine punktuelle Maskenpflicht dazu.
  • Ausnahmen werden hier nur noch in den Bereichen Großveranstaltungen (2G) und Diskos gelten (2G-Plus).
  • Bei Veranstaltungen im Innenbereich mit weniger als 500 Teilnehmenden gilt 3G. Im Außenbereich gibt es keine Vorgaben im Hinblick auf den Impfstatus.
  • Bei Großveranstaltungen ab 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird sich Schleswig-Holstein in der morgigen Ministerpräsidentenkonferenz für einen großen Schritt in Richtung Normalität einsetzen. Es soll möglichst bundesweit mehr ermöglicht werden. Hier werden dann 2G-Regelungen und eine punktuelle Maskenpflicht gelten.
  • In der Gastronomie bleibt es bei der Maskenpflicht auf den Verkehrsflächen im Innenbereich, es gilt 3G.
  • Für Diskotheken gilt eine 2G-Plus-Vorgabe, weil Besucher hier nicht an festen Plätzen aufhalten.
  • Bei körpernahen Dienstleistungen bleibt es beim Hygienekonzept sowie der Maskenpflicht. Für die 3G-Vorgabe gibt es eine Ausnahme im Bereich pflegerisch notwendiger und medizinischer Behandlungen.
  • Im Freizeit- und Kulturbereich ist zukünftig lediglich ein Hygienekonzept sowie eine punktuelle Maskenpflicht und 3G erforderlich.
  • Bei der Sportausübung entfällt die Beschränkung der Zahl der Wettbewerbsteilnehmer. Erforderlich bleibt ein Hygienekonzept. Auch hier gilt dann 3G.
  • Für Versammlungen und Religionsgemeinschaften entfallen die Teilnehmerbegrenzungen. Alternativ zu 3G kann auf die Besetzung von Plätzen im Schachbrettmuster zurückgegriffen werden. Hygienekonzept und punktuelle Maskenpflichten – etwa beim Gemeindegesang – gelten weiter.
  • Für Beherbergungen gilt die 3G-Regelung.
  • Touristische Reiseverkehre: Hier wird es auch die 3G-Vorgabe geben. Die Maskenpflicht im Innenbereich bleibt bestehen.

In einer dritten Stufe werden zum 20. März in den genannten Bereichen auch die 3G-Regelungen fallen.

Unabhängig von dem Stufenplan wird bzw. werden

  • in der Kita die Umfeldtestung eines Elternteils zunächst fortgesetzt. Über die Details für die Zeit ab dem 20. März wird in den kommenden Wochen beraten.
  • in der Schule die Kohorten ab dem 3. März aufgehoben.
  • ab dem 20. März die Testungen nicht mehr verpflichtend sein.
  • spätestens mit Beginn der Osterferien die Maskenpflicht in der Schule aufgehoben.

8. Februar 2022:Die Landesregierung hat wie angekündigt die Corona-Bekämpfungsverordnung neu gefasst. Diese Änderungen treten am 9. Februar in Kraft.

Im  Einzelhandel entfällt die 2G-Regel (geimpft und genesen). Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigte müssen jedoch weiterhin eine Maske tragen. Dieselben Regelungen gelten künftig für Ladenlokale mit Dienstleistungen ohne Körperkontakt, zum Beispiel Reisebüros, Mobilfunkgeschäfte, Änderungsschneidereien und Autovermietungen.

Die Änderungen ab 9. Februar im Überblick

  • Es wird klargestellt, dass der Zugang zu Saunen, Dampfbädern, Whirlpools und ähnlichen Einrichtungen zu beruflichen Zwecken abweichend von der 2G-Plus-Regel für geimpfte und genesene Personen ohne den zusätzlichen Test zulässig ist (Ergänzung von § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1).
  • Die generell zulässige Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume wird von bisher 50 auf 500 Personen angehoben (§ 5 Abs. 1 Satz 1).
  • Unter bestimmten, kumulativ erfüllten Voraussetzungen sind innerhalb geschlossener Räume bis zu 4000 Personen zulässig, und zwar,
  • wenn die Gäste feste Sitzplätze haben, gleichmäßig auf die vorhandene räumliche Kapazität verteilt sind und die für die weiteren Gäste rechnerisch verbleibende Kapazität höchstens zu 30 % ausgelastet ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2).
  • Auch im Außenbereich sind Veranstaltungen nunmehr mit bis zu 500 Gästen zulässig (§ 5 Absatz 1a Satz 1). Darüber hinaus kann die Gästezahl auf bis zu 10.000 Personen gesteigert werden, wenn die Gäste feste Sitz- oder Stehplätze haben, gleichmäßig auf die vorhandene räumliche Kapazität verteilt sind und die für die weiteren Gäste rechnerisch verbleibende Kapazität höchstens zu 50 % ausgelastet ist.
  • Außerdem gilt bei Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 500 Teilnehmern zusätzlich die 2G-Regel (die Gäste müssen also geimpft oder genesen sein, Ergänzung von § 5 Abs. 2). Bei Veranstaltungen in Innenräumen bleibt es unabhängig von der Teilnehmerzahl bei der 2G-Regel.
  • Für das Singen und den Gebrauch von Blasinstrumenten gilt folgendes neu: Die bisherige Maskenpflicht beim Singen innerhalb geschlossener Räume entfällt (Streichung von § 5 Abs. 4 Satz 2). Der Gebrauch von Blasinstrumenten innerhalb geschlossener Räume ist wieder zulässig (Streichung von § 5 Abs. 4 Satz 3). Allerdings gilt für das Singen und den Gebrauch von Blasinstrumenten innerhalb geschlossener Räume die 2GPlus-Regel
  • Es bleibt im Übrigen bei allen Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume und bei allen Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 100 Teilnehmern bei der Maskenpflicht.
  • In Gaststätten entfällt die Sperrstunde von 23:00 Uhr bis 5:00 Uhr (Streichung von § 7 Abs. 1 Nr. 6).
  • Im Einzelhandel und bei den Ladenlokalen von Dienstleistungs- und Handwerks-betrieben entfällt die 2G-Regel (Streichung von § 8 Abs. 1 alt und von § 9 Abs. 1 alt). Damit entfallen auch die Kontroll- und Dokumentationspflichten ab sofort. Laut Begründung bedeutet das, dass personenbezogene Daten aus bis zum 8.2.2022 erfolgten Kontrolldokumentationen am 9.2.2022 zu löschen sind.
  • Für Darbietungen von Gesang oder Blasinstrumenten bei Gottesdiensten etc. gilt für die Akteure die 2G-Plus-Regel mit den üblichen Ausnahmen, ausgenommen sind auch Berufsmusiker. Für den Gemeindegesang bleibt es bei den bisherigen Regeln (es gilt innerhalb von Kirchen und im Außenbereich bei mehr als 100 Teilnehmern die Maskenpflicht).

3. Februar 2022: Ein Schritt in Richtung Normalität: Höchststände bei den Infektionszahlen und trotzdem nur wenige schwere Verläufe – die befürchtete Überlastung des Gesundheitswesens ist in Schleswig-Holstein nicht eingetreten.

Im Kampf gegen die Corona-Pandemie wolle die Landesregierung den Weg zurück in die Normalität ebnen, kündigte Ministerpräsident Daniel Günther bei einer Pressekonferenz in Kiel an. Bislang seien einige Regeln in Schleswig-Holstein sogar noch strenger gewesen als in anderen Ländern.

Öffnungen angekündigt - Hohe Impfquote im Norden - Ausblick auf Bund-Länder-Gipfel am 16. Februar

Anpassungen im Einzelhandel und bei Veranstaltungen

Ab dem 9. Februar entfällt unter anderem die 2G-Regel (geimpft oder genesen) im Einzelhandel, sagte Günther. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigte müssen allerdings weiterhin eine Maske tragen. Zudem dürfen Chöre unter 2G-Plus-Bedingungen (geimpft oder genesen mit zusätzlichem Test oder Booster) wieder ohne Masken proben. In der Gastronomie entfällt die Sperrstunde. Der Regierungschef kündigte zudem Änderungen bei Veranstaltungen an, das Land werde aber einen geplanten bundeseinheitlichen Beschluss abwarten. "Bei den geplanten Schritten stützen wir uns auf das einhellige Votum unseres Expertenrates", sagte der Ministerpräsident. Mit Omikron sei mittlerweile eine Variante des Virus vorherrschend, die nach allen Daten zwar ansteckender, aber weniger gefährlich sei. Trotzdem bleibe es notwendig, schwere Krankheitsverläufe bei vulnerablen Gruppen zu verhindern. 

Hohe Impfquote im Norden

Dies sei allerdings nur zu schaffen, wenn sich möglichst viele Menschen impfen lassen, sagte Günther. "Die Impfung schützt! Der Booster schützt noch besser!", betonte der Regierungschef. Schwere Verläufe unter geimpften Personen seien kaum zu verzeichnen. "Mein Dank gilt allen Menschen in Schleswig-Holstein, die sich seit fast zwei Jahren höchst verantwortungsvoll verhalten und sich zu einem großen Teil haben impfen lassen", sagte er.

Die hohe Impfquote im nördlichsten Bundesland sei laut Günther auch der Grund dafür, dass die Landesregierung ihre derzeitigen Regelungen lockern könne. 78,6 Prozent der Bevölkerung gelten als vollständig geimpft, 61,1 Prozent haben bereits ihre Booster-Impfung erhalten. Noch höher liegt die Impfquote bei den vulnerablen Gruppen im Alter von über 60 Jahren. Hier sind 92,4 Prozent doppelt geimpft, 83,7 Prozent sogar dreifach. "Mit unserer Impfquote liegen wir etwa auf gleicher Höhe wie unser Nachbar Dänemark, der alle Beschränkungen aufhebt. Allerdings ist dort die Anzahl der Genesenen um ein Vielfaches höher", sagte Günther. 

Ausblick auf Bund-Länder-Gipfel

Der Regierungschef kündigte zugleich an, dass Schleswig-Holstein sich bei den Bund-Länder-Beratungen mit dem Bundeskanzler am 16. Februar dafür einsetzen werde, den eingeschlagenen Weg zurück in die Normalität weiter zu beschreiten. Dies könne auch bedeuten, dass in den Ländern künftig unterschiedliche Regeln gelten, abhängig von der jeweiligen Impfquote. In Schleswig-Holstein wolle sich die Landesregierung in Zukunft verstärkt auf die allgemeinen Schutzvorkehrungen wie die Einhaltung der AHA+L+A-Regeln (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske, Lüften, Corona-Warn-App) konzentrieren. Dies werde "für Jede und Jeden ein Mehr an Eigenverantwortung einschließen."

Neue Phase der Pandemie

Die stellvertretende Ministerpräsidentin Monika Heinold ergänzte, die Landesregierung habe in den vergangenen zwei Jahren jede Entscheidung sehr genau abgewogen. "Die Expertenrunde sagt, dass Öffnungsschritte möglich sind. Dementsprechend justieren wir nun an einigen Stellen nach."

Gesundheitsminister Heiner Garg erklärte, mit der Omikron-Variante sei das Land nun in einer neuen Phase der Pandemie. Nach wie vor handele es sich bei den Corona-Regeln um Grundrechtseinschränkungen, die stets gut begründet sein müssten. "Das Gesundheitssystem in Schleswig-Holstein ist derzeit nicht überlastet. Vor diesem Hintergrund und der erfreulich hohen Impfquote in Schleswig-Holstein ist dieser erste Schritt nur konsequent und geboten."

Die neuen Regeln sollen bis einschließlich Mittwoch, 2. März gelten. Darüber wie es danach weitergehe, werde die Landesregierung im Anschluss an die nächste Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) informieren, sagte Günther.

25.Januar 2022: Die Omikron-Variante des Coronavirus sorgt dafür, dass die Zahl der Neuinfektionen deutlich ansteigt. Bund und Länder haben daher vereinbart, dass die Corona-Regeln weiterhin gelten sollen, um die Ausbreitung zu bremsen.

  • Es bleibt notwendig, die Kontakte deutlich zu reduzieren
  • Für alle Bürgerinnen und Bürger gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht überall dort, wo Menschen auf engem Raum zusammenkommen. In den Schulen gilt eine Maskenpflicht für alle Klassenstufen.
  • PCR-Tests sollen künftig auf Risikogruppen und Beschäftigte konzentriert werden, die diese betreuen und behandeln. 
  • Zudem hat der Bundestag bereits im Dezember Änderungen am Infektionsschutzgesetz beschlossen. Unter anderem müssen Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen bis zum 15. März 2022 einen Nachweis als Geimpfte oder Genesene vorlegen.

12. Januar 2022: Mit einer strengeren Corona-Bekämpfungsverordnung reagiert die Landesregierung auf die hohen Infektionszahlen. Die neuen Regeln gelten seit Mittwoch, 12. Januar 2022.

Anfang der Woche hatte der Landtag die epidemische Lage für Schleswig-Holstein festgestellt und damit weitere Anpassungen der Corona-Regeln ermöglicht. So wird u.a. 2 G-Plus ausgedehnt.

Weiterlesen

Mit der neuen Verordnung setzt die Landesregierung auch die Beschlüsse des jüngsten Bund-Länder-Gipfels um, darunter eine Ausweitung der 2G-Plus-Regelung.

Diese gilt künftig bei medizinisch nicht notwendigen, körpernahen Dienstleistungen, bei denen keine Maske getragen werden kann, etwa in Kosmetikstudios. Bei Friseurdienstleistungen gilt allerdings weiterhin 3G. Auch beim Sport in Innenräumen, in Saunen, Dampfbädern und Whirlpools sowie in der Gastronomie müssen Gäste künftig zusätzlich zum Impf- oder Genesenennachweis ein negatives Testergebnis vorlegen, sofern sie nicht bereits ihre Auffrischungsimpfung ("Booster") erhalten haben. Auch Kinder bis zur Einschulung sowie Minderjährige, die regelmäßig im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts in der Schule getestet werden sind von der 2G-Plus-Regel ausgenommen. Die Ausnahmen von der Testpflicht gelten nicht für den Besuch in Krankenhäusern sowie Einrichtungen der Pflege oder Eingliederungshilfe.

Diskotheken müssen schließen

Zusätzlich dazu werden ab Mittwoch alle Diskotheken im Land geschlossen, auch Tanzveranstaltungen werden untersagt. In der Gastronomie gilt außerdem eine Sperrstunde zwischen 23 und 5 Uhr. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen (höchstens zehn Personen mit Ausnahmen von Kindern unter 14 Jahren) bei privaten Veranstaltungen in Gaststätten.

Weitere Einschränkungen gelten für Sitzveranstaltungen mit passivem Publikum in Innenräumen, etwa Theatervorführungen. Hier dürfen künftig höchstens 500 Personen teilnehmen. Bei allen anderen Veranstaltungen gilt eine Personenbegrenzung von 50 Teilnehmenden in Innenräumen und 100 in Außenbereichen. Dieselben Obergrenzen gelten für Sportlerinnen und Sportlern bei Wettbewerben.

Grundsätzliche Maskenpflicht in Innenräumen

Bei sämtlichen Veranstaltungen in Innenräumen gilt ab Mittwoch wieder die Maskenpflicht – das Tragen von FFP2-Masken wird empfohlen. Auch im Einzelhandel und in Dienstleistungsbetrieben mit Ladenlokalen müssen Beschäftigte dauerhaft eine Maske tragen, unabhängig von physischen Barrieren wie Plexiglasscheiben.

Für Chöre gilt in Innenräumen: Mund-Nasen-Bedeckungen sind auch beim Singen zu tragen. Das Spielen von Blasinstrumenten ist angesichts der erhöhten Infektionsgefahr nicht zulässig (beruflich Tätige oder Prüflinge sind beim Singen von der Mund-Nasen-Bedeckungs-Pflicht und dem Verbot, Blasinstrumente zu spielen, ausgenommen).

Neue Testregeln in Pflege und Kitas  

Ab Montag, 17. Januar, müssen sich geimpfte und genesene Beschäftigte in Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe sowie von ambulanten Pflegediensten dreimal wöchentlich testen. Für nicht geimpfte oder genesene Mitarbeitende gilt weiterhin eine tägliche Testpflicht.

Auch in Kindertagesstätten gilt dann eine dreimal wöchentliche Testpflicht für geimpfte oder genesene Beschäftigte. Geboosterte Mitarbeitende sind hiervon jedoch anders als in den vorgenannten Bereichen ausgenommen. 

Corona-Landesverordnung (Stand: 12. Januar 2022)

06.Januar 2022: Ab sofort müssen enge Kontaktpersonen von Infizierten nur noch 10 statt bislang 14 Tage in Quarantäne.

Neu ist auch, dass die Quarantäne bei Kontaktpersonen nach Ablauf der zehn Tage automatisch und ohne Test endet. Das soll Gesundheitsämter entlasten. Vollständig geimpfte Kontaktpersonen müssen sich nur dann in Quarantäne begeben, wenn sie Symptome haben oder beispielsweise Kontakt zu einer mit der Omikron-Variante infizierten Person hatten.

Fünftägige Quarantäne für bestimmte Berufsgruppen

Für geimpfte Beschäftigte in der sogenannten Kritischen Infrastruktur kann die Quarantäne-Zeit auf fünf Tage reduziert werden. Voraussetzung dafür ist ein negativer PCR-Test.

Das gilt insbesondere für medizinisches oder Pflege-Personal und Menschen, die in der Kinderbetreuung und Bildungseinrichtungen tätig sind oder der Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten, Telekommunikation sowie Energie- und Wasserversorgung angehören.

Eigenverantwortliche Absonderungs-Pflicht

Das Gesundheitsministerium erinnert noch einmal ausdrücklich daran, dass die Absonderungs-Pflicht auch ohne Anordnung eines Gesundheitsamtes für folgende Personen gilt:

  • mit Covid-19-infizierte Menschen (14 Tage Isolation),
  • nicht-geimpfte und nicht-genesene enge Kontaktpersonen (zehn Tage Quarantäne)
  • sowie Geimpfte und Genesene nach engem Kontakt zu einer mit der Omikron-Variante infizierten Person (zehn Tage Quarantäne).

03.Januar 2022: Am Dienstag, 4. Januar 2022, treten strengere Corona-Regeln in Schleswig-Holstein in Kraft. Sie gelten besonders für Zusammenkünfte und zum Schutz vulnerabler Gruppen. Am kommenden Freitag, 7. Januar, soll eine weitere Bund-Länder-Konferenz stattfinden.

Die Eckpunkte der neuen Verordnung:

  • Die Kontaktbeschränkungen von maximal zehn Personen gelten auch im öffentlichen Raum.
  • Die maximale Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen wird auf 50 (Innenbereiche) bzw. 100 Personen (außen) begrenzt.
  • In Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe gilt eine FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher.
  • Tanzveranstaltungen müssen grundsätzlich den zuständigen Behörden angezeigt werden. Für Diskotheken und Bars gelten weiterhin die 2Gplus-Regel und Maskenpflicht – der erforderliche Test muss allerdings ein PCR-Test sein, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.
  • Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird grundsätzlich für alle Innenbereiche empfohlen.

27. Dezember 2021: Strengere Kontaktbeschränkungen und eine Obergrenze für Großveranstaltungen: Die Landesregierung hat die Corona-Landesverordnung angepasst.

Ab Dienstag, 28. Dezember, gelten unter anderem verschärfte Kontaktbeschränkungen. Es dürfen sich nur noch maximal zehn Personen treffen, es sei denn, sie gehören einem Haushalt an. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt, unabhängig ob sie geimpft oder genesen sind.

Die erweiterten Regeln im Überblick Stand: 28-12-2021

  • Zu den bereits geltenden Beschränkungen für Ungeimpfte kommen Kontaktbeschränkungen auch für Geimpfte und Genesene: Ab dem 28. Dezember sind Treffen im privaten Raum (Wohnung und dazugehöriger Garten) nur noch mit maximal zehn Personen möglich, außer alle Personen gehören einem Haushalt an. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt, unabhängig ob sie geimpft oder genesen sind.
  • In Diskotheken und Clubs mit Tanzen müssen die Kapazitäten ab dem 28. Dezember unter den bereits gültigen "2G-Plus"-Regeln auf 50 Prozent (max. 1.000 Personen) reduziert werden. Es gilt eine Maskenpflicht – auch beim Tanzen. Gäste dürfen Getränke oder Speisen ausschließlich an ihrem festen Steh- oder Sitzplatz verzehren.
  • Bei Tanzveranstaltungen wie z.B. Bällen oder Tanzpartys, aber auch bei vergleichbaren Festen in Gaststätten (mit Tanz), wird die Teilnehmerzahl ab dem 28. Dezember wie in Diskotheken auf die Hälfte der räumlichen Kapazität begrenzt. Außerdem gelten in diesen Fällen auch dort "2G-Plus" sowie Maskenpflicht.
  • Der Verzehr in der Innengastronomie (Speisen und Getränke) ist dann nur noch an festen Sitz- oder Stehplätzen mit Tischen möglich.
  • Darüber hinaus ermöglicht die neue Verordnung den zuständigen kommunalen Behörden, maximale Gruppengrößen auf Straßen, Wegen,Plätzen und sonstigen Flächen zu bestimmen, auf denen insbesondere zu Silvester und Neujahr mit verstärktem Personenaufkommen zu rechnen ist. Außerdem können sie zusätzliche Regelungen bestimmen, etwa Mindestabstände zu den Angehörigen unterschiedlicher Haushalte oder eine Maskenpflicht.
  • Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauern (Innen- und Außenbereiche) werden ab dem 28. Dezember grundsätzlich untersagt. Dazu zählen unter anderem Konzerte oder größere Sportveranstaltungen.

Lesefassung der Landesverordnung im Wortlaut Stand 28-12-2021

22. Dezember 2022: Bund und Länder haben angepasste Corona-Regeln vereinbart. Sie gelten als einheitliche Mindeststandards. Die besonders betroffenen Bundesländer können darüberhinaus gehende Regelungen treffen.

  • Ab dem 28. Dezember 2021 werden private Kontakte auch von Geimpften und Genesenen eingeschränkt. Treffen sind noch mit maximal zehn Personen erlaubt.
  • Für alle Bürgerinnen und Bürger gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht überall dort, wo Menschen auf engem Raum zusammenkommen. Es wird weiterhin der Pandemie-Lage angemessene Abstands- und Zugangsregeln sowie Hygienekonzepte geben. In den Schulen gilt eine Maskenpflicht für alle Klassenstufen.
  • Aufgrund der aktuellen Corona-Lage hat der Bundestag Änderungen am Infektionsschutzgesetz beschlossen. Unter anderem müssen Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen bis zum 15. März 2022 einen Nachweis als Geimpfte oder Genesene vorlegen.

Die neuen Regelungen im Überblick


Kontaktbeschränkungen bei privaten Treffen

Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen Personen teilnehmen, die weder geimpft noch genesen sind, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei weitere Personen eines weiteren Haushalts zu beschränken. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs zählen nicht mit. 

Um die Omikron-Variante zu bremsen, sind spätestens ab dem 28. Dezember 2021 private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen nur noch mit maximal zehn Personen erlaubt.Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen nicht mit.
Sobald eine ungeimpfte Person an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten die Kontaktbeschränkungen, wie sie für ungeimpfte Personen gelten.

Nach einer beschlossenen Änderung des Infektionsschutzgesetzes hatten die Länder auch bisher schon die Möglichkeit, die Personenanzahl bei privaten Zusammenkünften oder sozialen Kontakten nicht nur für Ungeimpfte, sondern auch für Geimpfte und Genesene zu begrenzen.

2 G-Regel

Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (etwa Kinos, Theater, Gaststätten etc.) dürfen nur von Geimpften und Genesenen (2G) besucht werden. Ergänzend kann ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2G-Plus). Das gilt bundesweit und ist unabhängig von der Inzidenz. Dabei gibt es Ausnahmen für Personen, die nicht geimpft werden können.

Auch im Einzelhandel gilt bundesweit und inzidenzunabhängig die 2G-Regel. Ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs. Der Zugang muss von den Geschäften kontrolliert werden.

Silvester und Neujahr

Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester ist in diesem Jahr generell verboten. Daneben gilt ein An- und Versammlungsverbot an Silvester und Neujahr.
Vom Zünden von Silvesterfeuerwerk wird generell dringend abgeraten, auch vor dem Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems.

Clubs und Discotheken, Restaurants und Messen

Spätestens ab dem 28. Dezember 2021 werden Clubs und Diskotheken geschlossen. Diese Regelungen treffen die Länder.

Darüber hinaus haben die Bundesländer nach einer Änderung im Infektionsschutzgesetz die Möglichkeit, bei kritischer Pandemielage vorübergehend Restaurants zu schließen sowie Messen und Kongresse zu untersagen.

Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen

Überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen finden spätestens ab dem 28. Dezember 2021 ohne Zuschauer statt.
Bis dahin dürfen in geschlossenen Räumen nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden – bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern. Auch bei Veranstaltungen im Freien darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden – bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 15.000 Besucherinnen und Besuchern. Bei alledem sind medizinische Masken zu tragen. Es gilt, dass nur Geimpfte oder Genesene Zugang erhalten. Ergänzend kann für die Teilnehmenden ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2G-Plus).

Alten- und Pflegeheime

Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, Wohnheime von Menschen mit Behinderungen und anderen besonders gefährdeten Gruppen bedürfen eines besonderen Schutzes.

Der Bundestag hat deshalb die sogenannte „einrichtungsbezogene“ Impfpflicht beschlossen. Bis zum 15. März 2022 müssen Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen einen Nachweis als Geimpfte oder Genesene vorlegen.

Alle Besucherinnen und Besucher sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen täglich eine negative Testbescheinigung vorlegen. Das gilt auch für Geimpfte.

Regelungen am Arbeitsplatz

Bundesweit dürfen nur genesene, geimpfte oder getestete Personen ihre Arbeitsstätte aufsuchen (3G-Regel). Die Einhaltung dieser 3G-Regel soll vom Arbeitgeber täglich kontrolliert und dokumentiert werden. Dazu müssen alle Arbeitgeber auch über entsprechende Auskunftsrechte gegenüber den Arbeitnehmern verfügen. Die Arbeitgeber bieten weiterhin zudem mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit an. Dort wo keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, soll die Arbeit im Homeoffice ermöglicht werden.



15. Dezember 2021: Strengere Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte, begrenzte Teilnehmerzahl für Großveranstaltungen – diese und weitere Regeln gelten ab 15. Dezember.

Wie am 2. Dezember angekündigt hat die Landesregierung eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Ab dem 15. Dezember gelten damit unter anderem zusätzliche Kontaktbeschränkungen für Personen, die nicht geimpft oder genesen sind. Bei privaten Treffen innerhalb geschlossener Räume, bei denen auch ungeimpfte oder ungenesene Personen über 14 Jahre anwesend sind, gilt künftig eine Begrenzung auf zwei Haushalte. Aus einem dieser Haushalte dürfen in diesem Fall zudem höchstens zwei Erwachsene sowie deren minderjährige Kinder teilnehmen.

Großveranstaltungen - 2G-Plus - Testregeln und Maskenpflicht -

Bei Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Personen ist die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer auf die Hälfte der Gesamtkapazität beschränkt. Dabei gilt eine Höchstgrenze von 5.000 Personen innerhalb und 15.000 Personen außerhalb geschlossener Räume.

2G-Plus in Bars und Diskotheken

In Diskotheken, Bars und ähnlichen Einrichtungen, in denen sich die Gäste nicht überwiegend an festen Sitz- oder Stehplätzen aufhalten, gilt künftig die sogenannte 2G-Plus-Regelung. Demnach müssen Gäste zusätzlich zum Impf- oder Genesenennachweis ein negatives Corona-Testergebnis vorlegen (höchstens 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest bzw. höchstens 48 Stunden alter PCR-Test). Von dieser Regelung ausgenommen sind Personen, die neben einer vollständigen Grundimmunisierung auch bereits eine Auffrischungsimpfung ("Booster") dokumentieren können, die mindestens 14 Tage zurückliegt.

2G-Plus gilt ebenfalls für Übernachtungsgäste in Beherbergungsbetrieben: Sie müssen bei der Ankunft ein negatives Testergebnis vorlegen (höchstens 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest bzw. höchstens 48 Stunden alter PCR-Test). Ausgenommen sind auch hier Personen, die neben einer vollständigen Grundimmunisierung auch bereits ihre Booster-Impfung dokumentieren können, die mindestens 14 Tage zurückliegt.

Testregeln angepasst

Darüber hinaus regelt die Verordnung die Testpflicht für selbstständige Kindertagesmütter und -väter: Sie müssen sich künftig täglich testen, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind. Für minderjährige Schülerinnen und Schüler soll in den Weihnachtsferien erneut eine Ausnahmeregelung für die Erfüllung von 2G-Standards gelten. Für sie genügt in den vom Landesrecht geregelten Bereichen wieder die Auskunft der Sorgeberechtigten, dass in den vergangenen 72 Stunden ein zugelassener Selbsttest gemacht wurde, um diese Bereich zu betreten. Im Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gilt diese Ausnahme jedoch nicht, da hier Bundesrecht gilt. Das bedeutet: Nicht-geimpfte oder -genesene Schülerinnen und Schüler müssen zur ÖPNV-Nutzung in den Ferien einen anerkannten Test vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist.

Verschärfungen bei der Maskenpflicht

Änderungen wurden auch hinsichtlich der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beschlossen. Diese gilt künftig auch

  • bei Veranstaltungen in Innenräumen unter 2G-Bedingungen, bei denen weitere getestete Personen nur zugelassen sind, wenn diese zu beruflichen Zwecken anwesend sind,
  • für Zuschauerinnen und Zuschauer bei Großveranstaltungen (außer Märkten) mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Personen,
  • bei Versammlungen in Innenräumen, wenn nicht 3G gewährleistet ist,
  • in Innenbereichen der Gastronomie für Gäste, die sich nicht an ihrem festen Sitz- oder Stehplatz befinden, sowie für Gastwirtinnen und Gastwirte und ihre Mitarbeitenden,
  • in Gottesdiensten grundsätzlich auch am Sitzplatz, wenn nicht 3G gewährleistet ist.

Corona-Landesverordnung (Stand 15. Dezember 2021)

02. Dezember 2021: Bund und Länder haben sich auf weitgehende Einschränkungen für Ungeimpfte verständigt.

2G im Einzelhandel, Feuerwerksverbot und weitere Coronaregeln

2G im Einzelhandel

Eine der wohl tiefgreifendsten Neuregelungen ist die 2G-Pflicht im Einzelhandel: Ab Sonnabend, 4. Dezember, dürfen nur noch geimpfte und genesene Menschen in Spielzeug-, Elektronik- oder Bekleidungsgeschäften einkaufen. Die Ladeninhaberinnen und -inhaber müssen künftig am Eingang einen deutlich sichtbaren Hinweis auf die Vorschriften anbringen und stichprobenartig die Impfnachweise ihrer Kundinnen und Kunden kontrollieren. Wer ohne einen solchen Nachweis einkaufen geht, riskiert ein Bußgeld. Ministerpräsident Daniel Günther kündigte an, dass Ordnungsämter und Polizei die Kontrollen in den nächsten Wochen unterstützen würden. Ausgenommen von der 2G-Regel seien Lebens- und Futtermittel-, Getränke- und Wochenmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tank- und Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Buchhandlungen, Bau- und Gartenmärkte, Blumengeschäfte, Tierbedarfsmärkte sowie Lebensmittelausgabestellen der Tafeln.

"Wir hätten diesen Weg in Schleswig-Holstein sicherlich nicht alleine beschritten", erklärte Günther. Angesichts der niedrigen Inzidenzen im echten Norden wäre die 2G-Regel im Einzelhandel aus Sicht der Mitglieder des beratenden Expertengremiums nicht zwingend erforderlich gewesen. Ziel sei es jedoch gewesen, einheitliche Regelungen zu schaffen und Reiseverkehre zu verhindern. "Dies wäre das Letzte, was wir in dieser Situation wollen", sagte er.

Weitere Einschränkungen ab 15. Dezember

Die weiteren Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz werde die Landesregierung in der nächsten Verordnungsrunde ab dem 15. Dezember umsetzen, kündigte der Regierungschef an. Dies umfasse auch die Einschränkung privater Zusammenkünfte von ungeimpften Personen. Für sie gelte dann die Regel "Hausstand + zwei". Kinder unter 14 Jahren würden dabei jedoch nicht mitgezählt.

In Kneipen nur mit Impfung und Test

Hinzu kommt eine verschärfte 2G-Regel in Kneipen, Clubs, Diskotheken sowie in Beherbergungsbetrieben. Hier muss ab dem 15. Dezember zusätzlich zum Impf- oder Genesenennachweis ein Coronatest vorgelegt werden, der nicht älter als 24 Stunden ist.

Einschränkungen werde es auch bei größeren Sportveranstaltungen geben, etwa bei Handball- oder Fußballspielen. So müssten die Veranstalter dafür sorgen, dass höchstens die Hälfte aller Plätze besetzt sind.

Feuerwerksverbot an Silvester

Ergänzend dazu hätten sich die Länder darauf verständigt, ein Feuerwerksverbot an Silvester zu verhängen, sagte Günther. So solle der Verkauf von Feuerwerkskörpern im Vorfeld des Jahreswechsels untersagt werden, die produzierenden Firmen würden entsprechend entschädigt. Unklar sei jedoch noch, ob auch Ansammlungen im Freien an Silvester und Neujahr in Schleswig-Holstein untersagt würden, erklärte der Ministerpräsident. Vor dem Hintergrund der derzeitigen Infektionszahlen halte er dies nicht für notwendig, wolle dies aber vom weiteren Verlauf der Pandemie abhängig machen.

Menschen schützen

Die neuen Regelungen seien angemessen, sagte der Regierungschef. Es gehe vor allem darum, Ungeimpfte daran zu hindern, die Infektion weiterzuverbreiten. Es sei eindeutig, dass nicht geimpfte Personen die Infektionszahlen deutlich in die Höhe trieben. Von zehn neu infizierten Personen seien zwischen acht und neun nicht gegen Corona geimpft, betonte Günther. "Und angesichts der Zahl der Nicht-Geimpften auf den Intensivstationen müssen wir auch deutlich sagen: Wir tun das alles auch zum Schutz der ungeimpften Menschen."


20. November 2021: Die neue Corona-Landesverordnung tritt am 22. November 2021 in Kraft. Wie zuvor von der Landesregierung angekündigt gilt in Innenbereichen von Freizeiteinrichtungen und Gaststätten jetzt die 2 G-Regel. 

Ausgenommen sind Kinder bis zur Einschulung und minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, können mit Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und eines negativen Tests auch Angebote wahrnehmen, für die 2G-Regeln gelten.

Für die Teilnahme an (geschlossenen) beruflichen Veranstaltungen wie Tagungen und Seminaren gelten künftig grundsätzlich 3G-Regeln (genesen, geimpft oder getestet). Private Zusammenkünfte innerhalb geschlossener Räume sind nur noch mit bis zu zehn ungeimpften Personen zulässig, Ausnahmen gibt es weiterhin für Kinder unter 14 Jahren.

Die neuen Corona-Regeln im Überblick (Stand 20. November 2021)

Gastronomie

In Gaststätten gilt 2G. Ausnahmen sind (mit 3G) möglich:

  • für Betriebsangehörige in Kantinen;
  • bei Bewirtungen aus beruflichen oder dienstlichen Gründen innerhalb einer geschlossenen Gesellschaft;
  • für Hausgäste (Geschäftsreisende) in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben, so sie keinen Zugang zum Bereich für die Bewirtung von anderen Gästen haben;
  • bei Bewirtungen von unaufschiebbaren Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber.

Gäste, die im Außenbereich bewirtet werden, müssen beim Betreten der Innenräume (Bezahlen, Besuch der sanitären Anlagen) eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Auch in Diskotheken gilt für die Gäste 2G.

Überprüfung mit CovPass-Check-App

Soweit der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis mittels QR-Code erfolgt, ist dieser vom Betreiber oder Veranstalter mit der CovPass Check-App des Robert-Koch-Instituts zu überprüfen. Der Identitätsabgleich erfolgt weiterhin anhand eines amtlichen Lichtbildausweises.

Registrierung mit Corona-Warn-App möglich

Einrichtungen mit Publikumsverkehr müssen als Angebot für die Gäste einen QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitstellen. Dies gilt auch für Veranstaltungen. Die Registrierung ist freiwillig. In Freizeit- und Kultureinrichtungen (außer Bibliotheken und Archiven) gilt 2G. Eine Ausnahme gilt für getestete Personen, für die der Zutritt aus beruflichen, dienstlichen oder geschäftlichen Gründen erforderlich ist.

Veranstaltungen

Bei Weihnachtsmärkten und anderen Veranstaltungen mit Marktcharakter sowie Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Personen außerhalb geschlossener Räume muss das Hygienekonzept auch eine Risikobewertung enthalten. Besteht aufgrund der örtlichen Verhältnisse und des zu erwartenden Besucheraufkommens ein erhöhtes Infektionsrisiko, kann die zuständige Behörde 2G-Regeln anordnen.

Die zuständigen Behörden können das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Bereichen anordnen, in denen der empfohlene Mindestabstand typischerweise nicht eingehalten werden kann (z.B. Fußgängerzonen und Haupteinkaufsbereiche). Auch an Haltestellen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs ist von allen Anwesenden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Dienstleistungen mit Körperkontakt

Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt gilt für die Kundinnen und Kunden 2G – ausgenommen sind Friseurdienstleistungen und medizinisch bzw. pflegerisch notwendige Dienstleistungen. Friseur-Kundinnen und -Kunden, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen einen Test vorlegen und eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen (soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist). Bei medizinisch bzw. pflegerisch notwendigen Dienstleistungen gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenfalls für Personen, die weder geimpft noch genesen sind.

Tourismus, Sport, außerschulische Bildung

In Beherbergungsbetrieben gilt 2G, ausgenommen sind beruflich bedingte oder medizinisch bzw. zwingend sozialethisch notwendige Aufenthalte – dann gilt 3G. Bei touristischen Personenverkehren gilt künftig die 2G-Regel. Bei der Sportausübung gilt in Innenbereichen 2G, auch für ehrenamtliche Übungsleiterinnen und -leiter. Eine Ausnahme gilt, wenn der Sport für das Tierwohl geboten ist (z.B. Bewegung von Pferden). Beim Berufssport gilt 3G. Bei außerschulischen Bildungsangeboten gilt 2G (Ausnahmen bei beruflichem Kontext). Bei Bildungsangeboten der Gesundheitsfach- und Pflegeschulen gilt insofern auch 3G.

Testpflicht in Einrichtungen der Pflege sowie der Eingliederungshilfe

In Wohnstätten der Eingliederungshilfe gilt auch für geimpfte und genesene Besucherinnen und Besucher eine tagesaktuelle Testpflicht. Auch Mitarbeitende, die geimpft oder genesen sind, müssen alle 72 Stunden einen Test vorlegen. Für andere ungeimpfte Mitarbeitende gilt die tägliche Testpflicht.

Die jüngst bereits verschärften Regelungen für Pflegeeinrichtungen insbesondere die Testpflichten für immunisierte Besucherinnen, Besucher und immunisierte Beschäftigte, bleiben unverändert.

Regelungen für Kitas und Schulen

Externe Personen dürfen Kindertagesstätten ab dem 24. November nur unter Einhaltung der 3G-Regel betreten. Dies gilt nicht für das zwingend erforderliche, zeitlich begrenzte Ausmaß für das Bringen und Abholen der Kinder. Über die Schulen-Coronaverordnung wird geregelt, dass in den Schulen im Unterricht nun wieder Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden müssen. Sie tritt wie die Corona-Bekämpfungverordnung am Montag, 22. November, in Kraft. Beide Verordnungen gelten bis einschließlich Mittwoch, 15. Dezember. 

Der Bund führt zum Mittwoch, 24. November 2021, 3G am Arbeitsplatz für alle Beschäftigten sowie im öffentlichen Personennahverkehr ein.

Neue Corona-Landesverordnung (ab 22. November 2021)


17.November 2021: Auf einer Pressekonferenz in Kiel hat Ministerpräsident Daniel Günther heute gemeinsam mit Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg und Finanzministerin Monika Heinold über die nächsten Schritte informiert. Angesichts der steigenden Infektionszahlen auch in SH sind u.a folgende Eckpunkte festgelegt worden:

  • Künftig gilt in Innenbereichen von Freizeiteinrichtungen und Gaststätten die 2G-Regel, kündigte der Regierungschef an. Damit dürfen nur noch geimpfte oder genesene Personen die Räumlichkeiten betreten. Dies gilt auch bei der Sportausübung in Innenräumen sowie in Beherbergungsbetrieben und Reisebussen. Auch Dienstleistungen mit Körperkontakt fallen künftig unter die 2G-Regel, ausgenommen sind Friseurbetriebe sowie medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen, hier ist auch die Vorlage eines aktuellen negativen Coronatests möglich. Auch im Einzelhandel sollen weiterhin die bekannten Vorschriften gelten.
  • Vor dem Hintergrund der steigenden Zahlen werde die Landesregierung jedoch ab der kommenden Woche erneut eine Maskenpflicht im Unterricht einführen.
  • Die Teilnahme an beruflichen Veranstaltungen ist auch mit einem gültigen Coronatest möglich, im beruflichen Kontext gilt also die 3G-Regel (Geimpft/Genesen/Getestet). Dies gilt auch für Angebote der beruflichen Bildung sowie für dienstliche Hotelübernachtungen.    

Ausführliche Infos der Landesregierung gibt es hier: Land führt 2G-Regel ein

06. November 2021: Künftig können alle Menschen sechs Monate nach ihrer Corona-Impfung eine Auffrischung erhalten. Das Land plant dafür nun zusätzliche Angebote.

Angesichts der steigenden Corona-Zahlen haben sich die Gesundheitsminister der Länder darauf verständigt, künftig allen Geimpften nach sechs Monaten eine Auffrischungsimpfung anzubieten.
Gemeinsam mit den Kommunen und der Kassenärztlichen Vereinigung hat die Landesregierung beschlossen, die ergänzenden Impf-Angebote deutlich auszuweiten, um die niedergelassenen Ärzte zu entlasten. Dazu soll der Einsatz der mobilen Teams an den temporären Impfstellen erweitert werden. Ab Dezember sollen außerdem überall im Land zusätzliche stationäre Impfstellen eingerichtet werden. Konkrete Standorte stehen noch nicht fest. Die stationären Impfstellen sollen künftig sowohl offene Impfangebote als auch online buchbare Termine anbieten, um Wartezeiten vor Ort zu vermeiden.


16. September 2021: Neue Landesverordnung - ein großer Schritt zurück zur Normalität

Die Landesregierung hat am 15. September eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen und damit einen Paradigmenwechsel eingeleitet. Abstandsgebot, Kontaktdatenerfassung und teilweise auch Maskenpflicht für vollständig Geimpfte, Genesene und negativ Getestete entfallen und werden in Empfehlungen umgewandelt. Die bislang geltenden Einschränkungen werden also grundsätzlich überall dort aufgehoben, wo die 3G-Regelung gilt. Aktivitäten im Freien sind ab dem 20. September weitgehend unreguliert. An Orten, an denen die 3G-Regelung nicht greift – etwa in Bus und Bahn sowie im Einzelhandel – gilt die Maskenpflicht weiter.

Die Kernpunkte

Abhängig von der aktuellen Lage könne die Landesregierung die Regeln künftig entweder aufheben oder verschärfen, erklärte Ministerpräsident Daniel Günther. Damit gibt es nur noch die drei Stufen Rot, Grün und Gelb. Auf der grünen Stufe werde es keinerlei Einschränkungen mehr geben. "Mit der jetzt geplanten Änderung der Verordnung gilt die Stufe Gelb. Verschärfungen wird es geben bei einer angespannten Lage in den Krankenhäusern. In einem solchen Fall gilt 2G mit der Wahlmöglichkeit für 3G", so Günther..

  • Das Abstandsgebot von 1,5 Metern wird in eine Empfehlung umgewandelt. Künftig dürfen sich unbegrenzt viele vollständig geimpfte oder genesene Personen privat treffen. Für Ungeimpfte gilt eine Obergrenze von 25 Personen über 14 Jahren innerhalb geschlossener Räume.
  • Die Maskenpflicht wird in den meisten Innenräumen aufgehoben, wenn dort die 3G-Regel gilt. Wo ein angemessener Abstand nicht eingehalten werden kann, wird weiterhin das Tragen von Masken empfohlen.
  • Die noch bestehenden Regelungen zur Kontaktdatenerfassung in Innenräumen werden weitgehend aufgehoben. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen, Gaststätten, Freizeit- und Kultureinrichtungen, körpernahe Dienstleistungen (etwa Friseursalons, Massagestudios), Sporteinrichtungen (z.B. Fitnessstudios, Schwimmbäder) und touristische Reiseverkehre (z.B. organisierte Busfahrten).
  • In Innenbereichen gelten weiterhin die 3G-Regeln. Das betrifft Veranstaltungen und Feste, Gastronomie, Freizeit- und Kultureinrichtungen (z.B. Museen), körpernahe Dienstleistungen, Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben, Reiseverkehre zu touristischen Zwecken und Sporteinrichtungen.
  • Im Einzelhandel und im öffentlichen Personenverkehr bleiben die Vorgaben zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen.
  • Bei Veranstaltungen fallen Beschränkungen weitgehend weg. Sie sind damit innerhalb und außerhalb geschlossener Räume ohne Einhaltung des Abstandsgebotes und der Maskenpflicht möglich. Voraussetzung bleibt hierbei die Erstellung eines Hygienekonzepts unter anderem mit einer regelmäßigen Lüftung der Innenbereiche. In Innenbereichen ist zudem die 3G-Regel einzuhalten. Kinosäle oder Konzerte dürfen also zum Beispiel unter Einhaltung der 3G-Regel wieder voll ausgelastet werden.
  • In Beherbergungsbetrieben muss künftig nur noch bei der Anreise ein Impf-, Test-, oder Genesenennachweis vorgelegt werden. Die Betriebe müssen auch weiterhin die Kontaktdaten ihrer Gäste erfassen.
  • Bei Sportveranstaltungen gibt es keine Obergrenze für die Zahl der Zuschauer:innen mehr. Stadien und Veranstaltungshallen können damit wieder voll ausgelastet werden.
  • Die Vorgaben für Diskotheken werden unter Einhaltung der 3G-Regel normalisiert. Voraussetzung für den Betrieb ist ein Hygienekonzept und eine Testpflicht für nicht-immunisierte Gäste. Der Test darf zum Zeitpunkt des Einlasses maximal sechs Stunden alt sein, ein Antigen-Schnelltest ist ausreichend.
  • Die aktuellen Regelungen für Pflegeeinrichtungen bleiben bestehen: Für Besucher:innen gelten weiterhin die 3G-Regel sowie die Maskenpflicht auf Verkehrsflächen und in Gemeinschaftsräumen.

Überall wo die 3G-Regel gilt, muss ein entsprechender Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorgelegt werden. Das Testergebnis darf maximal 24 (bei Antigen-Schnelltests) bzw. 48 Stunden (bei PCR-Tests) alt sein. Kinder unter sieben Jahren bleiben von den Testpflichten ausgenommen. Minderjährige Schüler:innen, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden, benötigen auch weiterhin keinen zusätzlichen Testnachweis. Als vollständig geimpfte, genesene und negativ getestete Personen gelten nach wie vor nur asymptomatische Personen ohne typische Coronavirus-Symptome.

Neue Landesverordnung 20-09-2021

18. August 2021: Die Landesregierung hat wie angekündigt neue Testpflichten für ungeimpfte Menschen beschlossen. Die Regelungen gelten ab Montag.

Ab dem 23. August müssen ungeimpfte Personen einen negativen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) in Innenbereichen vorlegen, etwa

  • bei Veranstaltungen und Festen,
  • bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (zum Beispiel Friseur, Kosmetik, Körperpflege),
  • in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie Einrichtungen außerschulischer Bildung (Bibliotheken sind von dieser Regelung ausgenommen),
  • im Sport (etwa in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen),
  • in Beherbergungsbetrieben (hier muss bei der Anreise ein höchstens 48 Stunden alter Antigen- oder PCR-Test vorgelegt werden, während des Aufenthalts alle 72 Stunden)
  • in Gaststätten,
  • bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken.

Kinderbetreuung bleibt gesichert

Die bisherige Regelung zum eingeschränkten Regelbetrieb der Kitas wird aus der Verordnung gestrichen. Damit werden alle Kinder dauerhaft in ihrer Kita betreut, unabhängig von der Inzidenz. Eltern von Kita-Kindern erhalten vom Land zugleich kostenfrei einen für Kleinkinder geeigneten und vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen Selbsttest. Damit können Eltern ihre Kinder zweimal wöchentlich bequem von zuhause testen. "Es ist richtig, weiter vorsichtig zu sein, denn es gilt vor allem, die Kinder zu schützen, für die es noch kein Impfangebot gibt", erklärte Finanzministerin Monika Heinold. "Auch wenn die finanzielle Herausforderung durch das anhaltende Testen an Kitas und Schulen weiter steigt, ist dieser Schritt notwendig."

Neue Regeln für Volksfeste und Sportveranstaltungen

Veranstaltungen ohne Abstandsgebot wie Messen, Festivals oder Volksfeste sind unter Auflagen möglich. So müssen die Veranstalter:innen ein Hygienekonzept vorlegen, außerdem gilt die 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene, oder Getestete) sowie eine Maskenpflicht. Innerhalb geschlossener Räume darf kein Alkohol ausgeschenkt oder konsumiert werden.

Sportveranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauer:innen sind sowohl innen als auch im Freien unter Auflagen zulässig, wenn die Sportanlage höchstens zur Hälfte ausgelastet ist. Innerhalb geschlossener Räume gilt ebenfalls die 3G-Regel.

12. August 2021: Testpflicht wird ab 23. August wieder eingeführt

Ab Montag, 23. August, gilt in bestimmten Bereichen eine landesweite Testpflicht für Menschen, die weder geimpft noch genesen sind. Die Landesregierung hat sich auf die Eckpunkte für eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung verständigt, um die jüngsten Bund-Länder-Beschlüsse in Schleswig-Holstein umzusetzen. Die neue Verordnung tritt am  23. August in Kraft.

Weitere Infos zur Testpflicht

Einheitliche Testregelungen

Zentraler Punkt ist eine landesweite Testpflicht im Sinne der 3G-Regel (Geimpft, Genesen, Getestet) für den Zutritt zu Innenbereichen. Die Testpflicht wird für ganz Schleswig-Holstein eingeführt, da die Inzidenz im Land über dem vereinbarten Schwellenwert von 35 liegt. So soll außerdem ein für die Bürger:innen verlässliches und einheitliches Regelwerk geschaffen werden – ohne regionale Ausnahmen.

Hier gilt die Testpflicht

Alle Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen ab dem 23. August einen negativen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) für folgende Bereiche vorlegen:

  • Besuche in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe
  • Innengastronomie
  • Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen
  • Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege)
  • Sport in Innenbereichen (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen)
  • Beherbergung (Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts)
  • Innenbereiche von Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie Einrichtungen außerschulischer Bildung

Ausnahmen

Die 3G-Regelung gilt nicht für Teilnehmer:innen von Versammlungen, Gottesdiensten sowie für Besucher:innen von Bibliotheken. Auch von der 3G-Regelung ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie Schüler:innen unter 18 Jahren, die regulär zweimal pro Woche in der Schule getestet werden.

Kostenfreie Tests für Kita-Kinder

Die bisherige Regelung zum eingeschränkten Regelbetrieb in den Kitas entfällt. Damit werden alle Kinder vollumfänglich und dauerhaft in ihrer Kita betreut. Dafür wird das Land einen speziellen Selbsttest für Kleinkinder beschaffen, der vor kurzem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen worden ist. Kita-Eltern erhalten diese Testkits kostenfrei, um ihre Kinder zweimal wöchentlich zu testen. Details und der Zeitplan hierfür werden derzeit erarbeitet.

Lockerungen für Events

Ebenso wird die bereits angekündigte Stufe aus dem Veranstaltungsstufenkonzept umgesetzt, die es ermöglicht, dass besondere Veranstaltungsformen ohne Abstandsgebote (Events) nun auch in Innenbereichen stattfinden dürfen. Dazu ist allerdings eine Einzelfallgenehmigung durch das Gesundheitsamt erforderlich, und es gilt hier ein striktes Alkoholverbot.

Mit der neuen Verordnung entfällt die Kontaktdatenerhebungspflicht in den meisten Außenbereichen, da diese Daten für die Gesundheitsämter in der aktuellen Lage nicht mehr zweckdienlich sind.

01. August 2021: Für die Rückreise nach Deutschland gelten besondere Regeln: Seit 1. August muss jeder Reiserückkehrer geimpft, genesen oder getestet sein.Das gilt nicht nur wie bisher für Flugreisende, sondern für alle Reiserückkehrer.

Wer nach Deutschland einreist und das 12. Lebensjahr vollendet hat, muss einen negativen Test vorweisen können. Ausgenommen von der Testpflicht sind vollständig Geimpfte und Genesene.
Was gilt für Hochrisiko- oder Virusvarianten-Gebiete? Die wichtigsten Fragen und Antworten der Bundesregierung im Überblick gibt es unter diesem Link: Testpflicht für Einreisende

23.Juli 2021: Das Land hat die Neufassung der Corona-Bekämpfungsordnung veröffentlicht.

Angesichts der aktuellen Infektionslage hat das Kabinett die Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen und damit Lockerungen bei Kontaktbeschränkungen, Test- und Maskenpflicht. Die Verordnung tritt am Montag, 26. Juli, in Kraft. Dann können sich bis zu 25 statt bislang zehn Personen aus zehn Haushalten treffen. Kinder unter 14 Jahren sowie Genesene und Geimpfte werden nicht mitgezählt.

Wie angekündigt werden die Rahmenbedingungen für Veranstaltungen entsprechend dem Veranstaltungsstufenkonzept geändert. Die Begrenzung der Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen mit Gruppenaktivität (Feste, Feiern, Empfänge usw.) wird aufgehoben.

Außerdem entfällt ab Montag die Testpflicht für Besuche von Gaststätten in Innenbereichen, bei Veranstaltungen mit Gruppenaktivität, für Sport sowie Angebote der Kinder und Jugendhilfe in Innenbereichen sowie die Folgetestung beim Besuch eines Beherbergungsbetriebes.

Corona-Landesverordnung 26. Juli 2021

Veranstaltungsstufenkonzept NEU

19.Juli 2021: Mit der neuen Coronaverordnung, die am Montag, 26. Juli, in Kraft tritt, werden Kontaktbeschränkungen, Testpflicht sowie Vorgaben für Veranstaltungen und Versammlungen gelockert.

Die wesentlichen Lockerungen im Überblick:

  • Die bisherigen Kontaktbeschränkungen bei Ansammlungen und Zusammenkünften (bisher maximal zehn Personen zuzüglich Geimpfte bzw. Genesene) werden auf bis zu 25 Personen erweitert. Kinder unter 14 Jahren sowie Genesene und Geimpfte werden weiterhin nicht mitgezählt.
  • Bei Veranstaltungen werden weitere Öffnungsschritte auf Basis des Stufenkonzepts für Veranstaltungen umgesetzt.
  • Bei Versammlungen wird die bisherige Personenobergrenze aufgehoben.
  • Auch bei Gottesdiensten wird die bisherige Personenobergrenze aufgehoben.
  • Die Testpflicht für Besuche von Gaststätten in Innenbereichen entfällt.
  • Die verbliebenen Testpflichten für Sport sowie Angebote der Kinder- und Jugendhilfe in Innenbereichen entfallen.

28.06.2021: Ab dem 28. Juni, treten weitere Erleichterungen in Kraft. So gibt es etwa keine Maskenpflicht mehr im Freien. Anders als bisher sollen die Regelungen vier Wochen gültig bleiben.

Konkret ändert die neue Verordnung folgende Regelungen

  • An der frischen Luft, etwa auf Wochenmärkten oder in Warteschlangen, entfällt die Maskenpflicht. Das Abstandsgebot gilt unverändert weiter.
  • Auch bei Veranstaltungen mit Sitzungscharakter in Innenräumen, in Kinos oder im Theater, muss ab nächstem Montag am Platz keine Maske mehr getragen werden. Auf dem Weg zum Sitzplatz oder auf den Gängen ist die Maske jedoch weiterhin Pflicht.
  • Lockerungen gibt es auch bei der Testpflicht: Beim Sport in geschlossenen Räumen müssen die Teilnehmer:innen erst ab einer Gruppengröße von 25 Personen einen Test vorlegen. Bei Übernachtungen in einem Beherbergungsbetrieb ist vor der Anreise weiterhin ein Test erforderlich, ebenso noch einmal 72 Stunden nach der Anreise. Weitere Tests sind dann nicht mehr nötig.
  • Darüber hinaus steigen die zulässigen Teilnehmer:innenzahlen bei Veranstaltungen:
    • Veranstaltungen mit Gruppenaktivität und ohne feste Sitzplätze (z.B. Feste und Empfänge): 250 Personen (Innen) / 500 Personen (Außen).
    • Veranstaltungen mit Marktcharakter (Flohmärkte, Messen): 1.250 Personen (Innen) / 2.500 Personen (Außen).
    • Veranstaltungen mit Sitzungscharakter (z.B. Konzerte, Theater- und Kinovorstellungen): 1.250 Personen (Innen) / 2.500 Personen (Außen).
    • Gottesdienste: 1.250 Personen (Innen) / 2.500 Personen (Außen).
  • Die Quadratmeterbeschränkungen für Verkaufsflächen sowie für Freizeit- und Kultureinrichtungen entfallen.

Öffnungen für Diskotheken möglich

Unabhängig vom Modellprojekt sollen außerdem Diskotheken für bis zu 125 Personen unter strengen Bedingungen wieder öffnen dürfen. Dafür ist unter anderem ein Hygienekonzept notwendig, darüber hinaus müssen alle Gäste einen negativen Test vorlegen, ihre Kontaktdaten angeben und Maske tragen.

07.06.2021: Änderungen des Infektionsschutzgesetzes: Am 1. Juni sind diverse Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Kraft getreten (BGBl. I 2021, Seite 1174). Unter den zahlreichen Änderungen sollen folgende hervorgehoben werden:

  • Der auch für die Schulen und außerschulischen Bildungseinrichtungen relevante § 28b Absatz 3 IfSG (Bundesnotbremse) wird neu gefasst. Damit werden Hochschulen von der Verpflichtung zur Durchführung von Wechselunterricht ab einem Inzidenzwert von 100 ausgenommen. Darüber hinaus werden Präzisierungen im Hinblick auf praktische Ausbildungsabschnitte an Hochschulen, an berufsbildenden Schulen und an sonstigen Berufsbildungseinrichtungen vorgenommen. Für die Aus- und Fortbildungseinrichtungen von Polizeien und Rettungsdiensten werden ebenso wie für einsatzrelevante Aus- und Fortbildungen im Bereich der Feuerwehren und des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie des Justizvollzuges spezifische Ausnahmen geschaffen. Dies gilt auch für Einrichtungen, die Fortbildungen und Training für Piloten und andere Crewmitglieder sowie für Kontrollpersonal an Flughäfen durchführen, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben zwingend durchzuführend sind und eine Präsenz erfordern.
  • Es wird eine nationale Reserve mit Schutzmasken angelegt.
  • Auch Apotheker werden dazu berechtigt, Nachtragungen in einem Impfausweis vorzunehmen. Dies führt zu einer Erleichterung des Zugangs, insbesondere für Nachtragungen in digitale Impfausweise.
  • Es werden die Rechtsgrundlagen für einen digitalen Impfnachweis (COVID-19-Impfzertifikat), die digitale Bescheinigung eins positiven PCR-(Labor-)Tests (COVID-19-Genesenenzertifikat) und einen digitalen Nachweis eines negativen Antigen(Schnell-)Tests geschaffen (COVID-19-Testzertifikat).
  • Es wird generell für Personen zwischen 6 und 16 Jahren das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske anstelle einer Atemschutzmaske (FFP2 oder ähnliche) erlaubt.

31.05.2021: Von heute an gelten landesweit Lockerungen. Wie angekündigt hat die Landesregierung am Sonnabend die überarbeitete Corona-Bekämpfungsverordnung angepasst.

Die Landesregierung hat verschiedene Regelungen konkretisiert. So gilt u.a., dass in geschlossenen Räumen maximal zehn Personen gemeinsam Sport machen dürfen, sofern sie keinen negativen Coronatest vorlegen. Darüber hinaus gilt eine Testpflicht, ausgenommen sind genesene und/oder vollständig geimpfte Personen. Dann dürfen bis zu 25 Personen im Innenraum trainieren, im Außenbereich bis zu 50 Personen. Die Sperrstunde und das Alkohol-Ausschankverbot nach 23 Uhr entfallen ebenso wie die Testpflicht für Besucher*innen von Museen, Gedenkstätten, Ausstellungen, Bibliotheken und Archiven.

Die neue Landesverordnung gilt bis zum 13. Juni 2021.

04.06.2021: Der Kreis Plön hat seine Allgemeinverfügung zur Bestimmung von Bereichen angepasst, in denen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss. Ab Montag, 7. Juni, wird im gesamten Kreisgebiet die Maskenpflicht an allen Bus- und Bahnhaltestellen aufgehoben.

Die Deutsche Bahn (DB) hat an den Bahnhöfen Hausrecht, so dass die Aufhebung keine Auswirkung auf eigene Regelungen der DB hat. Aufgehoben wird die Maskenpflicht auch am Parkplatz Rastorfer Kreuz und auf der Schönberger Seebrücke. Um eine Woche verlängert wird sie hingegen bis zum 13. Juni in ausgewiesenen Bereichen in den Städten Preetz und Plön an Wochenmarkttagen sowie auf der Promenade in Laboe samstags, sonn- und feiertags und in Lütjenburg (südlicher Marktplatz). Das Alkoholverbot in einigen Bereichen läuft zudem am 6. Juni aus.

Allgemeinverfügung Mund-Nasen-Bedeckung 04-06-2021

28.05.2021: Am Sonnabend, 29. Mai, wird die Landesregierung weitere Lockerungen der Corona-Regeln beschließen. Das kündigte Ministerpräsident Günther in Kiel an. Mehr Kontakte in geschlossenen Räumen, neue Möglichkeiten für Veranstaltungen, weitgehende Öffnungen für den Sport: Ab Ende Mai sollen neue Corona-Regelungen in Schleswig-Holstein gelten.

Die konkreten Änderungen an der Corona-Bekämpfungsverordnung werden derzeit erarbeitet und sollen am Sonnabend beschlossen werden.

Die Lockerungen ab 31. Mai

  • In Innenräumen dürfen sich wieder bis zu zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten treffen.
  • Veranstaltungen mit Gruppenaktivität und ohne feste Sitzplätze wie Feste und Empfänge können wieder stattfinden – unter Auflagen mit bis zu 25 Personen in Innenräumen und bis zu 50 Personen draußen. Dies gilt auch für Veranstaltungen im privaten Raum, wobei hier geimpfte oder genesene Personen nicht mitgezählt werden.
  • Auch Märkte (Flohmärkte, Messen usw.) sind im Innenbereich wieder möglich – unter Auflagen mit bis zu 125 Personen. Im Außenbereich sind maximal 250 Personen gestattet.
  • Veranstaltungen mit Sitzungscharakter (z.B. Konzerte, Theater- und Kinovorstellungen) sind unter Auflagen ebenfalls mit bis zu 250 (Außenbereich) bzw. 125 Personen (Innenbereich) möglich.
  • Möglich wird auch wieder die Chorprobe mit Testpflicht aber ohne Maske.
  • Weitere Öffnungsschritte sind in einem Zwei-Wochen-Rhythmus denkbar, sofern es die epidemiologische Lage zulässt. Bei einer weiterhin positiven Entwicklung sind höhere Teilnehmendenzahlen bei öffentlichen Festen, Märkten und Theateraufführungen bereits Mitte Juni möglich.
  • Außerschulische Bildungsangebote sind auch innerhalb geschlossener Räume wieder möglich. Dazu zählen auch die Angebote von Musikschulen.
  • In Museen und Ausstellungen entfällt die Testpflicht
  • An rituellen Veranstaltungen der Religionsgemeinschaften können innerhalb geschlossener Räume ab Montag bis zu 125 Personen teilnehmen. Der Gemeindegesang (mit Mund-Nasen-Bedeckung) ist nicht mehr untersagt. An Trauerfeiern und Bestattungen auf Friedhöfen können künftig bis zu 250 Personen teilnehmen (125 im Innenbereich). 
  • Für Sport im Innenraum gilt bei Gruppengrößen von mehr als zehn Erwachsenen eine Testpflicht, bei Kindern und Jugendlichen besteht bis 25 Anwesenden keine Testpflicht. Im Freien sind unabhängig vom Alter bis zu 50 Teilnehmer:innen ohne Testpflicht möglich. Alle Sportanlagen können geöffnet werden, in Schwimmhallen und Fitnessstudios muss jedoch ein negatives Testergebnis vorgelegt werden. Im Amateursport sind im Freien ab Montag wieder Zuschauer:innen zugelassen.
  • Freizeit- und Kultureinrichtungen können unter Auflagen auch ihre Innenräume öffnen. Die Testpflicht im Außenbereich entfällt, für Innenbereiche bleibt sie bestehen. Die bestehenden Ausnahmen für Bibliotheken und Sonnenstudios werden auf die Museen erweitert.
  • Saunen, Whirlpools und vergleichbare Einrichtungen können unter Auflagen wieder geöffnet werden – sie dürfen aber vorerst nur einzeln oder durch die Mitglieder eines gemeinsamen Haushalts genutzt werden.
  • Jugendtreffs und weitere Angebote der Jugendarbeit sowie Jugendfreizeiten erhalten weitergehende Möglichkeiten.
  • Touristische Busreisen sind wieder ohne Kapazitätsbegrenzung möglich, es gibt jedoch Auflagen. Dazu gehören die Test- und Maskenpflicht.
  • Auch Prostitution ist unter engen Voraussetzungen wieder zugelassen. Dazu zählen Kontaktdatenerfassung, Hygienekonzept und Tests für Freier und Prostituierte. Nicht erlaubt wird die Straßenprostitution in Fahrzeugen.


22.05.2021: Die Landesregierung hat erneut Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Diese sind seit 22. Mai 2021 in Kraft.

Die Änderungsverordnung betrifft u.a. Bibliotheken und Archive, für die nunmehr kein Testerfordernis mehr gilt.

Es ist davon auszugehen, dass die nächste Überarbeitung der Corona-Landesverordnung nicht erst nach dem bisherigen Geltungszeitraum (bis 6. Juni 2021) in Kraft tritt, sondern bereits im Laufe der 21. Kalenderwoche mit Wirkung ab 31. Mai erfolgt. Dabei wird es voraussichtlich u.a. um erweiterte Möglichkeiten für Veranstaltungen und in den Bereichen Kultur, Sport sowie Kinder- und Jugendfreizeiten gehen.

Änderung Corona-BekämpfVO ab 22. Mai 2021

Der Kreis Plön hat eine neue Allgemeinverfügung über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch SARS-CoV-2 oder der Einstufung als enge Kontaktperson in einer geeigneten Häuslichkeit erlassen.

Durch die neue COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes (für Genesene und geimpfte Personen) wurde auch eine Anpassung der Allgemeinverfügung des Kreises Plön notwendig. Diese gilt zunächst bis einschließlich 20. September 2021.

Allgemeinverfügung des Kreises Plön zu Isolation und Quarantäne NEU

17.05.2021: Die Bundesregierung hat eine Neufassung der Coronavirus-Einreiseverordnung beschlossen und damit die Bestimmungen für Einreisende aus dem Ausland und Reiserückkehrer neu geordnet. Die Neufassung der Coronavirus-Einreiseverordnung ist am 13. Mai 2021 in Kraft getreten.

Die wichtigsten Punkte der neuen Einreiseverordnung im Überblick

Mit der neuen Coronavirus-Einreiseverordnung wurden im Wesentlichen folgende Schritte vollzogen:

  • Anders als bisher regelt der Bund nunmehr selbst auch eine Absonderungspflicht (Quarantäne bei Einreise aus einem Risikogebiet). Aus diesem Grund hat die Landesregierung die Corona-Quarantäneverordnung des Landes mit Wirkung vom 13. Mai 2021   aufgehoben. Außerdem hat die Landesregierung die gegenüber den Kreisen ergangene Anordnung zum Erlass von Allgemeinverfügungen für die Test- und Nachweispflicht für Grenzpendler und Grenzgänger aufgehoben, sodass die Kreise auch ihre entsprechenden Allgemeinverfügungen aufheben müssen.
  • Genesene und Geimpfte werden getesteten Personen gleichgestellt (Ausnahme: Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet).
  • Die in der bisherigen Coronavirus-Schutzverordnung des Bundes geregelten Beförderungsverbote für Einreisen aus Virusvarianten-Gebieten wurden integriert, sodass die Coronavirus-Schutzverordnung mit Ablauf des 12. Mai 2021 außer Kraft getreten ist.
  • Im Übrigen werden die bisherigen Maßnahmen im Wesentlichen fortgeführt und weiterentwickelt: Die bisherige Einteilung des Auslandes in Risikogebiete, Hochinzidenzgebiete und Virusvariantengebiete bleibt erhalten.

17.05.2021: Die Landesregierung hat am 15. Mai 2021 eine Änderung der am 17. Mai in Kraft getretenen Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Diese Änderung betrifft die Voraussetzungen, unter denen Beherbergungsbetriebe Gäste aufnehmen dürfen

Weiterlesen

Gemäß § 17 Nr. 3 Corona-Bekämpfungsverordnung dürfen nur getestete Personen aufgenommen werden (dem sind geimpfte und genesene Personen gleichgestellt). Dieser Test muss vor Reiseantritt erfolgt sein. Nach der Ursprungsfassung der Verordnung durfte dieser Test maximal 24 Stunden alt sein (Ausnahme: ein Labortest/PCR-Test darf 48 Stunden alt sein).

Die nunmehr beschlossene Änderung erlaubt auch für Schnelltests in einem Testzentrum/durch Arzt oder Apotheker/durch geschultes Personal des Arbeitgebers, dass diese bis zu 48 Stunden alt sind. Dies gilt nur für die Aufnahme in Beherbergungsbetrieben. In allen anderen Fällen, in denen ein negativer Schnelltest erforderlich ist, bleibt es bei dem Höchstalter des Tests von 24 Stunden (z. B. Zugang zur Innengastronomie).

In dem Zusammenhang hat das Wirtschaftsministerium zur Erläuterung klargestellt, dass die Wiederholungsfrist für die vorgeschriebenen Tests bei Beherbergungsbetrieben von maximal 72 Stunden ab dem ersten Test vor Abreise beginnt und nicht erst ab Ankunft am Urlaubsort.

Angesichts zahlreicher entstandener Fragen zum Tourismusbereich (Beherbergung, Gastronomie, Veranstaltungen, Camping, etc.) hat die Landesregierung in ihren FAQ zum Thema Corona diverse neue Beiträge eingestellt. Diese sind zu finden unter folgendem Link: Fragen und Antworten zum Tourismus)

Geänderte Corona-Bekämpfungsordnung vom 15. Mai (tritt am 17. Mai 2021 in Kraft)

12.05.2021: Die Landesregierung hat am 11. Mai eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Diese tritt am 17. Mai in Kraft. Die Neufassung dient der Umsetzung der bereits angekündigten Lockerungen bei den Einschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus. Die Verordnung ist befristet bis zum 6. Juni 2021.

Unverändert bleiben insbesondere das Abstandsgebot (§ 2 Abs. 1), das Verbot von Veranstaltungen im privaten Raum und das Verbot von Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume. Die bisherigen Regelungen für den Einzelhandel und Dienstleistungen bleiben weitgehend unverändert. Auch Diskotheken etc. bleiben geschlossen.

Weitere ausführliche Infos zu den Lockerungen

Viele Angebote und Einrichtungen sind dem Text der Verordnung nach nur für getestete Personen zugänglich. In all diesen Fällen gilt dies gem. § 7 CO-VID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) stets auch für geimpfte und genesene Personen.

Die Veränderungen im Überblick:

  • Kontaktbeschränkungen: Die Kontaktbeschränkungen werden außerhalb geschlossener Räume gelockert. Dort dürfen sich bis zu 10 Personen im öffentlichen und privaten Raum zu privaten Zwecken treffen, unabhängig von der Zahl der Haushalte (§ 2 Abs. 4). Auch dabei werden Kinder aus den jeweiligen Haushalten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt. Innerhalb geschlossener Räume bleibt es bei den bisherigen Kontaktbeschränkungen auf maximal zwei Haushalte mit bis zu 5 Personen.
  • Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen: Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Duschen, Wellnessbereiche) und Sammelumkleiden dürfen mit einem Hygienekonzept wieder öffnen (§ 3 Abs. 4). Saunen, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen.
  • Veranstaltungen: Im Ergebnis werden nur Veranstaltungen im öffentlichen Raum und nur außerhalb geschlossener Räume zugelassen. Für Veranstaltungen im öffentlichen Raum gibt es ein abgestuftes Konzept unter strengen Voraussetzungen (§§ 5 bis 5c). Die Veranstaltungsstufen entsprechen von den Typen her denen, die schon im Jahr 2020 Grundlage des Veranstaltungsstufenkonzepts waren.

Folgende Vorgaben gelten für alle Veranstaltungen:

  • Private Feste und Feierlichkeiten sind untersagt (bzw. nur in dem reduzierten Rahmen der Kontaktbeschränkungen gem. § 2 Abs. 4 erlaubt, § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 5d.
  • Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept zu erstellen.
  • Die Kontaktdaten sind zu erheben.
  • Tanzen ist unzulässig (Ausnahme als berufliche Tätigkeit).
  • Gemeinsames Singen und andere Aktivitäten mit einer erhöhten Tröpfchenfreisetzung sind nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt (siehe im Einzelnen § 5 Abs. 4).
  • Bei Veranstaltungen gelten zusätzlich alle Hygieneregeln und An-forderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr aus § 3.

Veranstaltungen mit Gruppenaktivität (keine festen Sitzplätze, fester Teilnehmerkreis (z. B. Führungen, Exkursionen) sind nur unter folgenden Maßgaben zulässig:

  • Nur zulässig außerhalb geschlossener Räume
  • Maximale Teilnehmerzahl 25
  • Es dürfen nur getestete Personen teilnehmen
  • Qualifizierte Maskenpflicht

Veranstaltungen mit Marktcharakter (wechselnder Teilnehmerkreis, öffentlicher Raum) sind nur unter folgenden Maßgaben zulässig:

  • Nur zulässig außerhalb geschlossener Räume
  • Maximale Teilnehmerzahl 100
  • Flächenbegrenzung auf eine Person pro 20 m²
  • Es dürfen nur getestete Personen teilnehmen
  • Qualifizierte Maskenpflicht

Veranstaltungen mit Sitzungscharakter (Teilnehmer haben feste Sitz-plätze, z. B. Konzerte, Vorträge, Theater, Kino) sind nur unter folgenden Maßgaben zulässig:

  • Zulässig nur außerhalb geschlossener Räume
  • Maximale Teilnehmerzahl 50
  • Qualifizierte Maskenpflicht, sofern sich die Teilnehmer nicht auf ihren Sitzplätzen befinden.

 Es wird klargestellt, dass die Einschränkungen für Veranstaltungen nicht für Wochenmärkte gelten (§ 5e Satz 1 Nr. 7).

Versammlungen: Versammlungen werden mit bis zu 250 Personen außerhalb geschlossener Räume erlaubt (bisher 100, § 6 Abs. 1). Innerhalb geschlossener Räume bleibt es bei der Begrenzung auf 50 Personen.

 

  • Gaststätten: Der Betrieb von Gaststätten wird sowohl drinnen als auch draußen zugelassen (§ 7). Das bisherige Alkoholverbot (Ausschank und Verzehr) in der Zeit zwischen 21:00 und 6:00 Uhr wird aufgehoben (Streichung in § 2b). Die bis-herige Vorgabe der vorherigen Terminreservierung für die Außengastronomie entfällt. Es gelten folgende Anforderungen:

-          Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur getestete Personen bewirtet werden. Sofern Gäste des Außenbereichs die Toilette im Inneren der Gaststätte betreten müssen, ist hierfür kein negativer Test notwendig.

-          Hygienekonzept

-          Kontaktdatenerhebung

-          Qualifizierte Maskenpflicht für Gäste und Beschäftigte drinnen und draußen (Ausnahme für Gäste am festen Steh- oder Sitzplatz)

-          Gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen nur mit einem gegenüber dem Gesundheitsamt angezeigten Hygienekonzept

-          Es gelten die Kontaktbeschränkungen aus § 2 Abs. 4, also innerhalb geschlossener Räume sind bis zu 5 Personen aus zwei Haushalten zusammen erlaubt, im Außenbereich bis zu 10 Personen

-          Kein Alkoholausschank an erkennbar Betrunkene

-          Schließzeit von 23:00 Uhr bis 5:00 Uhr (Ausnahme: Autobahnraststätten und Autohöfe).

-          Es bleibt dabei, dass der Außer-Haus-Verkauf von Alkohol zwischen 23:00 Uhr und 5:00 Uhr (bisher 6:00 Uhr) untersagt ist.

  • Einzelhandel: Das Verkaufsverbot für Alkohol endet um 5:00 Uhr (bisher 6:00 Uhr), § 8 Abs. 2.
  • Dienstleistungen: Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt, bei denen der Kunde keine Maske tragen kann, sind Gesichtsvisier oder Schutzbrille nicht mehr erforderlich (§ 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1).
  • Freizeit- und Kultureinrichtungen:

-          Die bisher noch geschlossenen Freizeit- und Kultureinrichtungen können (nur) ihre Außenbereiche wieder öffnen (z. B. Freizeitparks, § 10 Abs. 1).

-          Freizeitparks dürfen nur von getesteten Personen betreten werden (§ 10 Abs. 4).

-          Zusätzlich zu den bisher schon genannten Kultureinrichtungen (z. B. Museen, Bibliotheken etc.) können auch bei Ausstellungen, Ausstellungshäusern und Galerien die Innenbereiche geöffnet werden (§ 10 Abs. 2).

-          Die Innenbereiche aller dort genannten Einrichtungen (Ausnahme: Sonnenstudios), § 10 Abs. 4. Für die bisher geöffneten Einrichtungen (Museen, Gedenkstätten, Bibliotheken, Archive, Botanischen Gärten, Tierparks, Wildparks, Aquarien und Zoos) bedeutet die neue Testpflicht eine Verschärfung der bisherigen Regeln.

-          Im Übrigen gelten die bisherigen Vorgaben sowohl in Innen- als auch in Außenbereichen (Hygienekonzept, Begrenzung der Besucherzahl, Kontaktdatenerhebung, qualifizierte Maskenpflicht innerhalb geschlossener Räume).

 

  • Sport: Zusätzlich zu der bisher möglichen Sportausübung wird folgendes ermöglicht (§ 11):

-          Die Sportausübung außerhalb geschlossener Räume in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern wird auf Sport mit Körperkontakt ausgeweitet, die Altersgrenze wird 18 Jahre angehoben (bisher: 14 Jahre).

-          Außerdem darf nunmehr Sport ohne Körperkontakt auch innerhalb geschlossener Räume in festen Gruppen von bis zu 10 Kindern (bis 18 Jahre) unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleitern ausgeübt werden.

-          Freibäder und die Außenbecken von Schwimmbädern dürfen für Bahnen-schwimmen und Schwimmunterricht geöffnet werden. Durch die Änderung von § 3 Abs. 4 können auch in Schwimmbädern sanitäre Gemeinschafts-einrichtungen und Sammelumkleiden wieder geöffnet werden.

-          Die Möglichkeiten für Wettkämpfe im Amateursport werden außerhalb geschlossener Räume erweitert. Diese sind unabhängig von den Altersgruppen unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Zwischen den Mannschaften kann ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.
  • Die Mannschaften haben höchstens 10 Mitglieder.
  • Es nehmen nur getestete Personen teil.
  • Es nehmen insgesamt nicht mehr als 100 Personen teil und
  • Zuschauer haben keinen Zutritt.
  • Außerdem sind ein Hygienekonzept und Kontaktdatenerhebung vorgeschrieben.

 

  • Außerschulische Bildungsangebote (§ 12a):

-          Außerschulische Bildungsangebote außerhalb geschlossener Räume wer-den erlaubt. Es gelten im Einzelnen die Personengrenzen und weiteren Vorgaben der Vorschriften für Veranstaltungen in §§ 5 bis 5 d (also z. B. als „Sitzung“ mit bis zu 50 Teilnehmern).

-          Darüber hinaus sind folgende außerschulische Bildungsangebote für Kin-der und Jugendliche möglich (Verweis auf § 16 Abs. 1 S. 2 in § 12a Abs. 5):

  • innerhalb geschlossener Räume in Gruppen von bis zu 10 Teilnehmern (zuzüglich zwei Kursleiter)
  • außerhalb geschlossener Räume in festen Gruppen von bis zu 20 Teilnehmern bis 18 Jahre (zuzüglich zwei Kursleiter).

 

  • Gottesdienste/ Bestattungen (§ 13):

-          Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind im Außenbereich mit bis 250 Personen zulässig (bisher 100).

-          Für Bestattungen und Trauerfeiern wird die zulässige Personenzahl auf 100 Personen außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume angehoben (bisher einheitlich 25 Personen).

 

  • Für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen werden die Vorgaben geringfügig ge-lockert: Im unmittelbaren Kontakt zu Bewohnern muss keine FFP2-Maske mehr getragen werden, es genügt auch eine OP-Maske. Geimpfte Beschäftigte benöti-gen nicht mehr den wöchentlichen Test, es genügt eine anlass- und symptombezogene Testung. Außerdem können externe Mitarbeiter, die geimpft oder gene-sen und getestet sind, auch mit akuten Atemwegserkrankungen die Einrichtungen betreten (§ 15). Schwimmbäder von Pflegeeinrichtungen dürfen für geimpfte und genesene Bewohner geöffnet werden (§ 15 Abs. 6).
  • Außerdem werden die Vorgaben für Bewohner von vollstationären Pflegeeinrichtungen mit Symptomen überarbeitet (§ 15 Abs. 2).
  • Die Vorgaben für Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen in § 15 a werden weiter an diejenigen für Pflegeeinrichtungen angeglichen.
  • Angebote der Kinder- und Jugendhilfe sowie (neu) der Jugendarbeit (§ 16) werden außerhalb geschlossener Räume auf bis zu 20 Personen erweitert (zu-züglich zwei Kursleiter). Die bestehenden Regelungen für Angebote der Kinder- und Jugendhilfe werden auf Kinder-/Jugendarbeit (z. B. in Vereinen, Kinder- und Jugendtreffs) ausgedehnt. Innerhalb geschlossener Räume bleibt es bei bis zu 10 Kindern.
  • Kinderbetreuung: Es wird ein neuer, eigenständiger § 16 a zur Regelung der Kindertageseinrichtungen aufgenommen. Für die Kinderbetreuung gelten damit folgende Regelungen:

-          Bis zur einen Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen (im Kreisgebiet) gilt der Regelbetrieb (unter Pandemiebedingungen).

-          Ab einem Inzidenzwert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen gilt ab dem übernächsten Tag der eingeschränkte Regelbetrieb. Das Gesundheitsamt kann auch entscheiden, diese Einschränkung erst zum folgenden Montag in Kraft zu setzen.

-          In § 16 a Abs. 2 wird festgelegt, welche Gruppen von Kindern im eingeschränkten Regelbetrieb betreut werden dürfen. Diese Regelung entspricht dem bisherigen Perspektivplan Kita-Betreuung mit Stand 13. April 2021 (siehe info - intern Nr. 187/21).

-          Die Rückkehr zum Regelbetrieb erfolgt zum übernächsten Tag, wenn der Inzidenzwert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wird

-          Für die Beschäftigten in Kitas und Kindertagespflege wird die Testpflicht bei Geimpften und Genesenen gelockert. Die wöchentliche Testpflicht ent-fällt, es gilt eine anlass- und symptombezogene Testung (§ 16 Abs. 3).

 

  • Beherbergungsbetriebe (§ 17): Beherbergungsbetriebe werden auch für touristische und private Übernachtungen wieder geöffnet, die bisherige Beschränkung auf berufliche oder medizinische Übernachtungsgründe entfällt. Allerdings gelten unabhängig vom Übernachtungsgrund für alle Beherbergungsangebote folgende Vorgaben:

-          Es werden nur getestete Personen aufgenommen. Achtung: Der Test muss vor Reiseantritt erfolgen. Damit wird sichergestellt, dass der Gast be-reits vor Antritt der Reise erfährt, ob sie oder er sich mit dem Coronavirus infiziert hat.

-          Die Gäste müssen spätestens alle 72 Stunden einen weiteren Testnachweis vorlegen.

-          Mit Gästekontakt dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, die spätestens 72 Stunden vor dem Einsatz einen Testnachweis vorgelegt haben. Damit wird keine Testpflicht für Mitarbeiter eingeführt.

  • Ausflugsschifffahrt kann für getestete Personen betrieben werden (Hygienekonzept, Kontaktdatenerfassung und qualifizierte Maskenpflicht), § 18 Abs. 3.

 Die Ordnungswidrigkeiten in § 21 werden angepasst und ausgeweitet.

 

Corona-Bekämpfungsverordnung vom 11. Mai (tritt am 17. Mai 2021 in Kraft)

09.05.2021: Die Regelungen der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 16. April 2021 werden um eine Woche verlängert.

Die tiefgreifenden und langanhaltenden Maßnahmen zur Kontaktreduzierung haben in den vergangenen Wochen zu einem deutlichen Rückgang des Infektionsgeschehens geführt.Gleichzeitig mit dem positiven Trend in Schleswig-Holstein sind auf Bundesebene mit der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (siehe Mitteilung vom 07.05.2021 auf dieser Seite) wesentliche Rechtsänderungen und Anpassungen verbunden, die im Rahmen der geplanten Änderungen in der Landesverordnung bei stabiler oder sinkender Infektionslage zum 17. Mai 2021 zu berücksichtigen sind. Die von der Landesregierung am 6. Mai angekündigten Lockerungen finden Sie weiter unten.

07.05.2021: Menschen, die gegen Covid-19 geimpft oder von einer nachgewiesenen Infektion mit dem Virus genesen sind, sollen bestimmte Erleichterungen erhalten. Das Bundeskabinett hat hierzu eine Verordnung beschlossen, der Bundestag und Bundesrat nun zugestimmt haben. Die neuen Regelungen gelten ab Sonntag, 9. Mai.

Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sieht insbesondere vor:

  • Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gelten nicht mehr für Geimpfte und Genesene. Damit werden zum Beispiel bei privaten Zusammenkünften geimpfte und genesene Personen nicht mehr mitgezählt. Auch nächtliche Ausgangsbeschränkungen nach dem Infektionsschutzgesetz entfällt für diese Personengruppen.
  • Bei bestimmten Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen, bei denen ein negativer Test Voraussetzung ist, sollen Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt werden. Damit müssen sie kein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen, um zum Beispiel zum Friseur, in Geschäfte oder in den Zoo zu gehen.
  • Beim Sport gilt: Die Beschränkungen, dass kontaktloser Individualsport nur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts möglich ist, sind für Geimpfte und Genesene aufgehoben.
  • Auch Quarantäne-Pflichten gelten nicht für Geimpfte und Genesene – zum Beispiel bei Einreisen aus dem Ausland. Dies gilt allerdings nicht für Reisen aus sogenannten Virusvarianten-Gebieten. 
  • Wichtig ist jedoch: AHA gilt nach wie vor. Geimpfte, genesene und getestete Personen müssen weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstandsgebote einhalten. Hier gibt es keine Erleichterungen.

COVID 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Bund

06.05.2021: Die Landesregierung hat für Montag, 17. Mai, Lockerungen bei den Kontaktbeschränkungen, im Tourismus und in der Gastronomie angekündigt. Ab diesem Tag dürfen landesweit Beherbergungsbetriebe und die Innen-Gastronomie für Geimpfte, Getestete und Genesene wieder öffnen - und auch die Kontaktbeschränkungen werden gelockert. Bei Sieben-Tage-Inzidenzen von über 100 greift die Notbremse.

Ab dem 17. Mai düfen sich wieder bis zu zehn Personen draußen treffen.Auch Urlaub ist ab Mitte Mai wieder möglich. Beherbergungsbetriebe dürfen öffnen und auch die Innengastronomie darf wieder Gäste empfangen. Urlauber können wieder anreisen, wenn sie einen negativen Test vorlegen. Danach muss der Test alle 72 Stunden wiederholt werden. Die Innengastronomie darf nur mit einem negativen Testergebnis betreten werden, das nicht älter als 24 Stunden ist. In den Modellprojekt-Regionen findet weiterhin eine wissenschaftliche Begleitung der Öffnungen statt.

Übersicht zu den geplanten Änderungen

28.04.2021: Die Bundesregierung hat eine grafisch aufbereitete Übersicht veröffentlicht, in der die unterschiedlichen Arten von Coronatests (Selbsttest, Schnelltest, Labortest) hinsichtlich Anwendungsbereich, Durchführung und Konsequenzen beschrieben werden. Das Schaubild finden Sie hier Corona Teststrategie Überblick als Download und rechts in der Randspalte.

22.04.2021: Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine Inzidenz von 100, werden dort künftig bundeseinheitliche Maßnahmen das Infektionsgeschehen eindämmen. Das hat der Bundestag mit einer Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, das nun auch den Bundesrat passierte. Die Neufassung soll helfen, die dritte Welle der Pandemie zu bremsen.

Die bundeseinheitlichen Regelungen im Detail

Vielzahl von Maßnahmen zur Kontaktreduzierung

Die bundesweite Notbremse sieht nun eine Vielzahl von Maßnahmen vor, um bei einem erhöhten Infektionsgeschehen Kontakte deutlich zu reduzieren und die Ausbreitung des Virus zu bremsen. Diese Maßnahmen sind im neu eingefügten §28b des Infektionsschutzgesetzes zu finden. Die meisten Instrumente sind vielen Bürgerinnen und Bürgern bereits bekannt, da sie auch schon bisher von Bund und Ländern zur Pandemiebekämpfung vereinbart wurden.    

  • Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen: Die Reduzierung von privaten wie beruflichen Kontakten ist das wirksamste Mittel, um die Zahl der Neuinfektionen zu bremsen. Trotzdem soll keiner einsam bleiben. Daher sind Treffen eines Haustandes mit einer weiteren Person auch bei einer Inzidenz über 100 weiterhin möglich - Treffen mit mehr Menschen dagegen nicht. 
  • Öffnungen von Geschäften: Auch bei einer hohen Inzidenz wird die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs und existentiellen Dienstleistungen verlässlich sichergestellt. Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. In allen Fällen bleiben natürlich die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht Voraussetzung. 
    Bei einer Inzidenz unter 150 wird es zudem bei allen weiteren Geschäften möglich sein, mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis einzukaufen. Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.
  • Körpernahe Dienstleistungen – nur in Ausnahmen: Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Ausnahme: der Friseurbesuch und Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können – und natürlich nur mit Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein.
  • Eingeschränkte Freizeit- und Sportmöglichkeiten: Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen sollen bei einer Inzidenz über 100 schließen. Ausnahmen: Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten. Sie können mit aktuellem negativen Test besucht werden. Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen - wie gehabt ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten. Für alle anderen gilt: Sport ja, aber alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes. Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen.  
  • Ausgangsbeschränkungen: Im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr soll nur derjenige das Haus verlassen, der einen guten Grund hat – also etwa zur Arbeit geht, medizinische Hilfe braucht oder den Hund ausführen muss. Bis 24 Uhr wird es weiterhin möglich sein, alleine draußen zu joggen oder spazieren zu gehen. Ausgangsbeschränkungen sind ein Instrument unter vielen anderen. Sie tragen dazu bei, das Mobilität begrenzt wird. Und Einschränkungen der Mobilität helfen, die Zahl der Neuinfektionen zu senken.
  • Kein Präsenzunterricht bei einer Inzidenz über 165: Das Infektionsgeschehen macht nicht vor der Schultür halt. Aufgrund der dynamischen Infektionslage ist es daher wichtig, auch hier zu bundeseinheitlichen Regelungen zu kommen, wenn es die epidemiologische Lage erfordert. Bei einer Inzidenz über 165 soll der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas untersagt werden. Mögliche Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen.
  • Homeoffice: Die Verpflichtung, Homeoffice anzubieten, wenn dies betrieblich möglich ist, ist bereits jetzt schon Bestandteil der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Mit der Aufnahme in das Infektionsschutzgesetz wird die Homeoffice-Pflicht verstärkt. Beschäftigte haben jetzt auch die Pflicht, Homeoffice-Angebote wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist. 

12.04.2021: Die Landesregierung hat Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie sind seit Sonntag, 11. April, in Kraft. Außengastronomie ist unter Auflagen ab Montag, 12. April, wieder möglich. Außerdem gibt es Modellregionen, die frühestens am 19. April starten. Andere Regelungen werden weitgehend fortgesetzt. Die geänderte Landesverordnung gilt bis zum 9. Mai.

Regelungen zur Außengastronomie

In Kreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Inzidenz unter 100 kann die Außengastronomie wieder öffnen. Es gelten die aktuellen Kontaktbeschränkungen: Maximal fünf Personen aus zwei Haushalten dürfen an einem Tisch sitzen, Kinder unter 14 werden nicht mitgezählt.

Die Gastronomen müssen Kontaktdaten erheben und die Abstände in allen Bereichen gewährleisten. FFP2-Masken oder medizinische Masken sind Pflicht, lediglich am Tisch dürfen die Gäste diese abnehmen. Die Landesregierung rät dazu, vor dem Besuch der Außengastronomie Schnell- oder Selbsttests zu nutzen, auch wenn diese nicht verpflichtend sind. Alkohol darf bis 21 Uhr ausgeschenkt werden. Ab 50 Gästen im gesamten Bereich der Außengastronomie muss das Hygienekonzept beim zuständigen Gesundheitsamt vorgelegt werden.

Modellprojekte

Die Gesundheitsämter können für Modellprojekte in Tourismus, Sport und Kultur mit strengen Schutzvorkehrungen und Testkonzepten (zeitlich befristet und räumlich abgrenzbar) Ausnahmen von den derzeitigen Regeln zulassen.

Voraussetzung sind die Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums und eine wissenschaftliche Begleitung.

Maskenpflicht

Verstöße gegen die Tragepflicht einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung sind künftig auch ohne wiederholte Aufforderung durch eine Ordnungskraft Ordnungswidrigkeiten.

Die Landesregierung hat die Regelung zur sogenannten Maskenpflicht in der Corona-Bekämpfungsverordnung geändert.Sie tritt am Montag, 19. April, in Kraft. Personen, die von der Maskenpflicht befreit sind, müssen ein ärztliches Attest vorlegen können, wenn sie sich in Bereichen aufhalten, in denen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht. Eine solche Bescheinigung muss von einer Ärztin bzw. einem Arzt ausgestellt worden sein.


29.03.2021: Die Landesregierung hat eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung ab dem 29. März 2021 beschlossen. Die bisherigen Regelungen bleiben weitgehend bestehen. Neue Regelungen gelten jedoch beispielsweise in Pflegeeinrichtungen.

Links zu allen aktuellen Corona-Verordnungen

29.03.2021: Kreise und kreisfreien Städte führen flächendeckend luca-App ein

Dataport hat im Auftrag des IT-Verbundes Schleswig-Holstein (ITV.SH) dem Unternehmen culture 4 life GmbH den Zuschlag für eine App zur digitalen Kontatdatenerhebung erteilt. Alle 15 Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte sind bereits bzw. werden in der Woche nach Ostern angeschlossen.

Die Vorteile der luca-App:

  • Schnelle und lückenlose Kontaktnachverfolgung im Austausch mit den Gesundheitsämtern
  • Verschlüsselte, sichere und verantwortungsvolle Datenübermittlung
  • Automatisch erstellte und persönliche Kontakt- und Besuchshistorie

PM luca App mit Erläuterung der Funktionsweise

25.03.2021: Kostenlose Corona-Schnelltests: Digitale Karte im Landesportal bietet Übersicht über die Teststationen in Schleswig-Holstein

Eine digitale Karte im Landesportal gibt eine Übersicht der Testzentren und Teststationen in Schleswig-Holstein (aktuell mehr als 200), die kostenlose Corona-Schnelltests anbieten. Die digitale Karte zeigt für den jeweiligen Standort die Adresse, Öffnungszeiten, Kontaktdaten inkl. Infos zur möglichen Anmeldung und Barrierefreiheit.

Covid-Teststationen in Schleswig-Holstein

23.03.2021: Bund und Länder haben am 22. März 2021 darüber beraten wie die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus ab dem 28. März 2021 fortgesetzt werden sollen. Die bestehenden Einschränkungen werden bis zum 18. April verlängert.  Es soll zudem eine deutliche Ausweitung von Schnell- und Selbsttests geben.

Private Zusammenkünfte sind in dieser Zeit im eigenen Hausstand und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt.Das entspricht der aktuellen Regelung in Schleswig-Holstein.

Die bisher als „Notbremse“ vereinbarten Maßnahmen für Kreise mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 werden um folgende Maßnahmen ergänzt bzw. verschärft:

  • Tragepflicht medizinischer Masken von Mitfahrern auch im privaten PKW, soweit diese nicht dem Hausstand des Fahrers angehören
  • Tagesaktuelle Schnelltests als Voraussetzung in Bereichen, in denen die Einhaltung von Abstandsregeln und konsequente Maskentragung erschwert sind
  •  Ausgangs- und verschärfte Kontaktbeschränkungen.

Beschluss Bund Länder 22-03-2021

Bund und Länder werden sich am 12. April zum nächsten Corona-Gipfel treffen. Mit einer angepassten Corona-Landesverordnung für SH ist noch in dieser Woche zu rechnen.

17.03.2021: Im Amt Schrevenborn hat das Covid-19-Testzentrum seinen Betrieb in der Heikendorfer Mehrzweckhalle aufgenommen. Geöffnet ist es montags bis freitags von 13 bis 18 Uhr, samstags, sonn- und feiertags von 9 bis 14 Uhr. Betreiber des Testzentrums ist der Heikendorfer Kinderarzt Timo Kayser. Angeboten wird ein kostenloser Schnelltest. Bei positiv Getesteten wird umgehend vor Ort ein PCR-Test durchgeführt. Das Testergebnis wird innerhalb von 24 Stunden durch ein Labor sichergestellt.

Mehr Infos: Testzentrum Heikendorf

14.03./20.03. 2021: Aufgrund eines Erlasses des Landes vom 12.März 2021 gelten in ganz Schleswig-Holstein ab sofort neue Vorgaben bei positiven PCR-, Schnell- oder Selbsttestergebnissen. Der Kreis Plön hat diesen Erlass mit einer neuen Allgemeinverfügung umgesetzt. Diese Verfügung musste am 20. März 2021 aufgrund eines korrigierten Erlasses des Landes (u.a. Klarstellung der Meldepflicht an die Gesundheitsämter/kein Testzwang) angepasst werden.

Grundsätzlich gilt, dass sich Personen, die einen positiven PCR-Test, einen positiven Antigen-Schnelltest oder einen positiven Selbsttest erhalten haben, sofort und auf direktem Weg in die häusliche Isolation/ Quarantäne begeben müssen. Das gilt auch für alle Personen, die im selben Haushalt leben. Haus oder Wohnung dürfen dann nicht mehr verlassen werden, bis das Gesundheitsamt des Kreises etwas anderes anordnet. Ausnahmen sind in der Allgemeinverfügung geregelt.

Allgemeinverfügung Quarantäne Selbsttests NEU

11.03.2021: Land und Kommunen bereiten die zügige Umsetzung der nationalen Teststrategie vor. Bis spätestens Anfang April sollen in Schleswig-Holstein flächendeckend Zentren und Anlaufstellen für kostenlose Corona-Schnelltests zugelassen werden. 

Pressemitteilung Schnelltests Landesregierung

06.03.2021: Die Landesregierung hat neue Corona-Regelungen beschlossen,die am Montag, 8. März, in Kraft treten und "auf wenige Wochen" begrenzt sind. Damit können viele Läden und Dienstleistungen wieder starten.

  • Private Treffen von zwei Haushalten sind wieder möglich. Dabei ist die Personenzahl auf maximal fünf beschränkt.
  • Geschäfte dürfen wieder öffnen. Dabei kann für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche zunächst ein Kunde je 10 Quadratmeter bedient werden. Für Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern gilt eine Begrenzung von einer Person je 20 Quadratmeter der darüberhinaus gehenden Fläche.
  • Unter bestimmten Auflagen dürfen nun auch Museen, Gedenkstätten, Bibliotheken und Archive wieder öffnen. Dazu gehören Hygienekonzepte, eine Besucherbegrenzung sowie die Kontaktdatenerfassung.
  • Außerhalb geschlossener Räume ist kontaktfreier Sport mit bis zu zehn Personen wieder möglich. Kinder unter 14 Jahren dürfen unter Anleitung eines Trainers oder einer Trainerin sogar wieder in Gruppen von bis zu 20 Personen draußen Sport treiben. Die Kontaktdaten aller Teilnehmenden müssen erfasst werden.In großen Räumen oder Hallen können auch mehr Personen Sport treiben, sofern für jede Person eine Fläche von mindestens 80 Quadratmetern bereitsteht
  • In Pflegeheimen dürfen die Gemeinschaftsräume wieder für Gruppenangebote genutzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass alle Bewohner:innen sowie die Angestellten seit mindestens 14 Tagen vollständig geimpft sind, also bereits ihre Zweitimpfung erhalten haben.

Die neue Corona-Landesverordnung (ab 8. März 2021)

04.03.2021:Bund und Länder haben sich auf fünf Öffnungsschritte in der Corona-Pandemie geeinigt. Diese sollen in den Ländern teils in Abhängigkeit von der Entwicklung des Infektionsgeschehen greifen.Die geltenden Maßnahmen werden bis zum 28. März verlängert. Schnelltests sollen helfen, das Pandemiegeschehen positiv zu beeinflussen.

Die fünf Öffnungsschritte

Öffnungsschritt 1 – Schulen, Kitas, Friseure

Der erste Öffnungsschritt ist bereits zum 1. März erfolgt. Angesichts sinkender Infektionszahlen konnten Bereiche der Schule und der Kinderbetreuung wieder öffnen. Auch Friseurbetriebe haben bundesweit unter Hygieneauflagen wieder geöffnet. Außerdem gibt es einzelne weitere Öffnungen in den Ländern. 

Öffnungsschritt 2 – Buchhandlungen und körpernahe Dienstleistungen

Der zweite Öffnungsschritt ist ab dem 8. März vorgesehen. Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte werden dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet. Sie können somit auch mit entsprechenden Hygienekonzepten und einer Begrenzung der Anzahl von Kunden wieder öffnen. Vorgesehen sind eine Kundin oder ein Kunde pro 10 Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und ein weiterer für jede weiteren 20 Quadratmeter Verkaufsfläche.

Ebenfalls ab 8. März können die bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen. Für Dienstleistungen, bei denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann (etwa Kosmetik oder Rasur), sind ein tagesaktueller negativer Covid-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden sowie ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung.

Öffnungsschritt 3 – Einzelhandel, Museen, Außensport

Ein dritter Öffnungsschritt ist in den Ländern ab dem 8. März abhängig vom Infektionsgeschehen möglich.

Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 Neuinfektionen/100.000 Einwohner:

  • Öffnung des Einzelhandels. Dabei ist die Zahl der Kunden im Geschäft begrenzt – auf eine Kundin oder einen Kunden pro 10 Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 Quadratmeter.
  • Öffnung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten
  • kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen von maximal zehn Personen im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen

Bei einer stabilen oder sinkenden 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen/100.000 Einwohner:

  • Einzelhandel kann mit Terminshopping-Angeboten öffnen („click and meet“): eine Kundin oder ein Kunde pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche mit Terminbuchung für einen begrenzten Zeitraum
  • Museen, Galerien, zoologische/botanische Gärten und Gedenkstätten mit Terminbuchung
  • Individualsport zu zweit und Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis 14 Jahren – im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen

Dabei ist eine sogenannte Notbremse vorgesehen: Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauf folgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft.

Öffnungsschritt 4 – Außengastronomie, Theater, Sport

Der vierte Öffnungsschritt  ist abhängig vom Infektionsgeschehen und kann erfolgen, wenn sich die 7-Tage-Inzidenz nach dem dritten Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat.

Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 Neuinfektionen/100.000 Einwohner:

  • Öffnung der Außengastronomie
  • Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos
  • kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich

Bei einer stabilen oder sinkenden 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen/100.000 Einwohner:

  • Öffnung der Außengastronomie mit Terminbuchung. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein tagesaktueller negativer Schnell- oder Selbsttest erforderlich 
  • Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besucher mit tagesaktuellem negativem Schnell- oder Selbsttest
  • kontaktfreier Sport im Innenbereich und Kontaktsport im Außenbereich mit tagesaktuellem negativem Schnell- oder Selbsttest

Dabei ist eine sogenannte Notbremse vorgesehen: Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauf folgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft.

Öffnungsschritt 5 -Freizeitveranstaltungen, Einzelhandel, Sport

Der fünfte Öffnungsschritt kann – wiederum in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen – erfolgen, wenn sich die 7-Tage-Inzidenz nach dem vierten Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat.

Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 Neuinfektionen/100.000 Einwohner:

  • Freizeitveranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien
  • Kontaktsport in Innenräumen

Bei einer stabilen oder sinkenden 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 100 Neuinfektionen/100.000 Einwohner:

  • Einzelhandel mit Begrenzung des Kundenzulaufs
  • kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich (ohne Covid-19-Test)

Dabei ist eine sogenannte Notbremse vorgesehen: Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauf folgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft.

Teststrategie

Bund und Länder sehen in regelmäßigen Corona-Tests einen wichtigen Baustein, um mehr Normalität zu ermöglichen. Bis Anfang April sollen schrittweise Testkonzepte umgesetzt werden – im Bereich der Schulen, der Kinderbetreuung oder auch der Unternehmen. Allen asymptomatischen Bürger*innen wird mindestens einmal pro Woche ein kostenloser Schnelltest ermöglicht. 

Bund und Länder bilden eine gemeinsame Taskforce Testlogistik, um die größtmögliche Verfügbarkeit und zügige Lieferung von Schnelltests einschließlich Selbsttests sicherzustellen.

Lockerungen bei den Kontaktbeschränkungen ab 8. März

Ab dem 8. März werden die Regeln für private Zusammenkünften erweitert: Der eigene Haushalt kann mit einem weiteren Haushalt zusammenkommen – jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.

Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einer Region unter 35 Neuinfektionen pro Woche und 100.000 Einwohner, können drei Haushalte mit zusammen bis zu zehn Personen zusammenkommen. Auch hier werden Kinder bis 14 Jahren nicht mitgezählt. 

Steigt die 7-Tage-Inzidenz in einem Bundesland oder einer Region hingegen auf über 100, wird die Kontaktbeschränkung wieder verschärft. Eine private Zusammenkunft ist dann erneut auf den eigenen Hausstand und eine weitere Person beschränkt.

Grafik 5-Stufenplan Öffnungsschritte

Über die Perspektiven für weitere Bereiche wie Gastronomie, Kultur, Veranstaltungen, Reisen und Hotels wollen Bund und Länder bei ihrer nächsten Sitzung vorausichtlich am 24. März beraten. Dabei soll die angelaufene Teststrategie, das Impfen, die Verbreitung von Virusmutanten und andere Einflussfaktoren berücksichtigt werden.

26.02.2021: Die Landesregierung hat die aktuelle Corona-Verordnung angepasst. Damit dürfen ab Montag, 1. März,u.a. Friseursalons unter Auflagen wieder öffnen. Mit einer weiteren Überarbeitung der Verordnung ist bis Ende dieser Woche zu rechnen, nachdem am 3. März die Bundesregierung und die Bundesländer über das weitere Vorgehen beraten haben. Dazwischen wird der Landtag am 4. März zu einer außerordentlichen Plenartagung zusammenkommen.

Ein Überblick:

  • Ab dem 1. März sollen sogenannte elementare körpernahe Dienstleistungen wieder möglich sein, auch wenn diese nicht medizinisch oder pflegerisch notwendig sind. Damit dürfen beispielsweise Friseursalons und Nagelstudios mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen.Auch Blumenläden, Gärtnereien und Gartenbaucenter dürfen wieder öffnen.
  • Sportanlagen dürfen am 1. März ebenfalls wieder geöffnet werden. Dazu zählen auch Fitness-Studios. Schwimm- und Spaßbäder müssen allerdings geschlossen bleiben. In den Sportanlagen gelten weiterhin die bestehenden Kontaktbeschränkungen – es ist also nur erlaubt, alleine, gemeinsam mit den Personen seines eigenen Haushaltes. Sport zu treiben. Ebenso möglich ist es, dass zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten gemeinsam Sport treiben.Tierparks, Wildparks, Aquarien, Angelteichen und Zoos dürfenb ebenso ihren Betrieb wider aufnehmen. Voraussetzung dafür sind entsprechende Hygienekonzepte. Und auch das Kranen und Slippen von Booten soll unter Auflagen wieder möglich sein, ebenso wie Einzelkurse zur Hundeausbildung im Freien.
  • Die neue Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes tritt am 1. März 2021 in Kraft und ist bis 7. März 2021 befristet.

Corona-Landesverordnung ab 1. März 2021

22.02.2021: Eine Arbeitsgruppe mit Kanzleramtschef Helge Braun und den Chefs der Staatskanzleien der Länder wird ab morgen zum Thema Öffnungen tagen. Dabei soll die für den 3. März geplante nächste Ministerpräsidentenkonferenz mit der Kanzlerin vorbereitet werden. Ziel ist es, dann Pläne für mögliche Öffnungsschritte zu präsentieren. Regierungssprecher Steffen Seibert dämpft im Vorfeld der Beratungen die Hoffnungen. Die gute Entwicklung, die über längere Zeit täglich sinkende Infektionszahlen beschert habe, sei im Moment vorbei. Die Zahlen steigen wieder.

21.02.2021:Der Kreis Plön hat zwei Allgemeinverfügungen aufgrund von Erlassen des Landes verlängern bzw. anpassen müssen.

Die Allgemeinverfügung zur Bestimmung der Bereiche im Kreisgebiet, in denen nach § 2a Abs. 2 S. 1 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist, wurde inhaltlich unverändert verlängert. Diese gilt zunächst weiter bis 7. März 2021.

Allgemeinverfügung Kreis Plön Mund-Nasen-Bedeckung

Angepasst werden musste zudem die Allgemeinverfügung des Kreises Plön für die Test- und Nachweispflicht für Grenzpendler und Grenzgänger hinsichtlich der Einheitlichkeit bei Testnachweisen auf deutscher und dänischer Seite. Diese Allgemeinverfügung gilt vorerst bis 31. März 2021.  

Allgemeinverfügung Kreis Plön Nachweispflicht Grenzpendler

25.02.2021: Landesregierung kündigt Öffnungsschritte ab 1. März 2021 an

Die Landesregierung hat am 24. Februar 2021 angekündigt, welche Änderungen sie mit der am Wochenende zu erwartenden Überarbeitung der Corona-Bekämpfungsverordnung ab dem 1. März 2021 umsetzen wird. Folgende Veränderungen gegenüber den aktuell geltenden Regelungen sind vorgesehen:

  • Einzelhandel: Blumenläden, Gärtnereien, Gartenbaucenter einschließlich räumlich getrennter Gartenabteilungen von Baumärkten sollen wieder öffnen können.
  • Sport: Sportanlagen können für Individualsport geöffnet werden, die strengen Kontaktregelungen bleiben erhalten. Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gilt diese Beschränkung für jeden Raum. Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern bleibt untersagt. In Sportanlagen haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt;
  • Elementare körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseursalons): Zulässig sind - mit entsprechenden Hygienekonzepten, der Erhebung von Kontaktdaten und Schutzmaßnahmen (qualifizierte Mund-Nasenbedeckungen) – neben den bisher gestatteten medizinisch notwendigen und pflegerisch notwendigen Dienstleistungen nun auch die Haupthaar-, Bart- und Nagelpflege.
  • Außerschulische Bildungsangebote: Berufliche Qualifizierungen, die für di eine ausgeübte oder angestrebte berufliche Tätigkeit zwingend erforderlich sind (Sachkundenachweise) und deren Durchführung in digitaler Form rechtlich nicht möglich ist, sind zulässig;
  • Tierparks: Die Außenbereiche von Tierparks, Wildparks, Aquarien, Angelteichen und Zoos können mit Hygienekonzepten geöffnet werden. Die Besucherzahl ist auf eine Person je 20 Quadratmeter der zugänglichen Wege- und Verkehrsfläche begrenzt. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher sind zu erheben.

20.02.2020: Vorerst nur leichte Lockerungen bei den Kontaktbeschränkungen

Die beschlossenen Änderungen der Corona-Bekämpfungs-Verordnung gelten ab dem 20. Februar und beinhalten unter anderem erste Erleichterungen bei den Kontaktbeschränkungen. So bleibt es zwar weiterhin bei der Regelung, dass jeder Haushalt sich maximal mit einer weiteren Person treffen darf. Künftig sind jedoch Kinder unter 14 Jahren von dieser Regelung ausgenommen.

Die geänderte Landesverordnung gilt bis zum 28. Februar. Ab 1. März sind weitere Lockerungen vom Land in Aussicht gestellt worden (u.a. anderem dürfen Friseurgeschäfte dann wieder öffnen) - allerdings unter der Voraussetzung einer positiven Entwicklung des Infektionsgeschehens. 

Aktuelle Lesefassung der Corona-Landesverordnung Stand 19-02-2021

15.02.2021:Die Landesregierung hat die bis zum 14. Februar 2021 befristete Corona-Bekämpfungsverordnung bis zum 21. Februar 2021 verlängert. Die bisherigen Regelungen bleiben unverändert. Die Beschlüsse der Landesregierung zur Fortsetzung und Abänderung der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus werden durch Überarbeitung der Corona-Bekämpfungsverordnung im Laufe der 7. Kalenderwoche umgesetzt.

Neue Informationen gibt es für Reiserückkehrer: Neues Infoblatt Reiserückkehrer

11.02.2021: Ministerpräsident Daniel Günther hat nach der Bund-Länder-Konferenz am 10. Februar gegenüber der Presse weitere Schritte der Landesregierung insbesondere im Bereich der Schulen und Kindertagesstätten angekündigt. Die genaue Regelung durch die Verordnungen des Landes bleibt abzuwarten. Vorgesehen sind folgende Öffnungsschritte und Maßnahmen:

  • An den Grundschulen wird ab dem 22. Februar 2021 der Präsenzunterricht in denjenigen Kreisen wieder aufgenommen (kein Wechselunterricht), die eine 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufweisen.
  • In der Kinderbetreuung wird ab dem 22. Februar in den Kreisen mit einer Inzidenz unter 100 der Regelbetrieb wieder aufgenommen (Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen nach 21 Tagen mit Inzidenz unter 100 gemäß Perspektivplan für Kindertageseinrichtungen). Damit hat jedes Kind wieder Anspruch auf Betreuung.
  • Auf aktuellem Stand gelten diese Öffnungsschritte an Schulen und Kitas wegen des hohen Inzidenzwertes nicht in Flensburg, Lübeck sowie in den Kreisen Herzogtum Lauenburg und Pinneberg.
  • Die Landesregierung wird eine endgültige Entscheidung über die Kreise mit einer Öffnung an Grundschulen und Kitas am 15. Februar 2021 treffen.
  • An den Grundschulen und Kitas wird die Einführung von Schnelltests geplant.
  • An den weiterführenden Schulen bleibt es bis auf weiteres beim Distanzunterricht mit Notbetreuung.

10.02.2021: Beim Bund-Länder-Gipfel verständigten sich das Bundeskanzleramt und die Ministerpräsidenten*innen auf eine Verlängerung des Lockdowns bis zum 7. März. Die Länder können zudem selbst über eine frühere Öffnung von Kitas und Schulen entscheiden. Frisöre dürfen am 1. März wieder öffnen.

Die wichtigsten Beschlüsse

Corona-Regeln bleiben bestehen

Die bisher geltenden Kontaktbeschränkungen werden bis zum 7. März verlängert. Der Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ bleibt das wesentliche Instrument im Kampf gegen die Pandemie, auch angesichts des neuen Risikofaktors der Virusmutationen. Das bedeutet: Private Treffen sind weiterhin im eigenen Haushalt und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Im ÖPNV und beim Einkaufen gilt die Pflicht zum Tragen von OP-Masken oder Masken der Standards KN95 oder FFP2. Arbeitgeber müssen Beschäftigten überall dort, wo es möglich ist, Homeoffice ermöglichen. Auf nicht notwendige private Reisen und Besuche ist zu verzichten.

Kitas und Schulen: Neue Perspektiven gibt es nun für Kitas und Schulen. Hier können die Länder entscheiden, wie und wann man zum Präsenzunterricht oder der Kindertagesbetreuung zurückkehrt – schrittweise und unter Hygieneauflagen. Außerdem soll geprüft werden, ob Lehrkräfte an Grundschulen sowie Erzieherinnen und Erzieher früher geimpft werden können, in dem sie einer höher priorisierten Impf-Gruppe zugeteilt werden. Merkel betonte, dass diese Berufsgruppen nicht die Chance hätten, die notwendigen Abstände einzuhalten.

Friseure können öffnen: Ab dem 1. März können Friseurbetriebe wieder öffnen – selbstverständlich unter Hygieneauflagen wie dem Tragen von medizinischen Masken. Erhebliche Teile der Bevölkerung sind hierauf angewiesen, insbesondere auch ältere Menschen.

Weitere Öffnungen: Perspektiven gibt es auch für einige andere Branchen. Bei einer stabilen 7-Tages-Inzidenz von maximal 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner können die nächsten Öffnungsschritte durch die Länder erfolgen. Hier soll der Einzelhandel öffnen können - mit einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 20 qm, außerdem Museen und Galerien sowie sogenannte körpernahe Dienstleistungsbetriebe.

Regionale Regeln bei zu hohen Fallzahlen: In Ländern bzw. Landkreisen, die aufgrund ihrer hohen 7-Tages-Inzidenz weiterhin die Inzidenz von 50 nicht unterschreiten, werden die Länder bzw. Landkreise umfangreiche lokale oder regionale Maßnahmen beibehalten oder ausweiten.

Ein nächstes Bund-Länder-Gespräch ist für den 3. März vereinbart. 


27.01.2021:Am 25. Januar 2021 hat die Bundesagentur für Arbeit eine Internetseite gestartet, mit der zusätzliche Kräfte zur Durchführung von Antigen-Schnelltests bei Personal und Besuchern von Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe gewonnen werden soll. Die Internetseite ist unter diesem Link zu finden Corona-Testhilfe

Die Hotline der Bundesagentur für Freiwillige ist erreichbar unter der Telefonnummer 0800 4 555532 (gebührenfrei, montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr).

22.01.2021: Das Land hat neue Regelungen im Kampf gegen Corona beschlossen, unter anderem die Verschärfung der Maskenpflicht.

Die Corona-Bekämpfungsverordnung wurde nach der Bund-Länder-Konferenz angepasst. Die neuen Regelungen sollen vor allem die Dynamik des Infektionsgeschehens reduzieren und den Anstieg von Neuinfektionen minimieren. Sie treten am 25. Januar in Kraft.

Die wichtigsten Änderungen

  • Maskenpflicht: Im Einzelhandel, in Personenverkehren, im Pflegeheimen, bei religiösen Veranstaltungen und Versammlungen sind qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckungen (OP-Masken oder viren-filternde Masken der Standards N95, KN95 oder FFP2) zu tragen.
  • Kontaktbeschränkungen: Zusammenkünfte zu privaten Zwecken sind weiterhin nur mit Personen eines gemeinsamen Haushalts sowie einer weiteren Person zulässig (unabhängig vom Ort des Treffens). Die Unter-Vierjährigen werden von der Zählung ausgenommen. Die bisherigen Ausnahmen zur Sicherstellung der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder von pflegebedürftigen Personen gelten weiter hin. Personen mit Schwerbehindertenausweis dürfen von Begleitpersonen unterstützt werden.
  • Mitarbeiter:innen in voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen müssen im unmittelbaren Kontakt mit Bewohner:innen Masken tragen, die die Standards FFP 2, N95 oder KN95 erfüllen.
  • Religiöse Zusammenkünfte: Neben den bereits gültigen Vorschriften (Mindestabstand, kein Gemeindegesang etc.) gilt auch hier die Pflicht zum Tragen von qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckungen (auch am Platz). Für Zusammenkünfte mit mehr als 10 Personen muss spätestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde das Hygienekonzept vorgelegt werden.

Neue Regeln für Einreisende

Das Land hat die Corona-Quarantäneverordnung angepasst. Mit Blick auf den Eintrag von Virusvarianten wurde die Quarantänedauer von 10 auf 14 Tage verlängert. Die Möglichkeiten zur Verkürzung durch "Frei-Testung" sowie die "Arbeitsquarantäne" entfallen.

Per Erlass werden Testpflichten für Grenzpendler und Grenzgänger in Allgemeinverfügungen der Kreise und kreisfreien Städte eingeführt. Analog zu den Regelungen in Dänemark müssen diese künftig einen negativen Corona-Test (PCR oder POC) vorweisen können, der höchstens sieben Tage alt sein darf.

Wer aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland einreist, muss bereits laut Bundes-Einreiseverordnung spätestens 48 Stunden nach Einreise nachweisen können, dass er nicht mit dem Coronavirus infiziert ist. Einreisende aus besonders betroffenen Regionen müssen schon vor der Einreise ein negatives Testergebnis vorlegen.

  • Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen die elektronische Einreiseanmeldung (DEA) unter einreiseanmeldung.de nutzen. Beförderungsunternehmen müssen den DEA-Nachweis kontrollieren.
  • Einreisende aus einem Gebiet außerhalb des Schengen-Raumes müssen den DEA-Nachweis auch bei der Einreisekontrolle vorlegen. Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen spätestens 48 Stunden nach Einreise über ein negatives Testergebnis oder ein entsprechendes ärztliches Zeugnis verfügen. Dieses müssen sie dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung vorlegen.
  • Wer aus einem Risikogebiet einreist, in dem besonders hohe Inzidenzen bestehen oder besonders ansteckende Virusvarianten verbreitet sind, muss bereits vor der Einreise – gegebenenfalls gegenüber dem Beförderungsunternehmen – nachweisen können, dass keine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Dieser Nachweis kann auch bei der Einreisekontrolle verlangt werden.

Landesverordnung ab 25. Januar 2021

23.01.2021:Wöchentliche Testpflicht für Dänemark-Pendler: Kreis setzt entsprechende Weisung des Gesundheitsministeriums mit einer Allgemeinverfügung um

Das Land Schleswig-Holstein hat neue Regelungen im Kampf gegen das Corona-Virus beschlossen. Die Vorgaben zur regelmäßigen Testpflicht von Grenzpendlern und Grenzgängern müssen von den Kreisen und kreisfreien Städten in einer Allgemeinverfügung umgesetzt werden.Ab dem 25. Januar 2021 gilt deshalb die Allgemeinverfügung des Kreises Plön für die Test- und Nachweispflicht für Grenzpendler und Grenzgänger.Die Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich 31. März 2021. Eine Verlängerung ist möglich.

Nachweispflicht Grenzpendler

23.01.2021: Allgemeinverfügung des Kreises Plön zur Bestimmung der Bereiche im Kreis Plön, in denen nach § 2a Abs. 2 S. 1 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist

Diese Allgemeinverfügung ist inhaltlich unverändert an die neue Landesverordnung angepasst worden (Gültigkeitsdauer und Verweis auf neue LVO). Die Allgemeinverfügung gilt von Montag, 25. Januar, bis zunächst Sonntag, 14. Februar 2021.

Pflicht Mund-Nasen-Bedeckung Kreis Plön

19.01.2021: Verlängerung und Verschärfung bis zum 14. Februar -  Tragen von medizinischen Schutzmasken in Geschäften und im ÖPNV Pflicht

Nach der Bund-Länder-Konferenz am Dienstag haben sich die Ministerpräsidenten*innen und das Kanzleramt in einem gemeinsamen Beschluss auf eine Verlängerung des Lockdowns bis zum 14. Februar verständigt. Das betrifft bundesweit auch Schulen und Kitas.Die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften wird verbindlich auf eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken (also sogenannte OP-Masken oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2) konkretisiert. Für das Personal in Alten- und Pflegeeinrichtungen wird beim Kontakt mit den Bewohnern eine FFP2-Maskenpflicht vorgesehen.
Auf eine weitere Verschärfung der Kontaktbeschränkungen im privaten Raum wurde verzichtet.Treffen mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person sind weiterhin gestattet. In Regionen mit hohen Inzidenzwerten wird es zu lokalen über die allgemeinen Regeln hinausgehenden Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz kommen. Das Arbeiten im Homeoffice soll zudem verstärkt angeboten und auch genutzt werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird dazu eine Verordnung erlassen. Diese soll mindestens bis zum 15. März gelten.

Der Schleswig-Holsteinische Landtag berät heute in einer Sondersitzung über die Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen. Die Beschlüsse erfordern relativ wenige Anpassungen der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes. Es ist davon auszugehen dass eine Änderung bis Ende dieser Woche erfolgt.

Beschluss Bund Länder vom 19-01-2020

19.01.2021: Änderung der Antragsfristen für die Wirtschaftshilfen des Bundes

Das Projektmanagementbüro Überbrückungshilfe Schleswig-Holstein hat am 15. Januar 2021 über verlängerte Antragsfristen für die Wirtschaftshilfen des Bundes informiert. Dabei gilt nun folgendes:

  • Die Antragsfrist sowohl für die Novemberhilfe als auch die Dezemberhilfe wurde bis zum 30. April 2021 verlängert.
  • Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II wurde bis zum 31. März 2021 verlängert.

15.01.2021: Seit 19. Dezember gilt im Kreis Plön eine Allgemeinverfügung, die die individuelle Anordnung von Isolation und Quarantäne durch das Gesundheitsamt ersetzt. Diese wurde nun unverändert verlängert und gilt zunächst bis zum 15. März 2021.

Allgemeinverfügung zu Isolation und Quarantäne

14.01.2021

Pflichten für Einreisende aus Risikogebieten verschärft

Die Bundesregierung hat ihre Regeln für Einreisende aus internationalen Risikogebieten deutlich verschärft. Die vom Bund erlassene „Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) vom 13. Januar 2021“ tritt am 14. Januar 2021 in Kraft.

Die Verordnung fasst die Regelungen verschiedener vorhergehender Bundesregelungen zusammen, u.a. der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Fest-stellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020.

Die Verordnung regelt nun neben den Anmeldepflichten bei Einreise/ Rückkehr aus einem Risikogebiet mit der digitalen Einreiseanmeldung bundesweit eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Coronatests spätestens 48 Stunden nach der Einreise, der wiederum maximal 48 vor der Einreise vorgenommen worden sein darf. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen derjenigen in § 1 Abs. 1 der Corona-Quarantäneverordnung des Landes vom 8. Januar 2021. Daher dürfte die Verordnung des Landes kurzfristig erneut anzupassen sein.

Außerdem führt die neue Verordnung des Bundes zwei neue Risikokategorien für die Einreise ein. Bei Einreise

  • aus einem Hochinzidenzgebiet (Risikogebiet mit einer besonders hohen Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2) oder
  • aus einem Virusvarianten-Gebiet (Risikogebiet mit verbreitetem Auftreten bestimmter Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2)

ist ein negatives Testergebnis bereits bei Einreise mitzuführen und auf Anforderung der Gesundheitsbehörde vorzulegen.

Als Virusvarianten-Gebiete hat die Bundesregierung mit Wirkung ab 15.1.2021 das Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Irland und Südafrika ausgewiesen.

Eine Ausweisung von Hochrisikogebieten hat die Bundesregierung offiziell noch nicht vorgenommen, dies erfolgt auf der Internetseite

Risikogebiete - Infos des RKI

Verordnung Bund zum Schutz vor einreisebedingten Virusgefahren

Neuer Bußgeldkatalog zur Corona-Bekämpfungsverordnung

Nach der Neufassung der Corona-BekämpfVO vom 8. Januar 2021 hat die Landesregierung am 13.Januar 2021 auch eine Neufassung des Bußgeldkataloges zur Corona-BekämpfVO beschlossen. Der neue Bußgeldkatalog gilt ab sofort.

Neben redaktionellen Anpassungen sind darin die Bußgeldtatbestände für Verstöße im Bereich der Gastronomie detaillierter ausdifferenziert als bisher.

Bussgeldkatalog Corona-Verstoesse

Neuer Bußgeldkatalog zur Corona-Quarantäneverordnung

Nach der Neufassung der Corona-Quarantäneverordnung vom 8. Januar 2021 hat die Landesregierung am 13.01.2021 auch eine Neufassung des Bußgeldkataloges zur Corona-Quarantäneverordnung beschlossen. Der neue Bußgeldkatalog gilt ab sofort.

Die Neufassung enthält neben redaktionellen Anpassungen vor allem einen Bußgeldrahmen für den neuen Bußgeldtatbestand der Einreise ohne Vorlage eines Testergebnisses.

Bussgeldkatalog Quarantäne


09.01.2021: Allgemeinverfügung des Kreises Plön zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verlängert

Der Kreis Plön hat seine Allgemeinverfügung zur Bestimmung der Bereiche im Kreisgebiet, in denen nach § 2a Abs. 2 S. 1 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist, verlängert. Diese gilt ab Montag, den 11. Januar 2021, weiter bis zunächst Sonntag, 31. Januar 2021.

Im Amt Schrevenborn ist (wie ansonsten überall auch) in folgenden Bereichen weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen: Innerörtliche Haltestellen des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs im Kreisgebiet werktags in der Zeit von 5:00 bis 20:00 Uhr. Die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung gilt an innerörtlichen Haltestellen des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs im Kreisgebiet ausnahmsweise nicht, sofern nur ein Fahrgast oder die Mitglieder eines Haushaltes dort warten.

Kreis Plön Verfügung Mund-Nasen-Bedeckung Bushaltestellen

08.01.2021: Neue Corona-Regeln treten am Montag, 11. Januar, in Kraft

Ab Montag, 11. Januar, gelten im Land verschärfte Corona-Regeln. Sie gelten bis einschließlich Sonntag, 31. Januar 2021. Wichtigste Kernpunkte in der neuen Landesverordnung sind:

Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum

Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und im privaten Raum. Zusammenkünfte zu privaten Zwecken sind nur noch mit Personen eines gemeinsamen Haushalts sowie einer weiteren Person zulässig. Ausnahmen sind möglich zur Sicherstellung der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder von pflegebedürftigen Personen. So können beispielsweise zwei Haushalte die Betreuung der jeweiligen Kinder gemeinsam sicherstellen. Es sollte sich dabei möglichst jeweils um einen festen, nicht wechselnden Haushalt handeln.

Besuch von Pflegeeinrichtungen

Bewohner*innen von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe dürfen weiterhin von zwei registrierten Personen besucht werden. Diese müssen jetzt zum Besuch ein höchstens 24 Stunden altes negatives Corona-(Schnell-)Testergebnis vorlegen. Die Testungen sollen auch in den Einrichtungen vor Ort angeboten werden.

Neufassung Quarantäneverordnung

Die Landesregierung hat auch die Quarantäneverordnung angepasst.So wird neben der bereits bestehenden Pflicht zur zehntägigen Quarantäne wieder eine Testpflicht bei der Einreise aus Risikogebieten eingeführt. Reiserückkehrer*innen können sich kostenpflichtig an den Teststationen der Kassenärztlichen Vereinigung testen lassen. Getestet werden kann auch 48 Stunden vor der Einreise. Für die Testpflicht gelten die aus der Quarantänepflicht bekannten Ausnahmen (z.B. "kleiner Grenzverkehr").

Neue Corona-Landesverordnung ab 11-01-2021

Neufassung der Corona-Quarantäneverordnung

Neufassung der Schulen-CoronaVO

Bildungsministerium informiert über weiteren Schulbetrieb

Erlass Maßnahmen ab Inzidenz über 200

05.01.2021: Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) und Kanzleramt verlängern und verschärfen den bundesweiten Lockdown bis Ende Januar

Bewegungsfreiheit ab sofort eingeschränkt in Hotspots ab 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen. Ein-Personen-Regel bei Treffen mit einem anderen Haushalt.

Beschluss MPK 05-01-2021 Lockdown

19.12.2020: Kreis Plön erlässt Allgemeinverfügung zu Isolation und Quarantäne - Infizierte und Kontaktpersonen müssen sich eigenständig absondern.

Der Kreis Plön hat heute eine Allgemeinverfügung über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch SARS-CoV-2 oder der Einstufung als enge Kontaktperson in einer geeigneten Häuslichkeit erlassen. Diese tritt am 19.12.20 in Kraft und gilt zunächst bis 15. Januar 2021.

Was bedeutet das konkret?

Sobald eine Person erfährt, dass sie positiv auf das neuartige Coronavirus getestet wurde, muss sie sich selbstständig zu Hause isolieren. Eine zusätzliche Anordnung seitens des Gesundheitsamtes ist nicht mehr notwendig. Gleiches gilt für enge Kontaktpersonen. Auch sie sind verpflichtet, sich unverzüglich in häusliche Quarantäne zu begeben. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung können mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro bestraft werden.

Die Betroffenen sind zudem verpflichtet, sich umgehend beim zuständigen Gesundheitsamt des Kreises Plön zu melden.

In der Vergangenheit wurden Quarantäne-Anordnungen in jedem Einzelfall getroffen, sobald dem Gesundheitsamt die entsprechenden Laborergebnisse vorlagen und die nötigen Daten zur Kontaktaufnahme ermittelt werden konnten. Inzwischen erhalten positiv auf Corona getestete Personen häufig die Ergebnisse des Tests früher als das Gesundheitsamt.

Pressemitteilung des Kreises Plön zur neuen Allgemeinverfügung

Allgemeinverfügung des Kreises Plön zu Islation und Quarantäne

18.12.2020: Änderung der Corona-Quarantäneverordnung des Landes

Die Landesregierung hat die Corona-Quarantäneverordnung für Ein- und Rückreisende aus ausländischen Risikogebieten überarbeitet und deren Geltungsdauer bis zum 10. Januar 2021 verlängert. Die Neufassung tritt am 19.12.2020 in Kraft.

Landesverordnung zur Änderung der Quarantäne-Verordnung vom 18-12-2020

Lesefassung Landesverordnung für Ein- und Rückreisende

15.12.2020: Neue Corona-Bekämpfungsverordnung: Ab Mittwoch, 16. Dezember, geht Schleswig-Holstein in den Lockdown. Die weitreichenden Einschränkungen sind vorerst bis zum 10. Januar befristet.

Die Kernpunkte:

Kontaktbeschränkungen - Schließung von Geschäften - Notbetreuung in Kitas

  • Es dürfen sich nur noch bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten treffen, Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Vom 24. bis 26. Dezember gilt eine bundesweite Weihnachtsregelung: Demnach darf der eigene Hausstand im privaten Raum zusätzlich vier Personen aus dem engsten Familienkreis empfangen, die Zahl der Haushalte ist dabei nicht beschränkt. Auch hier gilt: Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
  • Sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels müssen bis auf wenige Ausnahmen schließen. Dazu zählen zum Beispiel Lebensmittel- und Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Tierbedarfsmärkte sowie Weihnachtsbaumverkäufe. Baumärkte sind ebenfalls zu schließen. Sie können aber – wie alle Einzelhandelsgeschäfte – Abhol- und Lieferservices anbieten. Auch Abhol- und Lieferdienste der Gastronomie bleiben weiterhin möglich;

  • Ebenso schließen müssen sämtliche Freizeit- und Kultureinrichtungen.

  • Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios dürfen ihre Dienste nicht mehr anbieten. Erlaubt bleiben medizinisch und pflegerisch notwendige Behandlungen wie Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege.

  • Auf Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf sonstigen Flächen, auf denen zu Silvester und Neujahr mit verstärktem Personenaufkommen zu rechnen ist, dürfen Feuerwerkskörper nicht verwendet werden; die Bundesregierung hat angekündigt, dass der Verkauf von Pyrotechnik in diesem Jahr generell verboten werden soll. Mittlerweile ist dies mit der 1. Änderung des Sprengstoffgesetzes erlassene Verbot im Bundesanzeiger verkündet worden und am 22. Dezember in Kraft getreten (bis Jahresende 2020). Verkaufsverbot Feuerwerk VO Bund

  • Ausschank und Verzehr von alkoholhaltigen Getränken sind landesweit in der Öffentlichkeit untersagt.


Notbetreuung in Kitas - Schnelltests in Alten- und Pflegeheimen

Schnelltests in Alten- und Pflegeheimen

  • Beschäftigte in Alten- und Pflegeheimen sollen zweimal wöchentlich auf eine Corona-Infektion getestet werden. Das Land stellt 1,3 Millionen Euro bereit, um das Personal in der Anwendung von sogenannten Antigen-Schnelltests zu schulen.
  • Bewohner:innen Alten- oder Pflegeheimen dürfen jeweils nur von zwei registrierten Personen besucht werden.

Notbetreuung in den Kitas

  • Für die Angebote der Kindertagesbetreuung gilt ab Mittwoch ein Betretungsverbot. Es wird eine Notbetreuung geben für Kinder, bei denen mindestens ein Elternteil in der kritischen Infrastruktur arbeitet oder alleinerziehend ist. Voraussetzung ist allerdings, dass keine Alternativbetreuung möglich ist. Auch Kinder, die einen heilpädagogischen Förderbedarf haben oder Sprachförderung benötigen, können die Einrichtungen besuchen. Gleiches gilt für Kinder, für die aus Kindeswohlaspekten eine Betreuung notwendig ist.




Gottesdienste und Veranstaltungen - Schulen schließen

Neue Regelungen für Veranstaltungen und Gottesdienste

  • Veranstaltungen sind bis auf wenige Ausnahmen untersagt, zum Beispiel falls diese zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sind.
  • An Versammlungen dürfen künftig maximal 100 Personen (draußen) beziehungsweise 50 Personen in geschlossenen Räumen teilnehmen.
  • Gottesdienste nach vorheriger Anmeldung mit maximal 50 Personen in Kirchen, außerhalb geschlossener Räumlichkeiten mit 100 Personen möglich. Gemeindegesang ist in keinem Fall möglich, während der gesamten Dauer der Gottesdienste müssen Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden.
  • An Bestattungen sowie Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen dürfen höchstens 25 Personen unter den Hygiene- und Abstandsauflagen teilnehmen;

Schulen schließen ab Mittwoch

Bereits zuvor hatte das Bildungsministerium darüber informiert, dass die Schulen ab Mittwoch geschlossen werden. Es wird dann nur noch ein Distanz-Lernangebot geben. Für Kinder aus den Jahrgangsstufen 1 bis 7 wird eine Notbetreuung angeboten. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Kindertageseinrichtungen. Die Landesregierung appelliert an alle Eltern, ihre Kinder wenn möglich schon ab sofort zuhause zu betreuen. Unaufschiebbare, abschlussrelevante Klausuren dürfen in dieser Woche noch geschrieben werden. Außerschulischer Bildungsangebote als Präsenzveranstaltungen sind verboten.


Die neue Landesverordnung im Wortlaut


Appell der Bildungsministerin: Schüler zu Hause lassen

Vor dem Hintergrund der aktuellen Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz und der Entscheidungen der Landesregierung (siehe info-intern Nr. 431/20) hat die Bildungsministerin in einem Appell darum gebeten, wann immer möglich zuhause zu bleiben. Zwar können die Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 7 am 14.12. und 15.12. noch in die Schule kommen, wie in der neuen Schulen-Coronaverordnung vom 12.12.2020 geregelt (siehe info-intern Nr. 430/20). Aber wenn sie es einrichten können, sollen die Eltern ihre Kinder auch am Montag und Dienstag schon zuhause lassen und die Möglichkeit einer formlosen Beurlaubung von der Präsenzpflicht nutzen.

Presseerklärung Schulen im Lockdown

Konkretisierende Hinweise der Schulaufsicht

In dem Zusammenhang hat sich die oberste Schulaufsicht in einem Schreiben vom 13. Dezember 2020 mit konkretisierenden Hinweisen an die Schulen gewandt. In einem Schreiben an die Schulen (siehe weiter unten) werden die für Schulen geltenden Regeln erläutert. Organisatorisch wichtig sind darüber hinaus folgende Hinweise:

  • Für die Anmeldung zur Notbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 bis 7 ist ein schriftlicher Nachweis der Berechtigung aufgrund der Kurzfristigkeit nicht notwendig. Die Betreuung erfolgt nach dem Kohortenprinzip.
  • Das Distanzlernangebot in der Woche vom 14. bis 18. Dezember 2020 bedeutet ausdrücklich nicht, dass der Unterricht entsprechend der Fachanforderungen fortgesetzt wird. Es wird kein neuer Unterrichtsstoff vermittelt, sondern ggf. zu Wiederholungen angeleitet.
  • Die Durchführung von Klausuren kommt nur noch in den Jahrgangsstufen Q1 und Q2 in Betracht, wenn deren Ergebnisse in das Abitur eingebracht werden müssen und sie bereits vor dem 11. Dezember 2020 angesetzt waren.

Schulanschreiben Schulaufsicht

Hinweise für offene Ganztagsschulen und Betreuungsangebote

Für offene Ganztagsschulen und Betreuungsangebote an Primarstufen hat das Bildungsministerium zur aktuellen Lage am 13.12.2020 folgende Hinweise gegeben.

  • Am 14. und 15.12. kann auch im Ganztag die Betreuung der Schülerinnen und Schüler erfolgen, die in Präsenz in Schule sind (mit Beachtung der Kohortenregelung und in Abstimmung mit der Schulleitung).
  • Vom 16.-18.12. findet eine Betreuung für diejenigen Schüler statt, die in der Not-betreuung sind. Dies gilt auch für die Distanzlerntage am 07. und 08.01.2021 (mit Beachtung der Kohortenregelung und in Abstimmung mit der Schulleitung).
  • In den Ferien kann eine Notbetreuung an den Stellen stattfinden, an denen Ferienangebote im Rahmen des Ganztags regulär vorgesehen waren (ebenfalls mit Beachtung der Kohortenregelung und in Abstimmung mit der Schulleitung).

12.12.2020: Alkoholausschank und- konsum in der Öffentlichkeit verboten - Kreis Plön setzt landesweite Vorgaben in Allgemeinverfügung um

Angesichts drastisch steigender Fallzahlen von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus, sowohl bundesweit als auch in Schleswig-Holstein, hat das Land Schleswig-Holstein am 11.Dezember 2020 im Rahmen eines Erlasses den Verkauf und Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit untersagt. Der Kreis Plön setzt diese Anordnung, wie vorgesehen, im Rahmen einer Allgemeinverfügung um. Diese gilt ab dem 12. Dezember 2020 und ist zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2020.

Allgemeinverfügung Kreis Plön Verbot Alkohol

30.11.2020: Kreis Plön verlängert Allgemeinverfügung: Bereiche mit Mund-Nasen-Schutz-Pflicht erweitert

Der Kreis Plön hat mit Inkrafttreten der neuen Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus seine Allgemeinverfügung zur Bestimmung der Bereiche im Kreisgebiet, in denen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist, verlängert und um zusätzliche Bereiche erweitert. Diese gilt zunächst bis zum 20. Dezember.

In folgenden Bereichen im Kreis Plön muss auch weiterhin im Freien eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden:

  • Stadt Plön: Markt, Lange Straße im Bereich des Marktes: dienstags und freitags von 8 - 13 Uhr
  • Stadt Preetz: Markt, Kirchenstraße, Lange Brückstraße: mittwochs und samstags von 8 - 14 Uhr
  • Gemeinde Laboe: Promenade, beginnend an der Gaststätte „Ocean“ bis Meerwasserschwimmhalle: samstags und sonntags von 12 - 17 Uhr
  • Gemeinde Schönberg: Seebrücke: samstags und sonntags von 12 - 17 Uhr

Neu aufgenommen in die Allgemeinverfügung wurden Bahnhöfe, Bahnhaltepunkte und innerörtliche Haltestellen des öffentlichen Personennah- und Fernverkehr. Dort muss während der Betriebs-zeiten an Halte- und Wartebereichen im Innen- und Außenbereich nun ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

29.11.2020 Land passt Corona-Bekämpfungsverordnung an: Kosmetikstudios und Wildparks dürfen wieder öffnen. Kontaktbeschränkungen bleiben. Die Maskenpflicht wird ausgeweitet. Die angepasste Landesverordnung tritt am 30. November in Kraft und wird bis zum 20. Dezember verlängert.

Aufgrund der aktuellen Infektionslage und nach den Gesprächen der Länderchefs mit Bundeskanzlerin Angela Merkel  hat das Landeskabinett eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen.

Schleswig-Holstein behält die derzeit gültigen Kontaktbeschränkungen bei:Im öffentlichen Raum dürfen sich auch weiterhin maximal zehn Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Auch im privaten Raum bleibt die maximale Anzahl an Personen, die sich treffen dürfen bei zehn.

Körpernahe Dienstleistungen wie in Nagel-, Kosmetik- sowie Massagestudios dürfen unter Hygieneauflagen wieder angeboten werden. Außerdem dürfen die Außenbereiche von Tierparks, Zoos, und Wildparks und ähnlichen Einrichtungen ebenfalls unter Hygieneauflagen wieder öffnen.

In den Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die Infektionszahlen im schleswig-holsteinischen Vergleich überdurchschnittlich hoch sind, werden regional verschärfte Regelungen in Kraft treten.

Neue Corona-Landesverordnung ab 30. November

12.11.2020 Im Zusammenhang mit der bundesweit koordinierten Neufassung der Corona-Quarantäneverordnung des Landes hat der Bund auch das Meldeverfahren für Einreisende aus internationalen Risikogebieten verändert.

Wer aus einem internationalen Risikogebiet nach Deutschland einreist, muss sich vor der Einreise digital anmelden. Seit dem 8. November 2020 besteht das Verfahren der digitalen Einreiseanmeldung. Dafür hat die Bundesregierung die Internetplattform Einreiseanmeldung gestartet.

Weitere Infos zur Einreiseanmeldung

Mit der Einreiseanmeldung erhalten die für den Zielort der Reisenden zuständigen Gesundheitsämter die notwendigen Informationen, um kontrollieren zu können, ob die nach landesrechtlichen Regelungen bestehende Quarantänepflicht eingehalten wird. Die Daten werden verschlüsselt, ausschließlich dem jeweils zu-ständigen Gesundheitsamt zugänglich gemacht und 14 Tage nach Einreise automatisch gelöscht. Dieses Verfahren dient als Ersatz für die bisher bekannten Aussteigerkarten und soll die Gesundheitsämter entlasten.

Gemäß § 1 Abs. 2 der Corona-Quarantäneverordnung des Landes kann durch dieses Verfahren (dort ist bisher noch die Aussteigerkarte genannt) die Verpflichtung der Reisenden erfüllt werden, sich unverzüglich nach der Einreise an das jeweils zuständige Gesundheitsamt zu wenden.

Ein entsprechendes Merkblatt der Bundesregierung für Reisende ist als Anlage 2 beigefügt. Weitere Informationen zur digitalen Einreise Anmeldung (DEA) sind zu finden unter folgendem Link:

Fragen und Antworten zur digitalen Einreiseanmeldung

Aktualisierte Allgemeinverfügung Kreis Plön


01.11. 2020 Ab Montag gelten in Schleswig-Holstein strengere Vorschriften zur Corona-Bekämpfung. Ministerpräsident Günther hat die neuen Regeln vorgestellt.

Kontaktbeschränkungen, Schließung von Freizeiteinrichtungen, Gaststätten und Hotels: Diese und weitere Regelungen hat die Landesregierung nun in ihrer neuen Corona-Bekämpfungsverordnung festgelegt. Mit dem neuen Regelwerk setzt Schleswig-Holstein den gemeinsamen Beschluss der Ministerpräsident:innen mit der Bundeskanzlerin um.

Die neuen Regeln im Überblick

Die neue Landesverordnung (tritt am 2. Nov. 2020 in Kraft)

01.11.2020 Der Kreis Plön hat eine neue Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus erlassen.

Allgemeinverfügung des Kreises Plön zum 02.11.2020

28.10.2020 Bund und Länder verständigen sich nach Videokonferenz auf weitergehende Beschränkungen.

Coronabekämpfung Beschlüsse Bund und Länder

28.10.2020 Bußgeldkatalog zur Corona-Bekämpfungsverordnung angepasst

Die Landesregierung hat am 27. Oktober 2020 den Bußgeldkatalog zur Corona-Bekämpfungsverordnung an die jüngste Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung angepasst. Die Anpassung betrifft die Ausweitung des Ordnungswidrigkeitstatbestandes für das vorsätzliche Nichttragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf den Bereich der Gaststätten.

Aktuelle Fassung Bußgeldkatalog Corona

24.10.2020   Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig hat das Beherberungsverbot für Touristen aus Corona-Hotspots gekippt. In einem Eilverfahren hat das Gericht auf Antrag einiger Hotelbetreiber die Regelung als rechtswidrig eingestuft.Bis eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen ist, ist das Beherbergungsverbot außer Vollzug gesetzt. Das OVG Schleswig folgte damit Gerichtsentscheidungen in anderen Bundesländern. 

23.10.2020 Die Landesregierung hat die Corona-Bekämpfungsverordnung am 22. Oktober 2020 erneut geändert. Die Neuregelungen treten am 24. Oktober 2020 in Kraft.

Die Änderungen umfassen folgende Punkte:

  • Die Anforderungen an die Mund- Nasen-Bedeckung in § 2 Abs. 5 werden verschärft. Das Tragen eines Visiers („Face-Shield“) reicht nur noch in Bildungseinrichtungen aus, wenn es dem Bildungszweck dient. In anderen Bereichen reicht ein Visier nicht mehr aus
  • In Gaststätten haben Gäste und Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr generell eine Mund- Nasen-Bedeckung zu tragen, das gilt sowohl innen als auch außen. Bisher war die Maskenpflicht in Gaststätten lediglich auf Grundlage entsprechende Hygienekonzepte der Gaststätten in unterschiedlicher Form geregelt. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt nur für Gäste während des Aufenthalts an ihren festen Steh- oder Sitzplätzen.
  • Die Maskenpflicht wird im gesamten Einzelhandel auch auf die dort Beschäftigten ausgeweitet (§ 8 Abs. 3). Eine Ausnahme gilt, wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird (z. B. geeignete Trenn- und Schutzwände im Kassenbereichen).
  • Außerdem wird die Maskenpflicht auf Wochenmärkte ausgedehnt und gilt dort für Kunden und Beschäftigte.

 Diese Änderungen gelten generell, also unabhängig vom Überschreiten eines 7-Tage-Inzidenzwertes.


05.10.2020: Verlängerung und Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung

Die Landesregierung hat am 1. Oktober 2020 eine Verlängerung und Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Die Änderungen der bisherigen Verordnung treten am 5. Oktober 2020 in Kraft. Die neue Verordnung ist nunmehr bis zum 1. November 2020 befristet.

Folgende Änderungen wurden beschlossen:


Vorschriften für den Einzelhandel deutlich verschlankt

  • Die Vorschriften für den Einzelhandel wurden deutlich verschlankt (§ 8). Die bisher vorgegebene Begrenzung der Kundenzahl je 10 m² Verkaufsfläche und die Vorgaben für Kontrollkräfte ab 200 m² Verkaufsfläche wurden gestrichen. Stattdessen haben künftig alle Verkaufsstellen des Einzelhandels ein Hygienekonzept zu erstellen. Damit gelten nun auch für alle Verkaufsstellen einheitliche Regelungen. Regelungen zu Kontrollkräften sollen nunmehr im Hygienekonzept des Betreibers enthalten sein (siehe Begründung zu § 8). Wegen der Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 muss das Hygienekonzept auch eine Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten enthalten.

Außerschulische Bildungsangebote und Abstandsgebot in Schulen

  • Die Möglichkeiten für außerschulische Bildungsangebote wurden etwas erweitert. Das Abweichen vom Abstandsgebot wird im § 12a nunmehr auch dann ermöglicht, wenn das Angebot im Durchschnitt mindestens 8 Stunden pro Woche erfolgt und der Teilnehmerkreis über mindestens fünf Monate im Wesentlichen unverändert bleibt. In diesem Fall wird auf das Erfordernis des Bildungszwecks verzichtet. Diese ergänzende Regelung richtet sich insbesondere an bestimmte Angebote der Volkshochschulen. Die bisher schon in § 12a enthaltene Möglichkeit zur Abweichung vom Abstandsgebot, wenn der Bildungszweck dies erfordert und entweder die Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen oder vergleichbar wirksame Schutzmaßnahmen ergriffen werden, bleibt erhalten.
  • Die bisher in der Corona-BekämpfVO enthaltenen Regelungen für Schulen (§ 12) wurden gestrichen. Sie wurden stattdessen in die neue Schulen-Coronaverordnung übernommen. § 12 enthält nun die Ermächtigung an das Bildungsministerium zum Erlass dieser Verordnung.

Klarstellung zu den Vorschriften von Veranstaltungen

  • Es wird klargestellt, dass die Vorschriften über Veranstaltungen (§ 5) nicht für Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der stationären Gefährdetenhilfe gelten, soweit es sich nicht um besonders vulnerable Personen handelt (Ergänzung von § 15 Abs. 3).

 

 

21.09.2020 Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung seit 19.09.2020

Die Landesregierung hat eine weitere Änderung der Corona-BekämpfungsVO beschlossen. Die Neufassung gilt seit 19. September und ist bis zum 4. Oktober 2020 befristet. Die Änderungen betreffen u.a. das Thema Tanzen bei Feiern im privaten und öffentlichen Wohnraum (Paragraf 5/Absatz 3 und ff.) sowie Veranstaltungen mit Markt- und mit Sitzungscharakter (z.B. Fußballspiele).

 

15.09.2020: Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung mit weiteren Lockerungen ab 15.09.2020

Die Landesregierung hat am 14. September 2020 weitere Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Die Neufassung der Verordnung tritt am 15. September 2020 in Kraft. Die Verordnung ist befristet bis zum 4. Oktober 2020. Auf folgende wesentliche Änderungen gegenüber dem bisherigen Stand der Corona-BekämpfVO ist hinzuweisen:

Hinweise zu Änderungen ab 15-09-2020

  • Der Besuch von Saunen, Whirlpools oder vergleichbaren Einrichtungen wird erleichtert und ist nicht mehr nur einzeln oder durch Mitglieder eines gemeinsamen Haushalts zulässig. Es gelten weiterhin das Abstandsgebot und die anderen üblichen Hygienevorschriften. Die gleichzeitige Nutzung von Dampfbädern ist weiterhin nur einzeln oder durch die Mitglieder eines gemeinsamen Haushalts zulässig (§ 3 Abs. 4).
  • Das Prostitutionsgewerbe und die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt werden wieder zugelassen, allerdings unter strengen Auflagen (§ 9 Abs. 2). Die entsprechenden Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen, in anderen Fahrzeugen und außerhalb geschlossener Räume bleiben untersagt.

 

15.09.2020: Ankündigung weiterer Lockerungen ab 19.09.2020

Am 14.09.2020 hat die Landesregierung neben der Änderung der Corona-BekämpfVO weitere Lockerungen ab dem 19.09.2020 angekündigt. Im Laufe dieser Kalenderwoche ist also mit einer weiteren Änderung der Corona-BekämpfVO zu rechnen. Folgende Ankündigungen sind zu erwähnen:

Weitere Lockerungen ab 19-09-2020

  • Das Konzept für ein phasenweises Zulassen von unterschiedlichen Veranstaltungsformaten im Rahmen der COVID-19-Pandemie (Veranstaltungsstufenkonzept) wird insbesondere in den Risikokategorie III „Markt und Messen“ und der Risikokategorie IV „Sitzungen“ angepasst.

-  In der Risikokategorie III (Märkte und Messen) wird die zulässige Teilnehmerzahl von 750 auf 1500 (außen) und von 250 auf 750 (innen) erhöht. Zusätzlich zu der absolut zulässigen Personenzahl soll eine Flächenkomponente (1. Person / 7qm) eingeführt werden. Größere Veranstaltungen können durch Einzelgenehmigungen der Gesundheitsämter ermöglicht werden. Hierbei sind für Veranstaltungen im Innenraum besondere Anforderungen an die Innenraumlufthygiene zu berücksichtigen;

-  Für Veranstaltungen mit sitzendem Publikum wie Vorträge, Lesungen, Podiumsdiskussionen, Kino, Theater, Konzerte und  Sportdarbietungen (Risikokategorie IV) werden die Teilnehmerzahlen ebenfalls erhöht unter Beachtung der zulässigen Personenkapazität von 50% bei Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen. Oberhalb der Grenzen von 750 (innen) bzw. 1500 Teilnehmenden (außen) wird unter Voraussetzung eines erweiterten genehmigungspflichtigen Hygienekonzepts eine Kapazitätsgrenze von bis zu 25% bei Veranstaltungen ab 1500 Teilnehmern außen und 750 Teilnehmern innen eingeführt. Dies soll auch Sportveranstaltungen in Hallen und Stadien erleichtern. So sollen unter anderem Fußball, Volleyball und Handball wieder vor Publikum möglich sein.

-   Innenraumlufthygiene / Lüftungsmöglichkeit mittels Frischluftzufuhr sind sicherzustellen;

-   Nachverfolgbarkeit durch Teilnehmerregistrierung ist sicherzustellen.

  • Um der Verhältnismäßigkeit zu anderen Lockerungen Rechnung zu tragen, wird in Risikoklasse II das paarweise Tanzen unter Wahrung des Abstands zu anderen Tänzern auf Familienfeiern erlaubt. Die Obergrenze im Innenraum bleibt bei 50.

 

02.09.2020: Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes

Die Landesregierung hat am 1. September 2020 eine Neufassung der Corona-BekämpfVO beschlossen. Diese Neufassung der Corona-BekämpfVO tritt am 2. September 2020 in Kraft und ist zunächst bis zum 4. Oktober 2020 befristet. Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass die ursprünglich im Veranstaltungskonzept der Landesregierung vorgesehenen weiteren Öffnungsschritte abermals aufgeschoben werden. Die bisher für die einzelnen Veranstaltungskategorien (Veranstaltungen mit Sitzungscharakter, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen, Veranstaltungen mit Gruppenaktivität sowie Großveranstaltungen) zulässigen Teilnehmerzahlen werden also nicht erhöht. Es wird auch offen gelassen, zu welchem Datum weitere Schritte erfolgen. Aktuell ist nicht davon auszugehen, dass dies vor dem 5. Oktober 2020 der Fall sein wird.


10.08.2020: Änderung und Verlängerung der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes - Vorerst keine weiteren Lockerungen

Die Landesregierung hat die bislang bis zum 9. August 2020 befristete Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 bis zum 30. August 2020 verlängert. Die Verordnung wird im Wesentlichen auf dem aktuell geltenden Stand fortgeführt. Weitere Lockerungen, insbesondere im Bereich Veranstaltungen, gibt es also ab dem 10. August 2020 entgegen der ursprünglichen Planung nicht. U. a. gilt folgende Veränderung, dass ein neuer Ordnungswidrigkeitstatbestand zur Durchsetzung der Mund-Nasen-Bedeckung eingeführt worden ist. Mit Bußgeld kann auch derjenige belangt werden, der trotz mehrfacher Aufforderung durch eine Ordnungskraft keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt. Der Regelsatz für das Bußgeld beträgt 150 Euro.

30.07.2020: Generell empfiehlt sich, dass aufgrund der Corona-Pandemie Einreisende aus dem Ausland unabhängig von ihrem Reiseziel das örtliche Gesundheitsamt bei Rückkehr kontaktieren, um abzuklären, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.

Infoblatt für Reisende

10.08.2020 Bußgeldkatalog zur Corona-BekämpfVO aktualisiert 08-2020


16.07.2020: Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes

Die Landesregierung hat eine weitere Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen und weitere Anpassungen im Bereich der Veranstaltungen umgesetzt („gelbe Stufe“ des Veranstaltungskonzepts). Darüber hinaus werden Anpassungen bei den Regeln für Schwimmbäder vorgenommen, welche insbesondere für sog. Spaßbäder von Bedeutung sind (Anlage 1). Die Änderungen treten am 20. Juli 2020 in Kraft.

Veranstaltungen

1.1   Veranstaltungen (Par. 5)

Die Änderungen in § 5 der Corona-Bekämpfungsverordnung betreffen die Erhöhung der maximalen Teilnehmerzahl für Veranstaltungen. Die Entwicklung des Infektions-geschehens lassen größere Veranstaltungen zu, solange die jeweiligen Voraussetzungen von Veranstaltern und Teilnehmern eingehalten werden. Bei der Zulassung von Veranstaltungen gilt nunmehr folgende Differenzierung:

  • Veranstaltungen mit Gruppenaktivitäten ohne dauerhafte Sitzplätze sind mit bis zu 150 außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig;
  • Veranstaltungen mit Marktcharakter sind mit bis zu 500 Personen außerhalb und 250 Personen innerhalb geschlossener Räume unter erhöhten Sicherheitsanforderungen zulässig;
  • Veranstaltungen mit Sitzungscharakter sind mit bis zu 500 Personen außerhalb geschlossener Räume und mit bis zu 250 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig;
  • Veranstaltungen in privaten Räumen sind – abweichend von dem generellen Kontaktverbot in § 2 Absatz 4 – auch mit mehr als 10 Teilnehmern zulässig, sofern die gleichen Voraussetzungen erfüllt werden, wie sie für Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit Gruppenaktivitäten ohne dauerhafte Sitzplätze gelten (also maximal 50 Personen innen und 150 Personen draußen).

Das Veranstaltungs-Stufenmodell finden Sie hier: Stufenmodell Veranstaltungen Neufassung

 

Versammlungen

1.2   Versammlungen (Par. 6)

Mit der Anpassung von § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Beschränkungen im Bereich der Versammlungen mit den Vorgaben für Veranstaltungen synchronisiert und entsprechend des Infektionsgeschehens Beschränkungen weiter gelockert.

 

Sport

1.3   Sport (Par. 11)

Das bisherige Verbot der Nutzung von solchen Becken in geschlossenen Räumen gemäß § 11 Absatz 3 Satz 2, die nicht geeignet sind, Sport-, Ausbildungs- und Therapiezwecken zu dienen, wird aufgehoben. § 3 Absatz 4 Satz 2, der die gleichzeitige Nutzung von Saunen, Whirlpools oder vergleichbaren Einrichtungen nur einzeln oder durch die Mitglieder eines gemeinsamen Haushaltes zulässt, gilt weiterhin und ist zu beachten. Das gilt besonders für die kleinen Becken. Die speziellen Anforderungen an Bäder sind weiterhin in § 11 Absatz 3 Satz 1 geregelt. Wie in § 4 Absatz 1 angegeben, müssen in den zu erstellenden Hygienekonzepten auf die örtlichen Gegebenheiten eingegangen werden.

  • Die Besucherzahlen sind auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten zu begrenzen.
  • Die Wahrung des Abstandsgebotes aus § 2 Absatz muss sichergestellt werden.
  • Die Besucherströme sind zu regeln.

Checkliste für Privatveranstaltungen

Aus Anlass der Öffnung für Veranstaltungen bis zu 50 Personen im privaten Raum hat das Land eine Checkliste der einzuhaltenden Hygieneregeln unter dem Titel „Allgemeinde Anforderungen für private Veranstaltungen und Feiern“ herausgegeben. Danach hat der Veranstalter ein Hygienekonzept zu erstellen, das Abstandsgebot ist einzuhalten, es wird nicht getanzt, Singen und der Gebrauch von Blasinstrumenten sind nur im eng begrenzten Umfang möglich. Es sind die Kontaktdaten der Teilnehmer zu erheben.

Checkliste Privatfeiern

 


29.06.2020: Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes

Die Landesregierung hat am 26. Juni 2020 eine weitere umfassende Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Die Änderungen treten am 29. Juni 2020 in Kraft. Die Verordnung ist bis 9. August 2020 befristet.

Landesverordnung zur Corona-Bekämpfung ab 29-06-2020

29.06.2020: Fragen und Antworten zur Quarantäneregelung für Reisende innerhalb Deutschlands

Zu der ab dem 25. Juni 2020 geltenden neuen Quarantäneregelung für Reisende innerhalb Deutschlands hat die Landesregierung einen speziellen Katalog mit Fragen und Antworten bereitgestellt. Einreisende, die sich in eine vorsorgliche Quarantäne begeben müssen, müssen sich umgehend bei dem jeweiligen Gesundheitsamt vor Ort melden. Sollten Krankheitssymptome während eines Aufenthalts auftreten, dann sollte umgehend telefonischer Kontakt zu einem Arzt oder dem Patientenservice 116 117 aufgenommen werden. Der Krankheitsverdacht ist meldepflichtig und muss vom Arzt auch dem zuständigen Gesundheitsamt mitgeteilt werden. Es ist laut Landesregierung davon auszugehen, dass Betroffenen - soweit gesundheitlich zumutbar - die Heimreise nahegelegt wird.

Fragen und Antworten Tourismus SH-Quarantäne

25.06.2020: Quarantänepflicht auch für Einreisende aus deutschen Risikogebieten

 Die Landesregierung hat am 24. Juni 2020 eine Neufassung der Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein-und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein beschlossen. Nunmehr kann das Gesundheitsministerium auch eine Region innerhalb Deutschlands als Risikogebiet einstufen mit der Folge, dass für diejenigen Personen die 14-tägige Quarantänepflicht gilt, die aus dieser Region nach Schleswig-Holstein einreisen. Es gelten die gleichen Ausnahmen wie für Ein-oder Rückreisende aus Risikogebieten im Ausland. Insbesondere gilt die Quarantänepflicht dann nicht, wenn der Einreisende ein ärztliches Attest mit einem negativen Coronatest vorweisen kann, der bei Einreise nicht älter als 48 Stunden ist. Die Landesregierung weist drauf hin: Wer ohne negativen Test aus einem Risikogebiet einreist, muss sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begeben, um sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise ständig dort abzusondern.

Unter dem Link Hinweise für Urlauber aus dem In- und Ausland finden Einreisende die jeweiligen Links zum Robert-Koch-Institut (RKI). Das Gesundheitsministerium hat bestimmt, dass die dort abrufbaren Informationen zu den Risikogebieten maßgeblich für die Quarantäne-Verordnung ist, eine gesonderte Festlegung der betroffenen deutschen Gebiete durch das Gesundheitsministerium erfolgt offenbar nicht mehr.

Unter dem Link Übersichtskarte RKI können die betroffenen deutschen Gebiete eingesehen werden. Dort sind in einer Karte unter dem Reiter „Landkreise“ die betroffenen Gebiete rot markiert. Aktuell (24.06.2020, 19.30) sind das die Kreise Gütersloh und Warendorf (Nordrhein Westfalen).

24.06.2020: Landesregierung beschließt weitere Lockerungen ab 29. Juni 2020 und einen neuen Stufenplan für Veranstaltungen:

Die Landesregierung hat am 23. Juni 2020 weitere Lockerungen der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus beschlossen, die am 29. Juni 2020 in Kraft treten sollen. Die geänderte Fassung der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes und des den Allgemeinverfügungen der Kreise zugrunde liegenden Erlasses sind am Abend des 26. Juni 2020 (Freitag) zu erwarten.
Wichtigste Entscheidung ist eine umfassende Überarbeitung des Stufenkonzepts für Veranstaltungen. Dieser Stufenplan wird nun für die nächsten Stufen je nach Risikoklasse mit festen Terminen zum 29.6., 20.7., 10.8. und 31.8. versehen, um Planungssicherheit zu schaffen. Nur die letzte Stufe der Öffnung von Großveranstaltungen (neue Bezeichnung: „Event“) mit mehr als 1000 Teilnehmern bleibt terminlich offen.

Folgende Schritte wurden demnach für den 29. Juni 2020 u. a. angekündigt:

  • „Gruppenaktivitäten“ bis zu 50 Teilnehmer dürfen nicht nur im Außenbereich, sondern auch innerhalb geschlossener Räume stattfinden.
  • Es wird klargestellt, dass zu den Veranstaltungen mit Sitzungscharakter auch Sportdarbietungen mit sitzendem Publikum gehören, mit mehr als 50 Teilnehmern aber nur im Außenbereich zulässig sind (Obergrenze: 250 Teilnehmer).
  • Ab dem 29.6. sollen darüber hinaus auch Veranstaltungen im privaten Raum unter bestimmten Bedingungen mit bis zu 50 Personen erlaubt sein (zum Beispiel Grillen mit Freunden im eigenen Garten). Der Gastgeber muss dann unter anderem die Kontaktdaten seiner Gäste erfassen.
  • Für die Gastronomie entfallen die bisherigen Beschränkungen der Öffnungszeiten von 5 bis 23 Uhr.
  • Ein Buffetangebot soll wieder möglich sein.

Stufenmodell Veranstaltungen Stand 23-06-2020

15.06.2020: Appell der Bundesregierung zur Corona-Warn-App „Unterstützt uns im Kampf gegen Corona“
Die Corona-Warn-App hilft uns festzustellen, ob wir in Kontakt mit einer infizierten Person geraten sind und daraus ein Ansteckungsrisiko entstehen kann. So können wir Infektionsketten schneller unterbrechen. Die App ist ein Angebot der Bundesregierung. Download und Nutzung der App sind vollkommen freiwillig. Sie ist kostenlos im  App Store und bei Google Play zum Download erhältlich. Viele weitere Infos zur Warn-App finden Sie hier
Corona Warn-App

12.06.2020: Abstandsgebot bei Sportausübung gilt nicht bei bis zu 10 Personen

Das Innenministerium hat klargestellt, dass bei der Sportausübung beim Zusammentreffen von bis zu 10 Personen das Abstandsgebot nicht gilt. Dieses ergibt sichaus der seit dem 8. Juni geltendem Fassung der Corona-Bekämpfungsverordnung (BekämpfVO). Dort heißt es in § 11 Abs. 1 Nr. 1 für den Sport, dass das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 1 der BekämpfVO gilt. Damit gilt auch, dass die private Sportausübung mit bis zu 10 Personen ohne Wahrung des Abstandsgebotes erlaubt ist.

10.06.2020: Klarstellung - Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen sind nur im öffentlichen Raum erlaubt

Aus gegebenen Anlass wird darauf hingewiesen, dass sich das Stufenkonzept der Landesregierung zur Öffnung von Veranstaltungen und die Zulässigkeit von Veranstaltungen gemäß der unterschiedlichen Risikoklassen mit bis zu 50 bzw. bis zu 100 oder bis zu 250 Teilnehmern gemäß § 5 der Corona-Bekämpfungsverordnung nur auf Veranstaltungen im öffentlichen Raum bezieht. In den Medien war diese zusätzliche Differenzierung in der Regel nicht hervorgehoben worden. Bei Veranstaltungen im privaten Raum bleibt es bei der bisherigen Begrenzung auf maximal 10 Personen oder zwei Hausständen. Als privater Raum gelten nur der private Wohnraum und das dazugehörige befriedete Besitztum (Garten). Alles andere ist öffentlicher Raum.

Coronavirus: Informationen der Landesregierung

08.06.2020: Neue Allgemeinverfügung des Kreises Plön ab 08-06-2020

In Kindertagesstätten wird der eingeschränkte Regelbetrieb bis zum 21. Juni 2020 fortgeführt. Bis dahin wird u. a. die Gruppengröße im Bereich der über 3-jährigen Kinder von zehn auf 15 Kinder erhöht und die Notbetreuung fortgesetzt. Ab dem 22. Juni 2020 wird der Regelbetrieb an den Kindertagesstätten in vollem Umfang wieder aufgenommen, soweit aus Gründen des Infektionsschutzes sowie die räumlichen und personellen Voraussetzungen in der Einrichtung eine Umsetzung des Regelbetriebs zulassen. Grundschüler der Klassenstufen 1 bis 4 werden ab dem 8. Juni 2020 im Klassenverband wieder täglich unterrichtet. Ab dem 22. Juni 2020 gilt dies ebenfalls für alle weiteren Klassenstufen

PM Änderung Allgemeinverfügung Kreis Plön 08-06-2020

Allgemeinverfügung des Kreises Plön 08-06-2020

Krankenhausversorgung in SH

Handlungsempfehlungen für ein Besuchskonzept in Einrichtungen der Pflege

Handlungsempfehlungen zur Teilwiedereröffnung von Werkstätten für Menschen mit Behinderung

Handlungsempfehlungen für ein Besuchskonzept in Einrichtungen der Eingliederungshilfe

08.06.2020: Neue Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes ab 08-06-2020

Die Landesregierung hat am 5. Juni 2020 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 8. Juni 2020 in Kraft und ist bis zum 28. Juni 2020 befristet. Mit der Verordnung werden im Wesentlichen die bereits beschlossenen Lockerungsmaßnahmen umgesetzt und mit Detailregelungen versehen.

03.06.2020: Weitere Lockerungen am 8. Juni 2020 / Stufenkonzept für Veranstaltungen

Die Landesregierung hat weitere Lockerungen ab dem 8. Juni angekündigt. U. a. dürfen gastronomische Betriebe bis 23 Uhr geöffnet haben und Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen werden sowohl im privaten wie im öffentlichen Raum wieder zulässig, also auch dann, wenn die Personen mehr als zwei Hausständen angehören.

Die Landesregierung hat zudem ein Veranstaltungsstufenkonzept beschlossen, das ein stufenweises Zulassen unterschiedlicher Veranstaltungsformate vorsieht.  Dieses Konzept ermöglicht ein gewisses Maß an Planbarkeit. So werden ab 8. Juni Veranstaltungen mit Sitzungscharakter im Außenbereich für bis zu 250 Gäste und in geschlossenen Räumen für bis zu 100 Personen zugelassen sowie „Gruppenaktivitäten“ mit festem und bekanntem Publikum im Außenbereich mit bis zu 50 Personen erlaubt. Ab 29. Juni 2020 werden „Gruppenaktivitäten“ mit bis zu 50 Personen auch im Außenbereich erlaubt. Ausführliche Informationen sind der nachstehenden tabellarischen Übersicht (Stufenmodell) zu entnehmen.

Stufenmodell Veranstaltungen nach Risikoklassen

29.05.2020: Neue Allgemeinverfügung des Kreises Plön ab dem 01.06.2020, Ausweitung der Betreuung in Kindertagesstätten

Der Kreis Plön hat seine Allgemeinverfügung „Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Plön“ betreffend der Regelungen zu Kindertagesstätten ab dem 01.06.2020 u. a. wie folgt angepasst: Die Gruppengröße im Bereich der über 3-jährigen Kinder kann von zehn auf 15 Kinder erhöht werden, die Notbetreuung wird fortgesetzt, alle übrigen Kinder werden grundsätzlich tage- oder wochenweise im Wechsel betreut.

Neue Allgemeinverfügung des Kreises Plön ab 01-06-2020

17.05.2020: Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) ist seit 18. Mai 2020 in Kraft

 Die neue Corona-BekämpfVO ersetzt seit 18. Mai 2020 die bisherige SARS-CoV-2-BekämpfVO und die bisherige Landesverordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit des Landes. Die Vorschriften zur Eindämmung des Coronavirus sind vollständig neu aufgebaut und formuliert. Die Corona-BekämpfVO wird zunächst bis zum 7. Juni 2020 befristet.

Ein Überblick

17.05.2020: Neue Allgemeinverfügung des Kreises Plön ab dem 18.05.2020 - Wiederöffnung von Schulen und Kitas

 Folgende Regelungen sind in der vorerst bis 07.06.2020 geltenden Allgemeinverfügung unter anderem enthalten bzw. wurden geändert: Ab dem 25.5.2020 erfolgt der Eintritt in die 3. Phase der Wiederöffnung mit weiteren Präsenzangeboten für die Jahrgangsstufen 1 bis 3 an den Grundschulen, für die Jahrgänge 8, 9 und 10 an Gemeinschaftsschulen sowie für die Jahrgänge 8, 9 und 10 sowie Eingangsphase und Qualifizierungsphase 1 der Oberstufe an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe. Die Kindertagesstätten nehmen einen eingeschränkten Regelbetrieb wieder auf. Ab dem 1.6.2020 sollen in einer nächsten Stufe alle Kinder, die nicht in der Notbetreuung sind, wieder in zeitversetzten Gruppen in die Kitas gehen können.

Allgemeinverfügung Kreis Plön Maßnahmen zur Bekämpfung Coronavirus ab 18-05-2020

Pressemitteilung Änderung Allgemeinverfügung Kreis Plön ab 18-05-2020

13.05.2020: Überblick - Regelungen der Landesregierung zu Tourismus, Beherbergung und Gastronomie ab 18. Mai 2020

Folgende Regelungen der Landesregierung, in welchem Umfang ab dem 18. Mai 2020 Tourismus, Beherbergung und Gastronomie wieder zugelassen werden sollen, sind hervorzuheben: Das Einreiseverbot für touristische und Freizeitzwecke wird aufgehoben. Schwimm-, Frei- und Spaßbäder sind zu weiterhin schließen. Die Kreise können Betretungsverbote zur Regulierung des Tagestourismus anordnen. Die Öffnung von Rstaurants, Bars und Cafés etc. wird unter Auflagen bis 22.00 Uhr zugelassen.  Das Beherbergungsverbot für Ferienwohnungen, Hotels, Häuser, Apartments und Wohnanlagen sowie Jugendherbergen wird aufgehoben.

Startseite Landesregierung Unser Weg für SH

.DEHOGA Empfehlung - Strategie Eröffnung Gastronomie und Hotellerie

08.05.2020: In Schleswig-Holstein sollen ab Montag, 18. Mai, der Tourismus und die Gastronomie unter Auflagen wieder starten.

Ab  Samstag 9. Mai, sollen die bisher geltenden Kontaktbeschränkungen gelockert werden. Danach ist es erlaubt, dass sich auch Personen zweier Hausstände treffen können. Das gilt in der Öffentlichkeit wie im privaten Raum. Die strengen Kriterien zu Hygiene und Abständen bleiben bestehen.

Pressemitteilung Landesregierung 07-05-2020

08.05.2020: Änderungen der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung und Positivliste (Neufassung 9.5.2020)

Die Landesregierung hat am 8. Mai 2020 eine Änderung der SARS-CoV-2-BekämpfVO beschlossen, die am 9. Mai 2020 in Kraft tritt. Mit der Änderung wird u. a. geregelt:

  • Die Kontaktmöglichkeiten im öffentlichen Raum werden dahingehend erweitert, dass der Aufenthalt künftig allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und von Personen (nicht: zuzüglich einer weiteren Person) gestattet ist, die einem weiteren gemeinsamen Haushalt angehören.
  • Es wird klargestellt, dass für die zulässige Sportausübung auf Sportanlagen das weiterhin grundsätzlich gültige Kontaktverbot im öffentlichen Raum nicht gilt, solange der Sport kontaktfrei ausgeübt wird und der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird.

Außerdem ist am 9. Mai 2020 die Neufassung der „Festlegungen zur Corona-Verordnung“ (Positivliste) in Kraft getreten.

2020-05-08 NEU Auslegungshinweise POSITIVLISTE, Stand 09.05.2020

04.05.2020: Gemeinde-Spielplätze im Amtsbereich öffnen wieder ab Mitte dieser Woche

Ab voraussichtlich Mittwoch werden die meisten der rund 40 Gemeinde-Spielplätze in Heikendorf, Mönkeberg und Schönkirchen wieder geöffnet werden. An allen Spielplätzen wird auf Hinweisschildern an die Verantwortung der Eltern appelliert, ihre Verantwortung und Aufsichtspflichten für die Kinder ernst zu nehmen.

Spielplätze im Amtsbereich öffnen wieder

03.05.2020: Bekanntmachung Erreichbarkeit/Terminvereinbarungen der Amtsverwaltung ab 04.05.2020

Aufgrund des aktuellen Ausbreitungsgeschehens des Coronavirus wird das Amt Schrevenborn (Rathaus Heikendorf, Gemeindebüros in Mönkeberg und Schönkirchen) bis auf weiteres nur nach vorheriger Terminvergabe für den Besucherverkehr geöffnet sein. Nähere Informationen zu den Sprechzeiten und Sicherheitsvorkehrungen sind der nachstehenden Bekanntmachung zu entnehmen.

Bekanntmachung Amt Schrevenborn Erreichbarkeit der Amtsverwaltung ab 04.05.2020

04.05.2020: Neue Allgemeinverfügung des Kreises Plön

Folgende Regelungen sind in der vorerst bis 17.05.2020 geltenden Allgemeinverfügung des Kreises unter anderem enthalten bzw. wurden geändert: Die Schulen werden nach dem Konzept des Bildungsministeriums ab 06.05.2020 teilweise wieder geöffnet (u. a. Schüler/innen der vierten Jahrgangsstufe der Grundschulen, Schüler/innen der Jahrgangsstufen sechs, neun -G8- und zehn -G9- der Gymnasien). Künftig dürfen zwei Tagespflegepersonen jeweils 5 Kinder betreuen, bislang war dieses auf insgesamt 5 Kinder beschränkt. Alten- und Pflegeheime haben im Rahmen eines Besuchskonzeptes die Möglichkeit, eine begrenzte Anzahl an Besuchern für zwei Stunden einen Besuch in der Einrichtung zu ermöglichen.

 Allgemeinverfügung Kreis Plön ab 04.05.2020

 Pressemitteilung Kreis Plön zu Änderung Allgemeinverfügungen ab 04.05.2020

27.04.2020: Landesverordnung zur Mund- Nasen-Bedeckung verabschiedet

Zur Einführung einer verpflichtenden Mund-Nasen-Bedeckung ab dem 29. April 2020 hat die Landesregierung am 24. April 2020 eine Verordnung beschlossen, diese ist befristet bis zum 31. Mai 2020. Verpflichtend wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im ÖPNV und in Verkaufsstellen des Einzelhandels (mit Ausnahme der Wochenmärkte) sowie in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren und in geöffneten Verkaufs- und Diensträumen von Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben (Ausnahme: Banken) sowie in geschlossenen Verkaufsständen.

Landesverordnung Mund-Nasen-Bedeckung

Merkblatt Mund-Nasen-Bedeckung

20.04.2020: Die Landesregierung hat die gemeinsamen Beschlüsse von Bund und Ländern durch den Erlass der neuen Bekämpfungs-Verordnung umgesetzt.
Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern können unter bestimmten Voraussetzungen wieder öffnen. Verboten sind weiterhin Reisen nach Schleswig-Holstein sowie öffentliche und private Veranstaltungen.Die neue Verordnung tritt am 20. April in Kraft und gilt bis einschließlich 3. Mai.

Neue Landesverordnung 20-04-2020

Bekämpfungs-Verordnung mit Begründung

Auslegungshinweise Positivliste

20.04.2020: Neue Allgemeinverfügungen des Kreises Plön – gültig ab 20.04.2020

Der Kreis Plön hat auf der Grundlage der neuen Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus am 19.04.2020 seine Allgemeinverfügungen zur Bekämpfung des Coronavirus und zur Nutzung von Nebenwohnungen aktualisiert bzw. angepasst. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte ist der ebenfalls beigefügten Pressemitteilung zu entnehmen.

2020-04-19 Allgemeinverfügung Kreis Plön

2020-04-19 Allgemeinverfügung Kreis Plön Verbot Nutzung Nebenwohnungen

Kreis Plön zu neuen Allgemeinverfügungen

08.04.2020: Neufassung der SARS-CoV-2- Bekämpfungsverordnung - Klarstellungen und Veränderungen zu den bestehenden Reise- und Kontaktverboten gelten ab 8. April:

Gegenüber der bisherigen Verordnung werden u. a. folgende Klarstellungen und Veränderungen zu den bestehenden Reise- und Kontaktverboten vorgenommen: Generelle Ausnahme für familiäre Zusammenkünfte bis 10 Personen, Lockerung für private Zusammenkünfte, Klarstellung zur Reichweite des Reiseverbotes, Ergänzung zum Außerhausverkauf von Gaststätten (Verzehrverbot vor Ort).

Landesverordnung Corona 08.04.2020

26.03.2020: Allgemeinverfügung des Kreises Plön - Sonn- und Feiertagsöffnung: Apotheken und Tankstellen dürfen nun auch an Feiertagen öffnen. Der Kreis Plön setzt den Erlass des Landes durch eine neue Allgemeinverfügung über die Öffnung von bestimmten Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen um. Geändert wurden die Regelungen für Apotheken und Tankstellen. Sie sollen künftig an Sonntagen und auch an gesetzlichen Feiertagen, also Karfreitag und Ostermontag, ganztags öffnen dürfen.

2020-03-26 Kreis Plön Allgemeinverfügung Ladenöffnungszeiten, 26.03.2020

24.03.2020: Einstellung des Betriebes auf der Linie 104 (Ortsbus Schrevenborn) vom 30.03. bis 30.04.2020. Die Vineta Busbetriebsgesellschaft mbH teilt mit, dass aufgrund der Coronavirus-Auswirkungen der Betrieb der Linie 104 (Ortsbus Schrevenborn) vom 30.03. bis 30.04.2020 eingestellt wird.


23.03.2020: Weitergehende Beschränkungen im öffentlichen Raum ab 24.03.2020. Nachdem in Schleswig-Holstein bereits seit dem 21.03.2020 private Veranstaltungen, wie Geburtstagsfeiern, Grillabende oder ähnliche Veranstaltungen, sowie Ansammlungen von Personen im öffentlichen Raum ab einer Teilnehmerzahl von mehr als fünf Personen untersagt wurden, sofern keine Verwandtschaftsverhältnisse ersten Grades bestehen, haben sich die Regierungschefs der Länder am 22. März 2020 auf noch weitergehende Einschränkungen des öffentlichen Lebens verabredet als bisher.Es werden Allgemeinverfügungen der Gesundheitsbehörden so zügig angepasst, dass die neuen Maßnahmen mit Beginn des 24. März 2020 in Kraft treten können.


22.03.2020: Verwaltungsgericht entscheidet in einem Eilverfahren zu Untersagung der Nutzung von Nebenwohnungen: Die für Gesundheits-, Hygiene-, Lebensmittel- und Arzneimittelrecht zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat gestern im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Untersagung der Nutzung von Nebenwohnungen und die sich daraus für dort aufhältliche auswärtige Personen ergebende unverzüglichen Rückreiseverpflichtung sofort vollziehbar ist.

Presseinformation Nutzung von Nebenwohnungen

20.03.2020:Allgemeinverfügung über das Verbot der Nutzung von Nebenwohnungen im Bereich des Kreises Plön. Der Kreis Plön als touristisch attraktiver Kreis an der Ostseeküste  hat sich auch zu weiteren Einschränkungen bei der Nutzung von Zweitwohnungen entschieden. Die Nutzung von Nebenwohnungen (Zweitwohnungen) auf dem Gebiet des Kreises Plön ist ab sofort untersagt. Dies gilt nicht für Bewohner, die mit Erstwohnsitz im Kreis Plön gemeldet sind.

Allgemeinverfügung Kreis Plön Zweitwohnungsnutzung

20.03.2020:Aktualisierte Allgemeinverfügung zur Betreuung von Kindern in Kindertagespflege und zu privaten Feiern und öffentlichen Ansammlungen.Die Allgemeinverfügung des Kreises Plön wurde im Bereich der Kindertagespflege geändert. Mit der Aktualisierung wird klargestellt, dass Kindertagespflegepersonen selbst entscheiden, ob sie die bestehende Betreuung aufrechterhalten oder sich auf eine Notbetreuung für die Kinder der Eltern beschränken, die in kritischen Infrastrukturen tätig sind, oder die Betreuung ganz einstellen. Zu den privaten Feiern und Ansammlungen im öffentlichen Raum gibt es eine weitere Verschärfung. Diese sind nunmehr ab einer Personenzahl von mehr als 5 Personen verboten.

Kreis Plön aktualisierte Allgemeinverfügung

20.03.2020: Bäderverordnung außer Kraft gesetzt. Das Wirtschaftsministerium hat per Verordnung vom 20.3.2020 die Landesverordnung über den Verkauf von Waren an Sonn- und Feiertagen in Kur-, Erholungs- und Tourismusorten (Bäderverordnung - BäderVO) vom 15. Juni 2018 für den Zeitraum vom 20. März 2020 bis zum 19. April 2020 außer Kraft gesetzt.

Landesverordnung Änderung Bäderregelung

19.03.2020: Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein stellt Teststruktur für Corona-Verdachtsfälle sicher. Diese Struktur entlastet Arztpraxen und Kliniken und senkt dort das Infektionsrisiko.

InfoTeststruktur für Corona-Verdachtsfälle

17.03.2020:Dringende Hinweise zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung und zur Infektionsprävention vor dem Hintergrund des Ausbruchs des Coronavirus. Das Land bittet dringend unter Bezugnahme auf die aktualisierten Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes um Beachtung der Hinweise zu Infektionsschutzmaßnahmen (Besuchsregelungen, Schutzmaßnahmen und Umgang mit Erkrankungen etc.).

Dringende Hinweise zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung und zur Infektionsprävention

13.03.2020 - Schulen und Kitas ab 16.03.2020 geschlossen: Die Landesregierung hat wegen des Coronavirus entschieden, dass Schulkinder und Kitakinder ab Montag zu Hause bleiben sollen.

Informationen und Hinweise für Selbständige/Unternehmen/Wirtschaft

01.06.2021: Beschleunigung der Wirtschaftshilfen des Bundes

Das Projektmanagementbüro Überbrückungshilfe Schleswig-Holstein hat am 1. Juni 2021 darüber informiert, dass die Auszahlung der Wirtschaftshilfen des Bundes deutlich beschleunigt werden soll. Ab sofort gelten folgende Maßnahmen:

  • Bei der November- und Dezember-Hilfe des Bundes wird bis zu einer Antragssumme von 100.000 € grundsätzlich ohne Prüfung der Unterlagen vorläufig beschieden. Eine abschließende Prüfung durch die Bewilligungsstelle erfolgt später.
  • Das gleiche Verfahren gilt bei der Überbrückungshilfe III bis zu einem Antragsvolumen von 500.000 €.
  • Die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen in der Überbrückungshilfe II wird vom 31. Mai 2021 auf den 30. Juni 2021 verlängert.

Infoschreiben Wirtschaftshilfen 01-06-2021

18.05.2021: Aktuelle Informationen zu Wirtschaftshilfen des Bundes

Das Projektmanagementbüro Überbrückungshilfe Schleswig-Holstein hat über den aktuellen Stand der Corona-Hilfsprogramme informiert. Folgendes ist hervorzuheben:

• Die Antragsfrist für die November- und Dezemberhilfe des Bundes ist am 30. April 2021 abgelaufen. Änderungsanträge zu einem bereits bewilligten Antrag können noch bis zum 30. Juni 2021 eingereicht werden.

• Seit dem 28. April können materielle Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe III eingereicht werden.

• Es wird über einen Softwarefehler bei Anträgen auf „Neustarthilfe“ und die Folgen informiert.

15.02.2021: Neustarthilfe für Soloselbstständige

Das Projektmanagementbüro Überbrückungshilfe Schleswig-Holstein hat mit einem Schreiben über die Neustarthilfe für Soloselbstständige informiert. Diese können nunmehr einen Antrag auf Überbrückungshilfe III stellen. Damit erhalten Sie eine einmalige Unterstützung für die Fördermonate Januar bis Juni 2021.

Infoschreiben Soloselbständige 16-02-2021

13.12.2020: Verbesserte Wirtschaftshilfe des Bundes

Angesichts der weitreichenden weiteren Einschränkungen auch für das Wirtschaftsleben wird der Bund seine Wirtschaftshilfen ausweiten. Dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe III bereit, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht. Die Konditionen werden verbessert, der monatliche Zuschuss wird auf maximal 500.000 Euro für die direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen erhöht.

Weitere Infos zur Überbrückungshilfe III

Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen geben.Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel zur Liquiditätssicherung die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen.

Verbesserte Überbrückungshilfe III

26.11.2020: Ab sofort können Anträge auf die so genannten Corona-Novemberhilfen des Bundes gestellt werden.

Solo-Selbständige können einen Antrag bis zu einer Höhe von 5.000 Euro selbst über die Plattform stellen. Für die Authentifizierung ist ein ELSTER-Zertifikat zwingend erforderlich. Die bewilligte Summe wird direkt an die Antragsstellenden ausgezahlt. Andere Unternehmen stellen den Antrag über einen so genannten prüfenden Dritten, also über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte.

Der Bund hat hierfür Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Novemberhilfe beschlossen, höchstens jedoch bis zu 10.000 Euro pro Antragsteller. Ein separater Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht notwendig.

Die Antragstellung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Die Info-Hotline des Wirtschaftsministeriums ist unter folgenden Kontaktdaten zu erreichen: Telefon: 0431 - 550 73 34 12, eMail: ueberbrueckungshilfe@wimi.landsh.de

20.11. 2020  Informationen zur Novemberhilfe des Bundes

Zu den aktuellen Hilfsprogrammen des Bundes für die von den Einschränkungen betroffenen Unternehmen hat das Projektmanagementbüro Überbrückungshilfe im Wirtschaftsministerium weitere Informationen zusammengefasst. Das Schreiben finden Sie hier: Infoschreiben des Landes zur Überbrückungshilfe
Darin wird insbesondere über die Wege der Antragstellung auf die Novemberhilfe, die Einbeziehung von Solo-Selbstständigen und die Möglichkeit von Abschlagszahlungen informiert. Außerdem werden Kontaktadressen für Nachfragen genannt.

16.11.2020 Verfahren der Abschlagszahlung für die Novemberhilfe: Die Bundesregierung hat weitere Informationen zur sog. Novemberhilfe für die Wirtschaft veröffentlicht. Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, werden Abschlagszahlungen ab Ende November erfolgen.

 Das Verfahren der Abschlagszahlung

10.09.2020: Aktuelle Informationen zur Überbrückungshilfe Schleswig-Holstein

Die Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen werden auch nach dem September 2020 fortgeführt. Über den Ablauf der Antragsfrist für die erste Phase der Überbrückungshilfen am 30. September 2020 und die mögliche Antragstellung ab Oktober 2020, über Kontaktdaten für Nachfragen und über weitere Daten dieses Unterstützungsprogramms informiert das Projektmanagementbüro der Überbrückungshilfe in einem Schreiben vom 08.09.2020.

Infoschreiben Überbrückungshilfe 09-2020

31.08.2020: Aktualisierte Übersicht der Corona-Förderprogramme für Unternehmen

Die Investitionsbank Schleswig-Holstein hat eine aktualisierte Übersicht der zahlreichen Corona-Förderprogramme für Unternehmen in Schleswig-Holstein erstellt

Übersicht Corona Förderprogamme für Unternehmen

05.07.2020: Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Härtefall-Fonds des Landes für Betriebe, Mittelstandssicherungsfonds für Hotel-, Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe

Kleine und mittelständische Unternehmen, die coronabedingt ihren Betrieb ganz oder teilweise einstellen müssen, können demnächst Überbrückungshilfen vom Bund beantragen. Dieses neue Programm schließt insofern an die Soforthilfen des Bundes für Solo-Selbständige und Unternehmen an, die Ende Mai 2020 ausgelaufen sind. Die Überbrückungshilfen können ausschließlich über Steuerberater, Wirtschafts- und Buchprüfer beantragt werden, also nicht von den Unternehmen direkt. Die online-Antragstellung durch Steuerberater u.a. wird voraussichtlich ab dem 8. Juli 2020 möglich sein. Anträge für die Monate Juni, Juli und August 2020 können bis spätestens 31. August 2020 gestellt werden.

Überbrückungshilfen Bund

Der Härtefallfonds bietet keine Zuschüsse, sondern Darlehen und Beteiligungskapital. Zielgruppe sind Betriebe, die nicht oder nicht ausreichend von der Überbrückungshilfe des Bundes profitieren können. Die Mittel können ab sofort bei der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft Schleswig-Holstein (MBG) beantragt werden.

Sonder-Beteiligungsprogramm SH

Der schon bestehende IB.SH Mittelstandssicherungsfonds wird fortgeführt und soll Hotel-, Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe mit Darlehen unterstützen, die unmittelbar durch staatliche Verordnung im Zuge der Corona-Krise in einen Liquiditätsengpass geraten sind. Die Antragstellung ist nur über die Hausbank möglich.

IB.SH Mittelstandssicherungsfonds

29.06.2020: Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes

Die Landesregierung hat am 26. Juni 2020 eine weitere umfassende Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Die Änderungen treten am 29. Juni 2020 in Kraft. Die Verordnung ist bis 9. August 2020 befristet.

05.05.2020: Investitionsbank warnt vor Phishing Mail mit Absender ib-sh.de.com

Im Zusammenhang mit der Soforthilfe Corona (Bund) warnt die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) dringend vor Phishing Mails. Aktuell versenden Unbekannte Phishing Mails im Namen der Investitionsbank Schleswig-Holstein, die im Anhang eine Bescheinigung über den Erhalt von Zuwendungen aus der Corona-Soforthilfe zur Vorlage beim Finanzamt enthalten. Die Phishing Mails werden aktuell von der Domain „(at)ib-sh.de.com“ versandt, die nicht der IB.SH gehört.

Die Investitionsbank rät, derartige Mails zu löschen und keinesfalls die Anhänge dieser E-Mails zu öffnen, nicht auf enthaltene Links zu klicken und auch nicht die dort angegebene E-Mail Adresse zu benutzen.

22.04.2020: Beim Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten wurde der Kreis der Antragsberechtigten entsprechend erweitert. Als Antragsberechtigte gewerbliche Vermieter gelten diejenigen, bei denen die Vermietung im Haupterwerb erfolgt, in diesem Fall kann Hilfe von bis zu 15.000 € aus dem Bundesprogramm beantragt werden. Private Vermieter können außerdem Hilfe aus dem Mittelstands-Sicherungsfonds des Landes beantragen (Darlehen).

Corona-Beratung für Unternehmen

21.04.2020:Die Wirtschaftsförderungsagentur Kreis Plön GmbH bietet Webinare zum Thema Krisenbewältigung für Touristiker/innen an. Es werden wertvolle Tipps und Methoden für den persönlichen und unternehmerischen Umgang mit der Corona-Pandemie vermittelt.

  • Kreativ in der Krise „Marktplatz der Macher“ – unternehmerisch neue Wege erschließen (Mittwoch, 22. April, 11 bis 12 Uhr)    

    Anmelde-Link: Webinar WFA 22-04-2020

  • Stressbewältigung in Krisenzeiten  (Freitag, 24. April, 10 bis 11 Uhr).

    Anmelde-Link: Webinar WFA 24-04-2020

17.04.2020:„Plön hilft Plön - Regional kaufen und unterstützen“ bietet für den Kreis Plön in der Coronakrise eine Plattform, um primär die Angebote (z.B. Lieferservice, Abholung oder Gutscheine) der Unternehmen im Kreis Plön online zu stellen und damit sichtbarer zu machen.

Falls Sie selber Unternehmer sind, können Sie sich gerne unter diesem Link  Anmeldeformular Unternehmen anmelden.
Als Käuferin oder Käufer unterstützen Sie regionale Geschäfte und Unternehmen in der Krisenzeit. Schauen Sie dafür gerne auf dieses Online-Portal  Plön-hilft-Plön

14.04.2020:Mit Info-intern Nr. 105/20 haben wir über die Corona-Soforthilfe für Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten informiert.

Laut Mitteilung der Investitionsbank Schleswig-Holstein ist die Antragstellung für das Landesprogramm zur Gewährung von Überbrückungshilfen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz besonders geschädigte Unternehmen, Selbstständige und Angehörige freier Berufe mit mehr als 10 und bis zu 50 Beschäftigten seit heute freigeschaltet. Anträge können ab jetzt eingereicht werden. Alle relevanten Unterlagen für die Antragstellung in diesem Landesprogramm (insb. Antrag, Förderrichtlinie, FAQs) sind zu finden unter diesem Link:

Landesprogramm Corona Soforthilfe

2020-04-14 Landesprogramm Soforthilfe Unternehmen

08.04.2020: Frage-Antwort-Katalog für Steuerpflichtige des Bundesfinanzministeriums.Das Bundesfinanzministerium hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder einen Frage-Antwort-Katalog (FAQ) ausgearbeitet, der insbesondere einen Überblick über die beschlossenen Erleichterungen für Steuerpflichtige geben soll.

Bundesfinanzministerium Frage-Antwort-Katalog Steuern

06.04.2020: Übersicht der Wirtschaftshilfen im Zuge der Corona-Pandemie. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat eine Übersicht der Wirtschaftshilfen im Zuge der Corona-Pandemie zusammengestellt. Diese enthält übersichtliche Kurzdarstellungen aller wesentlichen Maßnahmen des Bundes. Das nachstehende Dokument enthält auch zahlreiche Links zu weiterführenden Dokumenten und Informationsseiten im Internet.

Übersicht Wirtschaftshilfen

03.04.2020:Corona-Soforthilfe für kleine Unternehmen und Selbstständige - Umstellung des Antragsverfahrens. Das Antragsverfahren für das Corona-Soforthilfeprogramm für Kleinstunternehmen, Selbstständige etc. wurde ab dem 02.04.2020 auf eine online-Antragserfassung mit Upload des Antragsformulars umgestellt. Anträge können nicht mehr per Mail gestellt werden. Ab sofort müssen Antragsteller auf www.ib-sh.de/antragsupload gehen und dort ihren Antrag elektronisch via upload einreichen.

NEU Online-Antragserfassung

Soforthilfe - Fragen und Antworten der Investitionsbank


02.04.2020: Ausweitung der Ausnahmen bei Sonntagsarbeit und Höchstarbeitszeit. Die von der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord am 19. März 2020 geschaffenen Ausnahmen von bestimmten Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes wurden per Allgemeinverfügung vom 1. April 2020 aktualisiert und ausgeweitet. Die Ausweitung der zulässigen täglichen Arbeitszeit wird nun auch ermöglicht für den Groß- und Einzelhandel für Lebens- und Futtermittel, Getränkemärkte, Drogerien, Abhol- und Lieferdienste für Lebensmittel, Verkaufstätigkeiten in Apotheken inklusive Abholung und Lieferung.

Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen

2020-04-23 AllgemeinverfuegungLOEffZG_20042020

2020-04-23 Erlass Sonn- und Feiertagsöffnung neu überarbeitet

02.04.2020: Mittelstandssicherungsfonds für die Wirtschaft ist gestartet. Als weiteres Förderinstrument für die Wirtschaft wurde am 31. März 2020 der „Mittelstandssicherungsfonds“ gestartet. Er wendet sich an Hotel-, Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe, die durch die staatlichen Anordnungen in einen Liquiditätsengpass geraten sind. Dazu gehören auch Campingplätze, Wohnmobilstellplätze, Yacht- und Sportboothäfen, soweit sie als Beherbergungsbetrieb agieren. Die Förderung besteht aus Darlehen zwischen 15.000 € und 750.000 €, die in den ersten fünf Jahren zinslos zur Verfügung gestellt werden. Darlehensanträge sind nur über die Haus-bank möglich.

IB.SH Mittelstandssicherungsfonds

30.03.2020:Neues Antragsformular der Investitionsbank für Soforthilfen. Für die Corona-Soforthilfe hat die Investitionsbank Schleswig-Holstein ein überarbeitetes Antragsformular bereitgestellt, welches das am 26.03.2020 veröffentlichte Formular ersetzt. Soweit bereits Anträge auf dem alten Formular eingereicht worden sind, bleiben diese gültig und werden von der IB-SH bearbeitet.

2020-03-30 NEU Antrag Soforthilfeprogramm Schleswig-Holstein

28.03.2020: Kurzarbeitergeld-Infos für Arbeitgeber und Unternehmen

Infos Kurzarbeitergeld Unternehmen

26.03.2020: Erlass des Wirtschaftsministeriums - Sonntagsöffnung wird ausgeweitet. Mit Erlass vom 25. März 2020 hat das Wirtschaftsministerium die Möglichkeit zur Öffnung von bestimmten Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen ausgeweitet. Über die bisherige Regelung hinaus sollen die Kreise nunmehr folgendes per Allgemeinverfügung regeln: Apotheken und Tankstellen dürfen sowohl an Sonn- als auch an Feiertagen ganztägig geöffnet sein, d. h. auch an Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag.

Erlass des Wirtschaftsministeriums zur Öffnung von bestimmten Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen

25.03.2020: Corona-Virus: Informationen der Investitionsbank SH zur Unterstützung für Unternehmen. Die IB.SH unterstützt Unternehmen in Schleswig-Holstein, die wirtschaftlich vom Coronavirus betroffen sind. Ein Soforthilfeprogramm und ein Mittelstandssicherungsfonds für Unternehmen werden derzeit vorbereitet.

Informationen zur Unterstützung für Unternehmen


23.03.2020: Soforthilfe und Schutzfonds für Freiberufler und Solo-Selbständige, Unternehmen aller Größen sowie für Beschäftigte. Finanzielle Hilfen zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Pandemie: Aktuelle Informationen zu den unterschiedlichen finanziellen Hilfen – für Freiberufler und Solo-Selbständige, Unternehmen aller Größen sowie für Beschäftigte finden Sie hier:

Soforthilfe:Infos des Bundesfinanzministeriums

20.03.2020:Erlass des Wirtschaftsministeriums zum Schornsteinfegerwesen. Das Wirtschaftsministerium hat Regelungen für den Fall erlassen, dass sich Eigentümer weigern, dem Schornsteinfeger Zutritt für die Verrichtung der Schornsteinfegerarbeiten zu gewähren.

Erlass Schornsteinfeger Corona

19.03.2020: Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung von durch Corona betroffene Unternehmen. Aufgrund der durch das Corona-Virus verursachten schwierigen wirtschaftlichen Situation werden steuerliche Maßnahmen zur Entlastung betroffener Unternehmen ergriffen. Im Hinblick auf Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen für Einkommen- Körperschaft- und Gewerbesteuer gelten ab sofort neue Regelungen.

Erlass FiMi Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung von durch Corona betroffene Unternehmen

17.03.2020:Schleswig-Holstein-Finanzierungsinitiative für Stabilität. Um den Hausbanken die Finanzierung dieser Unternehmen zu erleichtern, haben die Förderinstitute des Landes Schleswig-Holstein (Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein, Investitionsbank Schleswig-Holstein, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Schleswig-Holstein) im Rahmen dieser Initiative ihre Angebote auf die Bedarfslagen der Unternehmen im Zuge der Corona-Krise ausgerichtet. Weitere Informationen sind dem Infoblatt „Schleswig-Holstein-Finanzierungsinitiative für Stabilität" zu entnehmen.

Bundesfinanz- und –wirtschaftsministerium haben sich auf ein weitreichendes Maßnahmenbündel verständigt, das Arbeitsplätze schützen und Unternehmen unterstützen wird. Die Regierung errichtet einen Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen. Das Ziel ist es, Firmen und Betriebe mit ausreichend Liquidität auszustatten, damit sie gut durch die Krise kommen. Weitere Informationen sind dem Infoblatt „Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ zu entnehmen.

Infoblatt SH-Finanzierungsinitiative

Empfehlungen für Rückkehrer/innen aus Risikogebieten - Bürgertelefon und weitere Web-Links

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland gibt es mittlerweile eine Reihe von Fällen, meist in Verbindung mit Reisen in Risikogebiete und aus besonders betroffenen Regionen entsprechend der aktuellen Festlegungen durch das Robert Koch-Institut.

Risikogebiete

Es wird empfohlen, sich bei Erkältungssymptomen telefonisch beim Hausarzt/ärztin oder außerhalb der Sprechzeiten unter 116 117 zu melden. Das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums ist erreichbar unter 030 / 346 465 100. Ergänzend ist ab sofort auf Landesebene ein zusätzliches Bürgertelefon des Landes Schleswig-Holstein geschaltet unter 0431 / 79 70 00 01. Das Bürgertelefon wird werktags von 8:00 – 18:00 Uhr erreichbar sein.

Das Gesundheitsministerium informiert regelmäßig über neue Entwicklungen zu SARS-CoV-2 und zur Grippe

Infos des Landes Schleswig-Holstein zum Coronavirus

Weitere nützliche Web-Links

Das Robert Koch-Institut erfasst kontinuierlich die aktuelle Lage, bewertet alle Informationen, schätzt das Risiko für die Bevölkerung in Deutschland ein und stellt Empfehlungen für die Fachöffentlichkeit zur Verfügung.

Startseite Robert-Koch-Institut

Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zum neuartigen Coronavirus SARS CoV 2 / Antworten auf häufig gestellte Fragen:

Fragen und Antworten zum Coronavirus

NDR Info Podcast informiert über Coronavirus

Montags bis freitags beantwortet Prof. Dr. Christian Drosten (Leiter der Virologie an der Berliner Charité) in Interviews Fragen zur aktuellen Situation, erklärt Zusammenhänge und schildert, wie er persönlich diese Tage erlebt. Der Podcast "Coronavirus-Update" will informieren, einordnen und Hintergründe liefern.

NDR Info Podcast

Seite zurück Nach oben